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Jeschurun · 1887-06-09 · Heft 23 (9.6.1887) · p. 366

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Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 23 (9.6.1887)
Article
Rußland : Petersburg [Nachricht]
Date
1887-06-09
Page
366 (sequence 2)
Language
German
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366 enthalt und die Ausübung von bürgerlichen Gewerben auch außerhalb der den Juden im Allgemeinen erschloffencn Gouvernements gestattet sein soll. Rumänien. ...׳־:. Bukarest. Eine wichtige und für die davon Betroffenen sehr unangenehme Verfügung ist seitens der österreichischen Regierung erlassen und durch deren hiesigen Vertreter zur Kcnntniß aller österreichischen Konsnlaragcnlnrcn in Rumänien gebracht worden. DaS bezügliche Zirkularschreibcn hat folgenden Wortlaut: ״Die österreichisch-ungarische Negierung hat mit der königlich rumänischen Regierung ani 14 Mai IÖ87 du Ucbcrdnkommcn folgenden Inhalts getroffen: ״Vom!.Januar 1888 angefangen, wird Oesterreich-Ungarn denjenigen Personen in Rumänien, die nicht thatsächlich entweder österreichische oder ungarische Untcrthancn sind, seinen Schutz nicht mehr gewähren. Bis zu diesem Zeitpunkte werden die gegenwärtigen Schutzbefohlenen ebenso wie bisher behandelt werden." Hiernach hört für Oesterreich-Ungarn mir 1. Januar 1888 das <b facto-UntcrÜjancu Berhältniß in Rumänien überhaupt auf. zu Recht zu bestehen. Eine Verlängerung dieses TcrmincS kann unter keiner Bedingung stattfindcn: cS werden demnach die bisher in Rumänien domizilirtcn 0!׳ facto-Untcrthancn vom bczcichnctcn Tage an ans dem Titel des bishcrigcu SchnßvcthältnisscS die Intervention der k. und k. Bcrtrctnngsbchördcn nicht mehr anrnfcn können; dieselben werden vielmehr, insofernc sic nicht eine andere Staatsbürgerschaft erlangt haben würden, in allen ihren Rechtsverhältnissen, sowohl dein Staate, al-S anderen Personen gegenüber, ausschließlich den rumänischen LandeSgcsctzcn unterworfen sein. Dasselbe wird der Fall sein mit allen jenen osterrcichisch-ungarischen Schutzbefohlenen, welche, wenn auch mit regelmäßigem Schutzpassc versehen und ans einem Lande kommend, in welchem das Schutzverhältniß noch sortbestcht, sich nach dem 1. Januar 1888 in Rumänien aufhaltcn sollten. Als vorbereitende Maßregel zur gänzlichen Abschaffnng des SchntzverhältnisscS ist die im hicrortigen Zirkular vom 30. April 1887, Nr. 2003, enthaltende Bestimmung, wonach Matrikel scheine, Pässe und Paß- Verlängerungen nur bis zum 31. Dezember inklusive l. Januar auSzustcllcn sind, strenge zu befolgen, und eS ist selbstverständlich, daß die srühcr ausgestellten Matrikeln und Pässe, die eine längere Gültigkeitsdauer anfweiscn, als bis zum 1. Januar 1888, tnit diesem Tage ihre Gültigkeit verlieren. Mit 1. Januar 1888 hören alle jene Amts- Handlungen aus, welche unseren hiesigen Konsulaten auf Grund des bestandenen SchlitzverhältnisseS oblagen, und sind dieselben den kompetenten Behörden zu überlassen. In Bezug ans die Regelung der schwebenden Angclcgcnhcitcn, wie VcrlasscnschaftS- Abhandlungen, Borntnndschastcn, Verwaltring von Pnpillargcldcrn re., wird bis 1. Januar noch weitere Verfügung getroffen. ES bleibt den bisher in Nnmänicn scßhast gewescuen österreichisch-ungarischen Schutzbefohlenen anhcimgcstellt, sich bis zum 31. Dezember lim die ordentliche österreichische oder ungarische Staatsbürgerschaft zu bewerben, und wird eS Aufgabe des k. k. KonsularamtcS sein, die Bewerber über die gesetzlichen Bedingungen aufzuklarcn, unter welchen die Staatsbürgerschaft sowohl in d.r österreichischen als in der ungarischen Reichshalste erworben werden kann. Gesuche um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sind mit der Zusicherung der Aufnahme in den Verband einer öfterreichischen Gemeinde, sowie mit einer Bestätigung über ein befriedigendes sittliches und politisches Verhalten und hinreichende Erwerbsfähig feit zu belegen. Die Entscheidung über ein solches Einschreiten steht jener politischen LandcSslclle zu, in deren VerwaltungSgcbict die Gemeinde liegt, welche die AufnahmSzusichcrnng crthcilt hat. Jene Untcrthancn <10. facto, welche für die ungarische Staatsbürgerschaft opliren wollen, haben die Aufnahme in den Verband einer ungarischen Gemeinde zu erwirken und den Nachweis der bisherigen Eintragung in einer Konsular-Matrikel bciznbringcn, wonach sie sich wegen Anerkennung ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit an daS königlich ungarische Ministcrinm des Innern, beziehungsweise an die königlich kroatisch-slavonischc Landesregierung zu wenden haben. Die Verleihung bczichungStveise Anerkennung der österreichischen oder ungarischen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auch aus die Gattin und die minderjährigen ehelichen Kinder deS Erwerbers. DaS k. und k. Konsnlaramt wird ersucht, diese Verfügung durch wiederholte Veröffentlichung in den dortigen Tagceblättcrn, Anschlag im KonsulatS-Gebünde. sowie.in jeder andern dienlich scheinenden Weise sofort kundzumachcn, damit die im dortigen AmtSsprcngel seßhaften östcrrcichijch-nngarischcn Schutzbefohlenen davon rechtzeitig Kcnntniß erlangen können.״ A m crif a. ll. Newhvrk. Am 19. Mai bezog die jüdische Schule für Unterricht im Handwerk, welche vor drei Jahren gegründet worden ist, ihr neues Lokal. DaS von dieser Schule gestellte Ziel ist, die Vorbereitung für verschiedene Zweige dcS Handwerks bei der jüdischen Jugend zu bewerkstelligen. Sie zählt äugen-

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