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Jeschurun · 1855-01-01 · Heft 4 (Januar 1855) · p. 240

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
1 (1854-1855)
Issue
Heft 4 (Januar 1855)
Article
Deutschland : Weilburg [Nachricht] / Treuenfels
Date
1855-01-01
Page
240 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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240 Einführung brr Konfirmation" zu petitioniren, wobei freilich aus Inhalt und Geist der Eingabe zu ersehen war, daß es weniger auf Beseitigung eines gar nicht vorhandenen ״Zwanges" als auf Abschaffung und Verbot der Konfirmation überhaupt abgesehen war. Wiederum mit Verichterstattung beauftragt, sprach ich mich dahin aus, daß ich auch nach Aufhebung der Grundrechte einem Zwange in religiösen und Gewiffens-Angelegenheiten nie das Wort reden würde. Die Bittsteller wurden darauf nach Inhalt des früher bereits erlassenen Nescritzts beschieden. - Es wird hieraus hervorgehen, ob es ״Noth thue, die nassanischen Rabbiner über die Grenzen ihrer Befugnisse aufzuklären" und ob ״die Gemeindeglieder die Sache ihres Gewissens vertreten müssen, ob ein nass. Rabbiner fich ׳beikommen lassen konnte, zur Konfirmation zu ״nöthigen." Möge', man den Grundsatz der Gewissensfreiheit eben nur nach allen Seiten hin gelten lassen und die Staatsgewalt weder zu Einführungen und Abschaffungen noch zu Beseitigungen und Wiedereinführungeil anruscn. Zur Rechtfertigung der Konfirmation gegen die Angriffe jenes Artikels dürste wohl hier nicht der geeignete Ort sein; welcherlei ״begleitende Umstände bcm Religionsgesetz zuwider" genusseil fein können, ist mir ganz unbegreifiich. Da jene Eingabe übrigens vor! 6000 nassanischen Juden nur zwanzig Unterschriften gesunden bat, so gebt wohl aus dieser Thatfache hervor, daß die übergroße Mehrzahl durch die Konfirmation ihrer Kinder sich nicht in ihren! Gewissen behelligt fühlt. Treuenfels, Äcz. Nabb. F t a n f v e i ch. P aris. In unserer Konsistorial-Svnagoge ist eine Reform höchst eigenthümlicher Art eingeführt: die Kolmnim, die in allen Kreisen Israels zufolge einer gesetzlichen Verpflichtung der Geu!einde zuerst zur'Thora aufgerufen werden, find dieses Vorrechts beraubt worden. Sie haben fich nun vereinigt, der Synagogeu-Verwattung den Preis-dieser'religiösen Ehre zu zahlen, um so, ohne Schaden der Synägogeukasse, ihr Recht zu behalten. Gleichwohl dauert die Ausschließung fort, so oft es eben dem betreffenden Syuagogenbeamten beliebt. Es versteht fich von selbst (!), daß dies nie dev Fall ist, wenn ein reicher Kohen sich in der Sunagvge befindet. (4IInivor8׳ Jsmeli to) Briefkasten der NcdaiUion: Kmnv׳ nothing. Bitten um r;vtaU. Fortsetzung. Druck von Neinhotd Äaist. — Redacteur: Rabbiner Hirsch in Frankfurt am Main.

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