Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 25 (23.6.1887)
- Article
- Der landesherrliche Judenschutz in Niederbayern zur Zeit des 15. Jahrhunderts
- Date
- 1887-06-23
- Page
- 390 (sequence 2)
- Language
- German
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einer einer fürstlichen Residenz würdigen Weise baulich | verschönert werden. Zu diesem Zwecke Halle der Magistrat , beschlossen, das Jndenviertcl mi! der sich durch dieses : hindurchziehenden Straße, der sogenannten Jndengasse,! in welcher sich die Synagoge, das Tuck- oder Tauch- Hans, d. i. das Badhaus, und daS Backhaus der Juden, angebant befanden, gänzlich niederzulegen. Hierdurch gelangte die LaudShuter Iudengemeinde in große Bedrangniß und in Zwistigkeiten mit den christlichen Bätern und Berathern der Siadt. Sie wandten sich, ׳ als alle Vorstellungen nichts auSrichteteu, schließlich an ihren Schutzherrn, den LavdeSvater, erschienen persönlich vor dem Herzoge, trugen ihr Anliegen unb ihre Nothläge vor und flehten um dessen Schutz. DieS war am Freitag nach dem hohen Pfingstfeste. Da befahl und verfügte der Herzog, cS sollten fortan seinen Juden Schul-, Tauch- und Backhaus unangetastet stehen bleiben, eS sollten die Juden jene Gebäude auch ferner in Frieden behalten und werde er solch ihr Vesitzthum gegen jeden Einfall und jegliche Beschwerung schützen und schirmen. Hierüber ließ der Herzog eine offentliche Urkunde von Pergament mit feinem fürstlichen Siegel cmSstellen und solche der Judengemeinde überreichen. Die Juden zu Landshut waren fortan ihres׳ geistlichen und weltlichen Bcsitzthumes sicher und irgend welchen Störungen in deren Benutzung nicht weiter auSgesetzt. Drei Jahre darnach (1413) fühlle sich Herzog Heinrich bewogen, eine sowohl die Jndcu seiner Hauptstadt. wie des ganzen niederbaherischcn HerzogthumS betreffende allgemeine Landesverordnung zu erlassen, wodurch er das sogenannte Judcnschutzgcld d. h. die jährliche seitens der Juden für ihren Rechtsschutz zur herzoglichen Kasse zu entrichtende Kopssteuer auf drei Jahre hinaus nicht zu erhöhen versprach, dieselbe vielmehr in der bis dahin üblichen Maximalhöhe von 218 Gulden ungarischer Währung gewährleistete und weiterhin verordncte, daß jede Steuer und jeder Zoll auf Maaren, die von den Juden während jenes TrienniumS außer Landes geführt würden, an ihrer Jlldensteuer wieder in Abrechnung gebracht werden sollten. Sodann wurde in der nämlichen Verordnung die Ansässigmachnng von auSwärlS anziehender, nicht einheimischer׳ Inden in den niederbayerischen Landen vom Herzog allgemein als zulässig erklärt, im Besonder!! nur bestimmt, daß ein solcher auswärtiger Jude vor' seiner Uebersiedelung nach Bayern vor den! Herzog zu erscheinen habe und über die näheren Bedingungen seiner Ansässigmachnng sich mit ihm vereinbaren müsse. Bei Erlaß dieser Bestimmungen werden sodann am Schlüsse allen jüdischen StaatSunterthanen sämmtliche Rechte und Freiheiten, welche ihnen bis dahin" und zuletzt unter der Negierung von Herzog Heinrichs Vater Friedrich in Niedcrbayern zugestandcn waren, nochmals ausdrücklich vom Herzoge bestätigt und jämmtlichen christlichen UntertHanen, Amtleuten, Zoll- und Mautbcamtcn ’ die Befolgung des herzoglich kundgegebenen Willens zur Pflicht gemacht. Man hat Herzog Heinrich dem Neichen von Niederbayern neben dem allerdings nicht ganz unzutreffenden Vorwurfe der Verschwendung vielfach auch geschichtlich --׳,uchgesagt, daß er die Juden seines Landes zu sehr begünstigt habe. Nach heutigem Ncchtsstandpunkte gab er den Juden, aber nur die Rechte, die jeder freie Mann damals besaß und allein DaS, was jetzt einem jeden deutschen StaatSunterthan rücksichtlich der AnS- Übung von Handel und Gewerbe, rücksichtlich der freien Bewegung im Lande, der freien KultuSauSübnng und der freien Entfaltung und Verwerthung seiner Arbeitskraft und seines Vermögens reichsgesetzlich gewährt und ganz unabhängig von seiner religiösen Ueberzeugung ein für allemal nnterschiedloS gewährleistet ist. Daß Herzog Heinrich allein deshalb die Judenschaft seines Landes begünstigt habe, weil sic ihn durch Gewährung von Darlehen rc. zur Zeit seiner üblen Finanzlage ans mancher Verlegenheit geholfen und die zu Anfang seiner Negierung cingegaugenen lästigen Schulden einstweilig zu decken sich bemüht hätte, dürste nicht zutreffend erscheinen. Die erwähnten, am Schlüsse zum Abdrucke gebrachten beiden Originaldokumente Herzog Heinrichs er bringen bei zufälligem Nebeneinanderhalten den Nachweis, daß auch nach dem Jahre 1410, nachdem der Herzog anS Ersparnißrücksichten seine Residenz verlassen und zwei Jahre hindurch in Ostpreußen Militärbicnfic gegen Sold verrichtet, von da zurückgckehrt, im Jahre 1412 jene überaus reiche Hcirath mit der Tochter Albrechts III. von Oesterreich geschlossen und seine Finanzverhältnisse hierdurch wieder'vollständig in Ordnnng gebracht hatte, — dennoch dieselbe Treue und Toleranz gegen seine jüdische Untcrthanen nach wie vor bewahrt hat, wie sich dieö anS dem Freihcitöbriefe vom 19. August dcS Jahres 1413 klar erweist. Unter der Negierung Herzog Heinrichs des Neichen von Bayern genossen somit die Juden des 15. Jahr- Hunderts in Deutschland ihre größten Freiheiten und den wirkfanisten Rechtsschutz, wie in keinem anderen Lande zu jener Zeit. (Schluß folgt.)