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Jeschurun · 1887-09-29 · Heft 39 (29.9.1887) · p. 619

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 39 (29.9.1887)
Article
Deutschland : Zweibrücken [Nachricht]
Date
1887-09-29
Page
619 (sequence 2)
Language
German
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619 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen den Angeklagten wegen Verlags einiger Broschüren, die eine Verhöhnung der jüdischen Religion und jüdischer Gebräuche und Einrichtungen znnt Gegenstände haben sollten, Anklage erhoben. Es waren dies vier kleinere Weilchen mit der Ueberschrift: Mauschellied, die 16 Stämme, Exerzierreglement für das vermauschelte Deutschland, und endlich altäsraclitischcü Menü bei der Hochzeit der schönen Rebbckta. Wegen eines TheilcS dieser Broschüren sollte sich Angeklagter nach Beschluß der Suaskammcr Kaiserslautern vor dem Schössengcrtäit disclbst verantworten,!rührend die Aburtheilung wegen des verlegten, zuletzt genannten Schriftstückes der Kompetenz des Schwurgerichts dahier überwiesen wurde. Dieses letztere Schriftstück soll nämlich eine Verhöhnung und Verspottung der altisraclitischen Gcschichte enthalten und sohin eine Beschimpfung einer mit Korporationsrcchtcn innerhalb dcS Bundesgebietes bestehenden ReligionAgesellschaft in Gemäßheit dcS A 166 N.-St. G.-B. in sich schlicßcu. Der Angeklagte will den Inhalt des in Rede stehenden Schriftstückes von einem Rciscndcn vernommen und lediglich als eine humoristische Unterhaltung in Druck gegeben haben, ohne auch nur entfernt die Absicht zu hegen, die israelitische Religion zu verhöhnen; daher habe er auch frei und offen seinen Namen daraus gesetzt. Der als Zeuge und Sachverständiger vernommene Herr Rabbiner!>!-. Lundsberg findet in dem Inhalte des bcregten McuüS eine entschiedene Beschimpfung israclitischer Einrichtungen und Gebräuche und zwar in so gröblicher Form, daß sich jeder Israelit dadurch verletzt fühlen müßte. Die königl. Staatebchörde führte anS: Der Angeklagte habe im April d. I. eine Anzahl von Schriftstückendrucken lassen und verbreitet, welche von Spott und Hohn auf die Israeliten strotzten. Gegenstand der Anklage sei jedoch nur eines dieser Machwerke, die übrigen drei seien wegen groben Unfugs als zur Znsländigkci! des Schöffengerichtes gehörig von der Strafkammcr betrachtet worden. Das intrirninirte Schriftstück, bciilett: ״AltisraelitischcS Menü bei der Hochzeit der schönen Rebekka." schließe an die Hochzeit von Kana an; hiermit sollte die jüdische Religion getroffen werden und daß dies der Fall gewesen, darüber habe der Angeklagte keinen Augenblick iin Zweifel sich befinden können. 311 genannter Broschüre würde die altijraelitijche (Geschichte hergcnommen und inS Lacherliche gezogen, diese Geschichte sei aber mit der israclitischen Religion aufs Engste vcrknnpst und seien daher die in dem Schriftstück cnthattcnen harmlosesten Ausdrücke wie B.: ״Nheinsalm auö dem Jordan" bcleidigend. Das Hauptgewicht sei jedoch nur aus einige Nummern dieser Speisekarte zu legen; so liegt ein Angriff gegen die jüdische Ncligion und ihrer Gebrauche in der Nr. 7 .,Hammelsrippen vom Widder dcS Abraham" und noch mehr in der unter Nr. 17 aufgeführten ״Gänscwcin-Moussec von Messias & Cie."; hier werde der von den Juden erwartete Messias als Handelsmann betrachtet, der seinen Wein aus Wasser fabrizire. ES ist kein Zweifel, daß hierin eine Beschimpfnng der jüdischen Ncligion und ihrer Einrichtungcn bekundet sei, und wäre sonach, da die Israeliten eine staatlich anerkannte Religiousgescllschast bildeten, dev Thatbcstand deö § 166 N.-St.-G.-B. vollständig gegeben. Die Verlhcidigung trug vor: In dem Menu könne nur eine harmlose Travestie erblickt werden, wie sic hnndcrfach geschrieben würden. Es sei durch obergerichtliche Uriheile schon ausgesprochen worden, daß Travestien nicht unter § 166 fallen könnten, derselbe sei vielmehr nur dann in Anwendung zu bringen, wenn das Bekenntniß herabgewürdigt worden wäre, nicht aber, wenn man sich darüber lustig.mache. Das Reichsgericht habe in einem Urtheil ausgesprochen, eine Beschimpfung und rohe Herabwürdigung sei nöthig, diese liege im heutigen Falle unbedingt nicht vor. Zweifelhaft sei auch, ob die Juden in Bayern eine mit Korporationsrcchten ausgcstattetc Ncligionsgcsellschafl seien; erwartete er Freisprechung. Nach erfolgter Replik zogen sich die Geschworenen zurück und verkündeten nach kurzer Berathung ihr Nichtschnldig, worauf der Gerichtshof den Angeklagten freisprach und die Kosten der Verhandlung, einschließlich derjenigen der Bcrtheidigung, der Staatskasse auscrlegte. (Israel. Wochenschrift.) Oesterreich-U nczarn. *H* Pest, 23. September. Für die gesammte ungarische Armee sind in Folge einer bezüglichen Vorstellung der Durchführnngskoinmission (orthodox), wie der Landeskanzlci (rcform.) die sämmtlichcn jüdischen Mannschaften seitens des KricgSministerS für die beiden Tage Rosch Haschana, Sabbalh 30111 ,שובה .Kippur, die beiden ersten Suckoth -Tagc, SabbcUh חה״נז, Haschana Nabba, Schemini-Azcrcth und Simchaih-Thora völlig dienstfrei erklärt. — Dem Bericht dcS hiesigen Israc-!!tischen Vereins über dessen Wirken im abgclaufenen Rechnungsjahr April 1886/87 ist zu entnehmen, daß wübrend dieses Zeitraums 108 602 Personen in der vom Verein errichteten Volksküche gespeist Word»»'sind. Ganz ohne Entgelt 18-130. An sonstigen Unterstützungen verausgabte der Verein 10 004 st. 30 kr. * Innsbruck/19. September.. Aus gestern war die Vcrsalnmlung des Tiroler VauernvercinS anberaumt, dessen Zustandekommen bekanntlich der Führer der Antisemiten im Ncichsrathe hierzulande betreibt. Kurz vorher erließ die Vorslehnng des ״Katholischpolitischen Vereins Innsbrucks, Mittelgebirge", ein

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