Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 1 (1854-1855)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1854)
- Article
- Bayern : aus Mittelfranken [Nachricht]
- Date
- 1854-12-01
- Page
- 177 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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Ausgezeben den 1. Dezember 1854. Zn dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen Bayern. ’* A u s Mittelsranken, 20. Novbr. Ein Vorgang in der Gemeinde Pappenheim bietet in so verschiedenen Beziehungen Stoff zu sehr ernsten Betrachtungen, das; wir ihn der Oeffentlichkeit nicht vorenthalten zu dürfen glauben. Wir geben jedoch nur einfach das Thatsachliche, und überlassen eine allseitige. Würdigung desselben dem denkenden Leser: Vor einigen Jahren, als das Rabbinat zu Pappenhcim erledigt war wollte ein junger Mann daselbst eine nach jüdisch religiösem Gesetze verbotcnc Ehe mit der Wittwe seines Oheims mütterlicher Seite eingehend Auf Vorstellung des Rabbiners Feuchtwanger, dessen Geburtsort Pappenheim ist, wurde die von der Lokalbehörde bereits gefertigte Bewilligung höher« Orts verweigert, und fand sich in ihrer Heimath kein Rabbiner, der die gesetzwidrige Trauung hätte vollziehen wollen. Das Paar wendct sich nach der Pfalz, und findet dort einen Lehrer, der gewissenlos genug war die Trauung vorzunehmen. In die Heimath zurückgekehrt, meldet sich das Paar beim Rabbiner Skutsch zu Treuchtlingen, wohin Pappenheim inzwischen einverleibt worden, und fordert Anerkennung der vollzogenen Ehe. Dieser wies jedoch nach Pflicht und Gewissen ein solches Ansinnen von sich und mußte sich, da alle Vorstellungen fruchtlos blieben, an die Regierung zu Mittelfranken wenden, wurde jedoch von dieser Kreisstelle zum "Rechtswege (!) verwiesen. Auf einen desfalls an's k. Ministerium ergriffenen Rekurs erhielt der Rabbiner Skutsch nach achtzehn Monaten, am 25. Oktober, eine bereits am 10. März, auf Grund einer am 30. Januar d. I. ergangenen Ministerialentschließung, ausgefertigte, die Annulirung der Ehe und die Trennung der Ehegatten verfügende Entscheidung, mit dem Bemerken, das Ehepaar habe den Gnadenweg bei S. M. dem Könige eingeschlagen und sei bis zum Erfolge des Resultats nichts weiter zu unternehmen. Die Ministerialentschließung weist in ihren Motiven insbesondere auf §. 8 des revidirten Gesetzes über Ansässigmachung und Verehelichung hin, wonach die Polizeibehörden verpflichtet ffmd, die LerehelichungSbewilligung zu versagen, wenn, wie im vorliegenden