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Jeschurun · 1887-10-20 · Heft 41-42 (20.10.1887) · p. 665

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 41-42 (20.10.1887)
Article
Österreich-Ungarn : Lemberg [Nachricht]
Date
1887-10-20
Page
665 (sequence 2)
Language
German
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M 41«. 42. 665 Zeschrrrrm. Korrcspolldcnzcil 1t!tb Nachrtchtetk. Deutschland. Hannover, 15. Oftober. Heute vor 45 Jahren wurde das neue Jndengesetz des ehemaligen Königreichs Hannover verösfentlicht. ES dürste nicht uninteressant sein, einen Artikel der ״Rhein. Zeitung" hier mitzutheilcn, in welchem jenes Gesetz damals einer Kritik unterzogen wurde: ״Das Jndengesetz, abgesaßt mit Zustimmung der Landstände, ist am 15. Oktober in Hannover und am 18. in unserer Provinz veröffentlicht. Der Schutz ist aufgehoben, allein die Inden sind verpflichtet, vor wie nach an die Domänen, die geistlichen Güter und die adeligen Gerichte das Schutzgeld zu zahlen. Die Inden werden verpflichtet, da, wo sie wohnen, in den Gemcindcverband einzntreten, und müssen alle Gesammilasten, ganz gleich den Christen, tragen, aber sie dürfen kein Grundcigenthum erwerben, haben keine Theilnahme an der Gemeindeverwaltung und dürfen kein Gemeindeamt bekleiden. Jedes politische Recht ist ihnen entzogen Bisher übten sie die Arzneikünde und Advokatur. Die einmal Angestellten bleiben in diesen Funktionen. Für die Zukunft ist ihnen der Weg dazu versperrt, zumal an Kandidaten der Arzneikünde und Advokatur jetzt Ucberftnß ist, so daß die Christen für längere Zeit selbst beschrankte Hoffnung dazu haben. Der Detailhandel soll nur einem Sohne in der Fainilie gestattet werden, und doch soll der Jude, welcher Hausirhaudel betreibt, auch von den sogenannt ein geräumten Rechten ausgeschlossen bleiben. Diese Rechte beschränken sich auf die kleinen Gewerbe, als: Fleischer, Schneider, Schuster, welche sie zünftig betreiben dürfen, wenn sie, nachdem sie prac.stamla prästirt, in die Gilde ausgenommen sind. Die Gilden bestehen bis heute in ihren vor Jahrhunderten von den Landesfürsten mit Geld erkauften Rechten und Privitegien. Danach aber darf ein Jude in die Gilde nicht ausgenommen werden. Wie soll es nun damit werden? AuS dem eben erlassenen Jndengesetze, als einem generellen, kann doch kein Rechtskundiger den Schluß machen, daß die onerösen Verträge, welche die Gilden mit den Fürsten geschlossen haben, vernichtet seien. Wenn also die Gilden, gestützt ans ihre Privilegien, den Juden nicht anfnehmen wollen, darf man dann im Wege der Polizei Zwang und Gewalt auwenden'? Diese Fragen werden sicher praktisch werden. Für die Zukunft soll kein Jude berechtigt sein, eine Detailhandlung zu führen, ohne Zustimmnng der Gemeinde, speziell. ohne Genehmigung der Bürgerrepräsentanten. Es liegt in der Natur der gegenwärtigetl Verhältnisse, daß die Gemeinde durch ihre Deputirtcn unter dreißig Fällen auch nicht einen! die Genehmigung ertheilt, so wie sie dem Christen auch nicht die Genehmigung unter dreißig Fällen versagen dürfte. Ich denke in diesem Augenblicke nur an die Mittel, wodurch die Juden ihr nacktes Leben Hinhalten wollen. Von den Wissenschaften, der Bildung des Geistes, spreche ich überall nicht. Unsere Gelehrten leben von ihren Staatsämtern oder der Advokatur und Arzneiknude. Bon den Wissenschaften selbst haben sie in der Regel kaum Salz und Brod. Also die Wissenschüft kattn für die Juden keine Quelle sein, sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Auf Staats- und Gemeindeämrer dürfen sie keinen Anspruch machen und sind obendrein aller politischen Rechte beraubt. Grundstücke dürfen sie nicht erwerben. Die Gewerbe sind ihnen nur nominell als Erwerbsquelle angewiesen. Der Detailhandel ist an die Genehmigung der Gcnleinde und die Ausnahme in die Gilde gebunden. Das Hansiren ist verpönt, wenn ich nicht sagen will entehrt. Wovon also soll der Jude leben? Es bleibt ihm nichts übrig, als in die Zustände des vorigen Jahrhunderts zurnckzukehrcn, d. h. er muß von Schacher und Betrug leben, wenn er sonst nicht verhungern will. Die Sittlichkeit, der Grundpfeiler des gesellschaftlichen Lebens, wird damit untergraben. Niemand schadet sich durch solche Beschränkungen mehr als der Staat. Da aber heute das Eigenintcrcsse daS Staatsinteresse überwiegt, so kann ein Zustand, der den Juden kaum das nackte Leben läßt, überall nicht befremden. Bisher zahlten die Inden, weil sie wie Fremde betrachtet wurden, daS Schutzgeld, aber keine Gcnteindeabgaben. Nttn sollen sie, nachdem man daS Schutzverhältniß aufgehoben und sie in die Gemeinde verwiesen hat, zu den Gemcindeabgaben noch für einen Schutz (der gesetzlich aufgehoben ist, also nicht mehr cxistirl) bezahlen. Ist dies nicht ein Widerspruch? Wenn ich ein Hans nicht mehr bewohnen soll, brauche ich keine HauSmiethe zu zahlen. Wird mir der Acker entzogen, kann der Ver- Pächter für nichts und wieder nichts keinen Pacht fordern. Die Gemeinde, in welche der Jude ausgenommen wird, nicht aber der geistliche Herr, der Edelmann, die Domüncnkammcr besteuert den Inden als Miglied der Gemeinde, nicht als Jude. Die geistlichen Herren, die Cdellente, die Domänenkainmcr betrachten aber das Schntzgeld der Juden als eine Rente. Die Klosterbrüdcr bezahlten (worüber ich ein Beispiel anführen könnte) mit dem Schntzgclde ihre Wcinrcchnnngcn; die Edellcute davon ihre Badereisen; und die Sänger am Hoftheater empfingen davon ihre Gehälter. DaS Schutzgeld war schon längst ein Mißbrauch, denn nicht mehr, wie in früheren Jahrhunderten, schützten Klöster, Ritter, kaiserliche Beamte, d. h. heute Landesherren, die Inden, die damals auö dem Gemeindeverband, in welchen! sie sich befanden, mit Gewalt hinausgeworfen wurden, sondern der Staat, dem sie dafür Steuern zahlen

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