Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 30 (28.7.1887)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1887-07-28
- Page
- 475 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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476 festgestellten Ergebnissen der letzten Volkszählung das folgende Bild. Schulpflichtige Kinder: 5225684 (2623168 Knaben und 2 602716 Mädchen) darunter 3326932 (1 669 790 Knaben und 1657141 Mädchen) evangelische, 1819238 (913098 Knaben und 906140 Mädchen) katholische, 15407 (7679 Knaben und 7728 Mädchen) griechisch-katholische und sonst christliche und 64308 (32601 Knaben und 31707 Mädchen) indische. Außerdem Kinder unter 6 Jahren 4166342 (1947 368 Knaben und 2218 974 Mädchen). — Von den schulpflichtigen Kindern sind 60196 Prozcut Knaben und 49804 Prozent Mädchen, von den nichischulpflichtigen 46740 Prozent Knaben und 53260 Prozent Mädchen. Wahrend die Differenz zwischen der Knaben- und Mädchcnzahl bei den schulpflichtigen Kindcrn zu Gunsten der Knaben 3.392 Prozent beträgt, beziffert sich dieselbe bei den nichtschulpflichtigen zu Gunsten der Mädchen auf 6,520 Prozent. XX Posen, 25. Juli. Herr Moritz -Rohr hat das Stock'jchc Grundstück mit dem darnustoßcnden großen Garten augekauft um darauf das projcktirte israelitische Lehrerseminar, für weiches von den Erben des verstorbenen Herrn Rohr in Bojanawo ein Kapital von 600000 Jk auSgesctzt ist, in hiesiger Stadt zu errichten. Oesterreich-Ungarn. * Wien, 23. Juli. Wie wir kürzlich gemeldet haben, wendete sich eine Anzahl von oberösterreichischcn AdvokaturS-Kaudidateu an die obcrösierrcichischc Advokatenkammer mit einer Eingabe, in welcher sie um Wahrung des Ansehens des Standes und demzufolge um Einleitung der'gccigneten Schritte baten, damit der Stand nicht verjudet werde. Die .,9t. Fr. Pr." meldet nun: Eine ähnliche Petition der steierischen AdvokaturS-Kandidaten an die Grazer Advokatcukammcr hat bisher ihre Adresse nicht erreicht, weil sie der Staatsanwalt konfiSzirte und die Entscheidung über diese KonsiSkation noch nicht entgültig gefällt ist. Abgesehen von dem dein Staatögrundgesctze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger hohnsprcchenden Inhalt dieser beiden Petitionen, ist cS auch nicht uninteressant, zur Klarstcllung der thatsächlichen Lage der Dinge Ziffern sprechen zu lassen. Selbstverständlich wird bei den Advokatcnkammcrn keine offizielle Nachwc-isnng über die Konfession der bei denselben cingeiragcncn Konzipienten geführt. Rach ver!äß!ichcn Informationen aber (die wir ans Linz und Graz erhielten) de finden sich gegenwärtig im Bereiche der oberösterreichischcn Advokatenkammcr in den Sprcngeln der Kreisgerichte- Linz, Ried und Wels zwei jüdische Konzipienten, beide in Linz, und im Bereiche der Grazer Advokatcnkammcr im Ganzen drei jüdische Konzipienten, sämmtlich in Graz. Im Dezember 1866 zahlte der GcsammtstatuS׳ der Advokaten bei der Linzer Kammer 64 Mitglieder, bei der Grazer Kammer 145 Mitglieder. s Grody, im Juli. Die hiesige Handelskammcr hat dem HandclSministcr ein Promemoria unterbreitet, in welchem auf die gegen die Kauflcnte jüdischen Bekenntnisses erlassenen harten Bestimmungen , der russischen Negierung hingewicsen und dargcthan wird, wie dadurch dem österreichischen und insbesondere dem galizischcn Handel eine schwere Schädigung bereitet wird. Auf diese Vorstellung ist der folgende Ministerialbescheid crflosscn: ״In Erledigung der Eingäbe vom 13. Juni, betreffend die Beschwerde mehrerer an der österreichisch-russischen Grenze, insbesondere in Kalaharowka wohnhafter Handelsleute israelitischer Konfession über die ihnen widerfahrende Bchandlnng Seitens russischer Behörden in Santanow und ProSkorow, wird der geehrten Kammer mitgetheilt, daß die russischen Gesetze prinzipiell ausländischen Israeliten nicht nur die Niederlassung sondern im Allgemeinen auch den Eintritt nach Rußland zum zeitweiliger! Handelsbetriebe verbieten. Nur ausnahmsweise wird gemäß § 2 des Supplements zum Artikel 486 des russischen Preßgcsetzeö (Band 14 des russischen Gesetzeslodcx, Fortsctznng aus dem Jahre 1876) wirklichen Großhändlern und Großindustriellen israelitischer Konfession, bezüglich deren Vertretern, welche Nachweisen können, daß sie in Rußland Handelsoperationen von bedeutendem Umfange durchführen oder bezwecken, der Eintritt nach Rußland gestaltet. Dieser Nachweis kann entweder durch ein von der betreffenden Handels- und Gewerbekammer anSznstellendcs Zcugniß oder durch sonstige der kaiserlich russischen Negierung Garantie bietende Neserenzen erbracht werden; diese Legitimationen müssen jedoch den Umfang des Geschäftsbetriebes des nach Rußland den Eintritt begehrenden Kaufmannes wornöglich durch präzise ziffernmäßige Angaben zur Darstellnng bringen. Angesichts dieser gesetzlichen Ve-. stiuunungcn, welche der geehrten Kamnlcr thcilweise bereits ans der Zuschrift des k. und k. General- Konsulates in Odessa vom 5. (17.) Dezember laut deren Eingabe vom 27. Dezember bekannt sind, welche aber auf Grund unseres Handelsvertrages mit Nußlaud vom Jahre 1860 bei der kaiserlichen russischen Negierung nicht mit Erfolg bekämpft werden können, ist eS vorläusig Aufgabe der geehrten Kammer, die Israeliten, welche nicht in der Lage sind, den Groß- Handelsbetrieb in Rußland nachzuweisen, daraus ansmerksam zu machen, daß der Besitz eines gewöhnlichen russischen Passes sie vor der Zurückweisung au der russischen Grenze nicht schützt. Ich verfehle nicht, gleichzeitig das k. und k. Ministerium des Acnßcrn zu erjuchen, Lhunlichst ans eine Milderung der Praxis be-