Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 44 (3.11.1887)
- Article
- Österreich-Ungarn : Wien [Nachricht]
- Date
- 1887-11-03
- Page
- 700 (sequence 2)
- Language
- German
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700 machen, oder doch in gewissen Grenzen zu hatten, in- | dem bestimmt gewisse Anforderungen als Nachweise der! Eignung zum Faknltätsbesuche gestellt werden." Wir! möchten diesen Ausführungen indessen die Frage ent-! gegcnhaltcu, wohin denn wieder jene unglücklichen! Studenten sich zu wenden haben, wenn nicht gerade in eine größere Stadt wie Wien, wo die Chancen, von wohlthätigen Glaubensgenossen unterstützt zu werden, doch größere sind, als an kleinen Plätzen? * Lnmberg, 18. Oktober. Dem ״Lembcrger Israelit" entnehmen wir das Folgende: Ist der § 78 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach bei Eheschließungen nur Diejenigen, deren Volljährigkeit nicht offen am Tage liegt, den Taufschein oder das schriftliche Zenguiß ihrer Volljährigkeit vorzuweisen haben, auch bei Schließung jüdischer Chen gültig? Diese Frage, deren Entscheidung scheinbar eine leichte ist, bildete den Gcgensiand eines mehrjährigen InstanzenwegeS zwischen dem hiesigen israelitischen Kultus׳ Vorstände, dem Lembcrger Magistrat, der hiesigen k. k. Statthalterei und dein hiesigen Kultusministerium. Die Herbeiführung einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung dieser Frage war sowohl vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes, vom Standpunkte der Gleichbercchtignng der Inden, wie auch des PrivateechtcS, indem § 78 eine NeehtSwohlthat für einzelne Interesscntcn enthält, besonders geboten. Eine ganz de« sondere aktuelle Wichtigkeit Hai aber diese Frage für die Indenschaft Galiziens. Bekanntlich kommen unter den Inden noch immer viele rituelle, aber vor bem Staatsgejefze ungültige Eheschließungen vor, die, um ihre Legalität zu erlangen, einer die gesetzlichen Be׳ diugnngcn erfüllenden Nachtrauung bedürfen. Solche ungesetzliche, blos rituelle Heirat Heu kamen unter den Juden Galiziens in früheren Jahren bei weitem häusiger vor und cs ereignen sich nicht selten Fälle, daß Ehe- (cutc in bereits vorgerücktem Alter vor ihrem Rabbiner erscheinen mit dem Ersuchen, eitle Nachtrammg vorzuuehmcu, um ihren Kindern die Wohlthat der Legitimitüt zn verschaffen. Der Rabbiner hielt sich bis jetzt für verpflichtet, mit Rücksicht auf die hiesige MinisteeialVerordnung vom! 5. März 1875 Z. 1 2 8 1-1 und den zu dieser Ministcrialordnnng erlassenen Instrnktionen, unter andern Dokumenten auch ans die Beibringung von Geburtsscheinen unbedingt zu bestehen. Da aber Biele nicht in der Lage waren, Gebnrtsschcinc beizubringcn, weil sie in der Matrikel gar nicht eingetragen waren, so blieb Solchen nur übrig, entweder bei der Behörde um einen diesbezüglichen Dispens zu bitten oder aus die Vornahme einer gesetzlichen Trauung zu verzichten. Einen Dispens zu erwirken, ist ein langer und schwieriger Weg und cs blieb daher in solchen Fälle» gewöhnlich beim Alten, d. i. bei der ungesetzlichen Ehe, trotzdem dies für die Nachkommen mit zuweilen sehr empfindlichen Nach« theilen verbunden war. Es scheinen aber auch bei christlichen Eheschließungen Fälle vorgekommen zu sein, in welchen die Beibringung voll Taufscheinen mit Schwierigkeiten verbunden war, mib 311 welcheu dennoch solche vom betreffenden Seelsorger verlangt wurden, trotzdem das Alter der Brautleute im Sinne des obzilirten § 78 allg. bürg. G. B. dies unnöthig machte. Die hiesige k. k. Staubalterei sah sich in Folge dessen veranlaßt, das hochwürdige Metropolilankonsistoriiun mit Erlaß vom 3. Oktober 1883 Z. 61 840 zu ersuchen, die ihm u!.:erstehenden Pfarrer zu belehren, daß § 78 deS allg. bürg. G. V. die Beibringung deS Gebnrts- oder Taufscheines, oder dcS Dispens von dieser Beibringung nur voll solchen Personell verlangt, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt oder die das schriftliche Zcugniß ihrer Volljährigkeit nicht beibringen können. Der Lembcrger Magistrat, dem auS Erfahrung bekannt ist, daß sehr oft Fälle vorgekommen, wo Israeliten, deren Volljährigkeit unverkennbar ist, nicht in der Lage sind, ihre Geburtsscheine beizilbringen, hat auf Veranlassung des hiesigen KultuSvorst,indes der hiesigen SlalchaUerci die Anwendung ihres ob׳ erwähnten Erlasses vom 3. Oktober 1883 auch ans Ehen, die von Israeliten cingegangen werden, vorgeschlagen; die hiesige Statthalterei hat aber diesen Vorschlag mit Erlaß vom 3. April 1884 Z. 16 162 unter ausführlicher Motivirirng zurnckgemiksen und vielmehr nachdrück!idift eingeschärst, daß die Rabbiner und israelitischen Mmrikensührer bei Trauungen stets aus die Vorweisung dokumentarischer Geburtsscheine oder in deren Erlnangelung eines Dispens von der Beibringung des Geburtsscheines zu bringen haben; diesen Erlaß hat der Lembcrger Magistrat mit Bescheid vom 15. April 1881 Z. 16 632 dein israelitischen Matrikenennte in Lemberg in Abschrift zur genauen Darnachachtnng mirgerheilt. Der Leinberger israelitische Kult'.'.svvrstand erbiet! Kenntniß von dem Vorschläge des Magistrats wie dem abwcislichcn Erlasse der hiesigen Slatthatterei. und machte in gerechter Würdignng der Bedeutung dieses Erlasses alle crforder׳ lichen Schritte, um eine Aendernng dieser Entscheidung herbciznsührcn. Der lembcrger Knltnsvorstand überreichte zu diesem Behuse eine Vorstellung an die hiesige Statthalterei. in welcher in sehr gründlicher und erschöpfender Weise die Mouvirung des erwähnten Erlaß widerlegt und der Nachweis geführt wurde, daß die allgemeinen gesetzlichen Bcsliinmnngen über Eheschließnngen dort, wo das Gesetz keine besoudern Ausnahmen slatnirt, auch für Indenehen gültig sind., daß Veroednungen politischer Behörden klare .Gesetzesbcstimlnungen nicht derogiren, und daß mithin entgegen der