Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1855)
- Article
- Deutschland : Mainz [Nachricht]
- Date
- 1855-01-01
- Page
- 239 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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239 langen, eine provisorische Synagoge zu gründen, den der Vollendung schon entgegenreifenden Neubau eines würdig schönen Gotteshauses zu unternehmen, endlich einen Rabbiner zu berufen, dessen Tüchtigkeit, Gesinnung und warme Hingebung an unser heiliges Streben sich bereits unser ganzes Vertrauen erworben und, wofür wir mehr als für alles Andere Gott danken, der schon die ersten Schritte zur Wiedergewinnung unserer Jugend für religiöses Wissen und Leben mit bereits sichtlich glücklichem Erfolge getban. Schon füllen sich die Raume unseres Gotteshauses, schon sehen Sie unsere Jugend selbst an Wochentagen Morgens und Abends dort versammelt, schon fördern Vortrage den Sinn für-;חורך bei den Erwachsenen, und bereits mehr als 30 Knaben genießen den Unterricht in der Sprache der Väter und in den jüdischen Bekenntnis׳- schriften. Wchmuth uub Wonne theilten sich in unsere Gefühle, als wir jüngsten חנוכה einem sin- Letztere veranstalteten Kinderfeste, in allen sonstigen Schulwiffenschaften hinlänglich unterrichtete Knaben von 8—14 Jahren die erst jetzt erlernten ח^1ח^ ^)CY Speis' und Trank sprechen hörten — — — Sei. Gott ferner mit uns, und um unserer Kinder willen segne Er unser Bemühen und stebe unserem Rabbiner bei, das begonnene große Werk zur Verherrlichung Seines Namens und Seines Wortes zu vollenden. Weilburg im Januar 1855. Die Beilage zum November-Heft dieser Zeitschrift bringt einen die Consirmation betreffenden Artikel ״aus dem Nassauischen", welcher mir erst jüngst zu Gesicht kam, unb dem ich folgende tatsächliche Berichtigung gegenüber zu stellen mich verpstichtet fühle. Die Einrichtung des isr. Religions-, so wie des im 14. Lebensjahre zu ertheilenden Eonsirmanden-Unterrichts und die Consirmation wurden int Naffauischen tut Jahre 184.2 zu einer Zeit wo noch gar keine Bezirksrabbincr angestellt waren, gesetzlich ungeordnet; eS ist also von vornherein unrichtig, daß die Letzteren ״sich bestrebt haben die Eonsirmation einzusühren." Int Jahre 1851 wurde sodann über die Zulässigkeit eines Zwanges zur Consirmation jüdischer Schulkinder bei der Herzog(. Staatsbehörde angefragt, wobei es sich jedoch um rein praktische, keineswegs im engeren Sintte religiöse Gesichtspttnkte oder gar um Prinzipien handelte. Unterzeichneter, mit Begutachtung beauftragt, erklärte, ln Gemäßheit der damals in Nassau noch rechtskräftigen ״Grtlttdrechte" (§.18) den Zwang zur Confirmation für unzulässig, unbeschadet jedoch des obligatorischen Religions- und Eonsirmanden-Unterrichts, worauf 8. ä. 18. Juli 1851 ein Reseript an die Bezirkrabbiner erging, welches, meinem Anträge gleichlautend, wörtlich dasselbe besagte, wie das in erwähnter Beilage abgedruckte — nur daß es damals statt ״Cultussacheu", nach dem angeführten §. ״kirchliche Handlungen und Feierlichkeiten" hieß. Im vorigen Jabr fanden sich nun dennoch mehrere Israeliten veranlaßt bei Herz. Staats-Ministerium um ״Beseitigung der willkübrlichen