Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 2 (1855-1856)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1856)
- Article
- Berlin [Nachricht]
- Date
- 1856-01-01
- Page
- 245 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2932754-2932821-2932826--01243-2939441- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Zeschurun. Zweiter Jahrgang. Erstes Beiblatt z״m Januarheft. Ausgegeben den 1. Januar 1856. Irl dieses Beiblatt werden Inserate Zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen. Q Berlin, 20. Dez. Bei einem leider! geringen Theile unserer lieben Berliner zeigt sich auch außer den hohen Festtagen ein Sinn für das Religiöse. Die durch/Reform des Gottesdienstes, von der ich Ihnen in einem früheren Schreiben meldete, in unserer Gemeinde hervorgerusene Spaltung dauert fort, ja scheint in nächster Zeit, zum wirklichen Bruch zu kommen. Einige angesehene Gemeindemitglieder betreiben die Sache aufs Eifrigste und bieten Alles auf, die Reformen utnzustürzen und den althergebrachten Gottesdienst wieder einzuführen. So sollen sie sich dieser-- halb in einer mit zahlreichen Unterschriften versehenen Petition an das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten gewendet haben, und es steht zu erwarten, daß dieses die Sache einer genauen Prüfung unterziehen wird. Dem Herrn Dr. Michael Sachs wurden Freitag den 14. d. M. als Zeichen der Anerkennung seiner Verdienste um die Reform des Gottesdienstes von circa 30 Gemeindemitgliedern zwei prachtvoll gearbeitete silberne Armleuchter überreicht. Herr vr. Sachs erwiederte die bei der Ueberreichung an ihn gerichteten Ansprache mit wenigen aber rührenden Worten und versprach, aus dem von ihm betretenen Wege mit gleichem Eifer auch ferner zu wandeln. Die neueste Nummer (10) des Ministerial-Blattes für die gesammte innere Verwaltung, enthält unter Anderm eine Verfügung vom 27. August, nach welcher jüdische Schächter, welche gegen Bezahlung nicht allein das Schlachtvieh tobten, sondern dasselbe auch in die zum Verbrauche bestimmten Theile zerlegen und das Fleisch verkaufen, vor dem Beginn dieses Betriebes als Fleischer den Bedingungen des §. 23 der Verordnungen vom 9. Februar 1849, wegen der Handwerker-Prüfungen zu genügen haben und die vorgängige Prüfung nur dann wegfällt, wenn sich ihre Verrichtung auf die rituelle Ausführung bei dem Schlachtvieh-Tödten beschränkt. Diese Vergünstigung darf somit auf andere gewerbliche Verrichtungen (z. B. das Ausschneiden der zum Verkaufe bestimmten Stücke, wofür das jüdische Ritualgeseh nicht maßgebend ist) nicht ausgedehnt werden. Wien, 6. Dez. Die Geistlichkeit läßt sich durch den Widerspruch, der gegen das Coneordat im Auslande erhoben wird, nicht irre machen; im Lande selbst schweigt Alles und muß schweigen. Je vorsichtiger sie bei