Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 7 (April 1856)
- Article
- Türkei [Nachricht]
- Date
- 1856-04-01
- Page
- 412 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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348 jeder eingeborene oder naturalisirte Najah zahlt ungefähr jährlich sechs Thaler. Außer diesem haben, die Juden als Juden keim besondere politischen Steuern zu tragen. Die auf den Preis des Koscherfleisches zugeschlagene Abgabe kommt der Bestreitung der jüdischen Communalarisgaben selbst zu Gute. Rabbiner, Schächter werden davon besoldet, Armenanstalten unterhalten u. s. w. Gleichwohl haben, die Inden bis jetzt in den Fürstentümern, eine Entschädigung für ihre Befreiung vom Mititair- Dienst gezahlt, und obgleich ihnen seit wenigen Jahren der Eintritt in die Armee offen steht, so befindet sich doch keiner von ihnen im Kriegsdienste. Sie waren bis, jetzt vom Militärdienste nur deßhalb befreit, weil dieser einen nationalen Karakter hatte. Griechen und Deutsche, die doch so zahlreich diese Länder bewohnen, wurden ebenso wenig zugelassen. Zugleich bedachte das Gouvernement, daß in einem an werktätigen, industl-iellen und commerciellen Kräften nicht eben reichen Lande jeder unnöthrger Weise der Arbeit und der Betriebsamkeit entzogene Mann nur ein Verlust für das allgemeine Interesse wäre. Unseren Tagen war es Vorbehalten, Juden in die Reihen der russischen Armee getrieben zu sehen, um ihr Blut für die Erhaltung und Ehre — der orthodorgriechischen Kirche zu vergießen. Ausländische, in den Fürstentümern sich aufhaltende Juden stehen als fremde gewöhnlich unter dem Schutz und der Jurisdiktion des Consulats derjenigen Macht, deren Untertanen sie sind. Sie bezahlen keine besonderen Abgaben, nur sind sie, und auch dies erst seit einigen Jahren/ verpflichtet, ihre Heimathspässe von Zeit zu Zeit zu erneuen. Hinsichtlich ihrer Gerichtsbarkeit stehen sie ausschließlich unter ihren Consuln. Die Regierung kann keine Ausländer (Lanäil) mit Gefängniß oder anderer Strafe belegen; ihre Consuln müssen angegangen werden, den Schuldigen ergreifen und -es Landes verweisen zu lassen. Ein Prozeß zwischen einem Sardit und . einem Rajah wird vor dem Landestribunal verhandelt. Doch muß der entsprechende Dragoman gegenwärtig sein und die Rechte seines Landsmannes hervorheben und verteidigen.. Dieselbe Procedur findet statt, wenn ein Sardit eines Verbrechens beschuldigt ist. Rach geschehener Verurteilung wird derselbe dem Konsul überwiesen, um in seiner HeLmath die ihm auferlegte Strafe abzubüßen. Dieser auf frühere Kapitulationen mit der Pforte gegründete europäische Schutz der türkischen Justiz gegenüber war ursprünglich eine große Wohltat und kann noch jetzt, insbesondere den in der Moldau (ebenden ausländischen Juden, zu großem Nutzen gereichen. Ein Doroban kann sie nicht beim Kragen, Barl oder Lockenfassen, um sie vor die Polizei zu schleppen, wie das häufig bei den eingeborenen Rajahs geschieht. In der That ist im Orient der Sardit geachteter, als der Rajah. (I. C.) Der Jsraelite ist uns seit langer Zeit nicht zugekommen. (Die Red.) Für die Nothleidenden in Palästina sind bei der Redaktion ferner emgegangen; Eon Herrn Josef Simon in Gedern fl. 2 42 kr. Don einer Ungenannten fl. 10. Druck von Rrinhold Batst. Redakteur r Rabbiner Hirsch in Frankfurt am Main.