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Jeschurun · 1887-06-16 · Heft 24 (16.6.1887) · p. 382

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 24 (16.6.1887)
Article
Österreich-Ungarn : Vom Plattensee [Nachricht]
Date
1887-06-16
Page
382 (sequence 2)
Language
German
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382 sungiren. Er verlangte ordnungsgemäß die Liste der Kandidaten und war nicht wenig überrascht, aus dem Munde der versammelten Gemeinde zu vernehmen: ״Wir kandidircn nicht, sondern wählen mit Akklamation Herrn Leop. Nosenthal zu unserem Richter." und die Versammlung brach in ein donnerndes Eljcn aas Roscnthal ans. Der Oderstuhlrichtcr sanktionirtc freudig den ungctheilten Willen, des Volkes und ließ durch eine Deputution Herrn Nosenthal in die Versammlung holen. Herr Nosenthal kam,- erklärte jedoch, in Folge seiner angegriffenen Gesundheit die ihn ehrende Wahl nicht annchmcn zu können. Die Bevölkerung bcharrte jedoch Lei ihrem Entschlüsse, und um Herrn Nosenthal die Würde zu lassen und die Bürde zu erleichtern erwählte sie sofort zun: Vizcrichtcr Herrn Rosenbcrg, gleichfalls Jude. Herr Nosenthal dankte für die Auszeichnung, erklärte aber entschieden, daS Nichtcramt nicht bekleiden zu können. Die Versannulung aber hatte aus seinen Protest nur ein begeistertes ״Eljcn" znr Antwort. Der Obcrstnhlrichtcr proklamirtc hierauf Herrn Lcop. Nosenthal zum ersten Richter dcö OrteS. Herr Nosenthal hat jedoch bei der KomitakSbchördc ein EnthcbnngSgesuch cingcrcicht, welches aber kaum Berücksichtigung finden wird. Es wird die geehrten Leser des ״Jeschnrnn" gewiß intcrcssircn, zu erfahren, daß der als streng rechtlicher und biederer Charakter weithin geschätzte Herr Gutmann Leopold Nosenthal ein streng orthodoxer Jude und gewiegter Talmndist ist. Er war in seiner Jugend langjähriges Mitglied der Prcßburgcr ישיבת und heirathctc später die Schwester dcS auch in diesen Blättern schon rühmlichst erwähnten Herrn I. L. Straffer ans Tab, der ein Eidam של הגאון נעל כתב סופר ז״ל ist. Sein Großvater war der berühmte R. Wolf Chajcs זצ״ל, der ein Menschenaltcr hindurch Rabbiner der alt« ehrwürdigen Gemeinde zu Palota war. ES ist in unserer Zerr doppelt erfreulich, registriren zu können, daß die Gcsannntbevölkcrung einer Kommune einem unter ihr lebenden orthodoxen Juden das höchste Ehrenamt in ihrer Mitte als Zeichen der Liebe und Achtung überträgt. Schw eiz. ל Acn'gau. Laut Gesetz über Thi rquälcrci von 23 Wiritcnuonat 1854 war die Erlaubniß zum Schächten nur aus die Gemeinde Obcr-Endingcn und Lcngnau beschränkt, seit 1855 bestehen nun verschiedene andere jüdische Gemeinden im hiesigen Kanton, und wurde in denselben seither ohne Schwierigkeiten die Schechita anSgcführt. Infolge einer polizeilichen Anzeige gegen drei Metzger in Baden, welche daS Schächten ungehindert außnbten, und veranlaßt durch eine bez'nkSgerichtliche Freisprechung, rckurrirte sowohl die aargauische Staatsanwaltschaft, als auch derVorstand des aargauischen ThicrschutzvcrcineS an daS aargauische Obergericht. Dieses hat nun in der Angelegenheit kürzlich entschieden. 1) Die drei Vcanzcigten A. W., Js. B. und Jb. B. werden einer Zuwiderhandlung gegen daS Gesetz vom 23. Novcmbcr 1854, § 2, lit.!!., Tödtnng eines Thicrcs auf ungewöhnliche und außerordentliche Schmerzen vcrnrsachcnde Art (cö hat deshalb die Tödtung von großem und kleinem Schlachtvieh und von Pferden durch den Schlag aus den Kopf dcö ThicrcS zu geschehen) schuldig erklärt und in Anwendung dcS gleichen Gesetzes zu einer Buße von je 10 Frank (im Falte der Zahlung«- Unfähigkeit zu je 2'/-r Tagen Gefängniß) verurtheilt. 2) Dieselben werden unter solidarischer Haftbarkeit schuldig erklärt:;1. den Anzeigern cineTageScutschädigung von 1 Fr. und 6,50 Fr. zu entrichten, h. Sämmtliehe übrigen untcrgerichtliche Kosten, inbegriffen eine auf 20 Fr. erhöhte Spruchgcbühr zu bezahlen mit 21,80 Fr. e. Der Staatsanwaltschaft die Rekurskosten zu ersetzen mit ... Fr. und dem aargauischen Thierschutzvcrein mit ... Fr. Aus diesen! Urthcil geht hervor, daß daS bestehende Thierschutzgesetz auch fernerhin zur Anwendung kommen muß, und daß daS Schächten ausschließlich auf ObcrEndingcn und Lcngnau bcschränkt bleibt, so lauge jenes Ausnahmegesetz noch in Kraft besteht. Die Folge dieses Urthcils war, daß in Baden das Schächten untersagt wurde und hat nun die Gemeinde Baden beim aargauischen Großen Rath Rekurs cingcrcicht, und bis zur Austragung desselben wurde das Schächten wieder gestartet, lieber den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit werde ich Sie auf dem Laufenden halten. Italien. Nom, 31. Mai. Es überrascht mich, daß Sie von dem am 16. Jänner hier feierlich cröffncten, neu freirtcn Rabbinerseminar noch keinerlei Referat gebracht haben. DaS Seminar 'verdankt sein Zustandekommen dem rastlosen Streben des greisen OberrabbiucrS Marco Mortara zu Mantua. Als Jahresbeitrüge zeichneten: die israelitische Gemeinde zu Nom 3000 Frank, Baron de Bonsili 1000 Frank, die israelitische Gemeinde zu Padua 500 Frank :c., zusümmcn bisher Jahresbeiträge 6440 Frank. Ein für allemal spendeten.- die Gciueinde zu Venedig 3000 Fr., Baron Frauchctti 2000, Ssorni 1800, Otkotcnghi 500, Baron di Easalc 500, die Gemeinde zu Turin 500, die Gemeinden zu Triest, Asti und Cmilia je 200, Gras Ottotcnghi 200 re. zusammen 15133 Fr.; durch fünf zu fünf Jahre geben die Gemeinden zu Florenz und Modena je 300 Fr., Verona 200 Fr.

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