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Jeschurun · 1856-01-01 · Heft 4 (Januar 1856) · p. 251

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 4 (Januar 1856)
Article
Deutschland : aus Kurhessen [Nachricht]
Date
1856-01-01
Page
251 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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251 Mhessischen Judenschaft ein sehr bedeutendes Capital zur Ablösung des Judenschutzes bezahlt und solchergestalt das Kurhessische Staarsburgerrecht erworben worden; daß die Verfaffungsurkunde von 1831 die den Israeliten bereits zustehenden Rechte unter den Schutz der Ver- Fassung stelle, und die besonderen Verhältnisse derselben gleichförmig für alle Gebietstheile zu ordnen verheiße. Eine Folge dieser verfaffungsmäßigen Zusicherung sei das Gesetz von 1833, welches den Israeliten mit alleiniger Ausnahme der Patronatsrechte über christliche Kirchen und der Fähigkeit zur Anstellung in christlichen Kirchenämtern und als Lehrer der christlichen Religion, alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ejnräume. Die Verfassungsurkuden von 1852 enthalte aber statt dessen in § 20 die Bestimmung; ״Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von denr christlichen Glaubensbekenntniß abhängig, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche durch besondere Gesetze bestimmt sind." Durch diese Bestimmung seien die durch die Verfassung von 1831 und durch das Gesetz von 1833 den Israeliten eingeräumten Rechte in Frage gestellt, indem ihre bis dahin unter verfassungsmäßigem Schutz erworbene Gleichberechtigung aufgehoben, und ihre Stellung in eine Ausnahmsstellung umgewandelt worden. Die Einwirkung der obersten Bundesbehörde auf die kurhessische Verfassungsangelegenheit beruhe aber auf der Voraussetzung, daß die Verfassung unseres Landes mehrerer Uebereinstimmung mit den Grundgesetzen des deutschen Bundes bedürfe. Wenn nun auch seither eine bundesgesetzliche Bestimmung über die bürgerlichen Verbesserung des Israeliten (gemäß dem Art. 16 der Bundesakte) nicht zu Stande gekommen, so habe doch der Bund beiden zur Sprache gekommenen Rechtsverhältnissen der Frankfurter Israeliten sowohl im Jahr 1816, als im Jahr 1853 auf das unzweideutigste zu erkennen gegeben, daß seitens des Bundestags nichts gegen die Einräumung der Gleichberechtigung der Israeliten in den einzelnen Bundesstaaten zu erinnnern habe. Die Bestimmung in § 20 der Verfaffungsurkunde von 1852 würde demnach weit über diesen Zweck der Bundesetnwirkung aus die kurhessische Staatsverfaffung hinausgehen. (N. Z.) © It (| 1 « ll d. London, 7. Jauar. Die Judenemanzipationsfrage wird nach dem ״Advertiser" das Parlament gleich in den ersten Wochen der nächsten Session beschäftigen. Milner Gibson soll nämlich entschlossen sein, dem edlen Lord, Mitglied - für die City, zuvor zu kommen und eine Bill zum Widerruf des Abschwörungsetdes einzubringen; dasselbe Blatt hat ״die gewichtigsten Gründe zu glauben", daß wir Lm Jahre 1856 endlich den Triumph der Emanzipations-Bewegung erleben werden. Jüdische Minenarbeiter. Unter der Regierung König Johann's waren die Minen in Kornwatt und beinahe auch alle übrigen Minen in diesem Lande im Besitze von Juden, und der König gewährte den Minenarbeitern von Devon und Kornwall in einem Freibriefe einige besondere Privilegien.

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