Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1887-06-09 · Heft 23 (9.6.1887) · p. 362

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 23 (9.6.1887)
Article
Deutschland : Hannover, 7. Juni [Nachricht]
Date
1887-06-09
Page
362 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2932754-2932755-2932778--25189-2935526
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

362 gclegcnheit der Pelition der Thierschutzvereine bei dem Reichstage vorstellig geworden waren, das folgende Bcnachrichtigungsschreiben versandt: ״Der Reichstag hat in seiner heutigen Plenar- Sitzung beschlossen: die bei dem Reichstag eiugcgaugcne Petition des BcrbandcS der Thierschutzvereine des Deutschen Reichs mn Erlaß reichSgcsctzlichcr Vorschriften, welche anordnen: a) daß Schlachtthierc nur nach vorangegangener Betäubung, durch Vlutcuziehnug gctödtct, und 1>) daß das Schlachten überhaupt durch geprüfte lizensirte Personen und in allgemeinen Schlacht- Häusern nur durch angestcllte Schlächter auSgcführt werden dürfe, und die gleichfalls bei dem Reichstag eingcgangencn Gcgcnpctitionen dem'Herrn Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen, ob und auf welche Weise, insbesondere durch Abänderung des Neichs-Strafgctzbuches, den in den Petitioueu geltend gemachten Mißstäuden entgegen zutrctcn ist, insofern aber die Petitioncn sich auf das jüdische Schächten beziehen, über dieselben zur Tagesordnung Überzug ehe n. Den geehrten Vorstand beehre ich mich, unter Bezugnahme auf die von demselben bei dem Reichstage angebrachte diesbezügliche Petition, hiervon ergc'bcnst in Kenntnis; zu setzen." C. Berkire, 6. Juni. Auf die von dem Vorstand des Krankenhauses der hiesigen jüdischen Gemeinde im vorigen Monat veröffentlichte und der Kaiserin überreichte Druckschrift ״Zur Geschichte der Krankenpflege in der jüdischen Gemeinde zu Berlin" hat die hohe Frau mit einem Gnadengeschenk von 500 nachstehendes, überaus huldvolles Handschreiben an den betresscndcn Vorstand gerichtet: ״Ich habe mit vieler Thcilnahme die Schrift entgegen genommen, welche ans Anlaß des fünfundzwanzigjährigen Bestehens der Kranken Verpflegungs-Anstalt der jüdischen Gemeinde versaßt worden ist. Ich kenne auS eigener Wahrnchmnng die vortrefflichen Einrichtungen derselben und freue Mich, dem Vorstände Meinen Glückwunsch zu dem Gedenktage anssprcchen zu können, der die Fürsorge der Gemeinde für ihre Kranken in chrcnvollcr Weise veranschaulicht. Baden-Baden, den 18. Mai 1887. gcz.: Angusta." * Marburg, 1. Juni. Unsere Antisemiten hatten heute, so wird den! ״Berl. Tagebl." geschrieben, in einer Gerichtsverhandlung vor der hiesigen Strafkannner Gelegenheit, die Früchte der wühlerischen Thätigkeu ihres NcichstagSabgcordneteu Böckel in Sachen des Antisemitismus kennen zu lernen und zu stndiren. Auf der Anklagebank erschien ein junger Barbier RamenS Hcllfrisch ans Marburg, angeklagt wegen öffentlicher Beleidigung des Kaufmanns, Herrn S. Strauß ans Marburg. Der Sachverhalt ist kurz folgender: Am 9. Dezember v. I. Abends fuhr nach Abhaltung einer jener bekannten Hetzversammlnngen Böckels eine Anzahl angeheiterter Antisemiten von Kirchhain nach Marburg. Im Eiscnbahnkupee trafen sie zwei israelitische Reisende, oben erwähnten Strauß und einen Herrn L. ans Mannheim, die sie mit gewohntem Anstand alsbald zu insultiren ansingcn. Unter lautem Radau ließen sie ihre bekannten Nttfe: ״Inden waus" n. s. w. erschallen und sagten den Reisenden noch manche andere Schmeicheleien, wobei sich der Barbier besonders heldenhaft bcnahm. Das Nachspiel dieser antisemitischen Groß!hat entwickelte sich, wie bemerkt, heute vor der hiesigen Strafkammer. Der Angeklagte, welcher selbstverständlich, trotz der erdrückenden Aussagen der beeidigten Zeugen, — daß sich auch Gesinnungsgenossen Böckels fanden, welche anders bezeugten, ist nicht zu verwundern — schlankweg leugnete, wurde durch die Rede des ersten Staatsanwalts vollständig überführt. Derselbe benutzte die Gelegenheit, in schärfsten Worten über die Vcrwerslichkcit der ganzen antisemitischen Bewegung sich auszusprechen. Wenn Juden sich irgendwie vergingen, so hätte man zur Ahndung Strafgesetze. Die antisemitische Bewegung lasse sich nicht durch Redensarten wie ״Kamps gegen eine fremde Nasse oder fremde Nation rechtfertigen, die Inden seien keine fremde Nation", sie seien vollberechtigte Bürger des preußischen Staates, hätten gleiche Lasten und Pflichten, also auch gleiche Rechte mit allen ihren Mitbürgern. DaS Vorgehen der Antisemiten sei durchaus zu verdammen. Nachdem der Staatsanwalt noch den Vorgang im Eisenbahnwagen speziell charakterlsirt hatte, beantragte er eine Gefängnißstrafe von mindestens drei Wochen. — Auch der Verthcidigcr des Angeklagten schloß sich vor Allein den Worten des Staatsanwaltes über die antisemitischen Bestrebungen an; wie jener dieselben als ״roh" bczcichncle, erklärte jener sic als die Hetzereien eines ״unreifen Mannes״. Er bat, bei der Strafbemessung als Mildernngsgrnnd die Aufregung gelten zl! lassen, in welche der Angeklagte durch die Ausreiznng dieses Mannes besagten Abend gehetzt gewesen sei. Die Strafkammer erkannte auf eine Vcrurtheilung des Angeklagten zu einer zehntägigen Gefängnißstrafe, sowie in die Kosten des Verfahrens; außerdem wurde dem Beleidigten die Besngniß zugcsprochcn. den Wortlaut des UrthcilS ans Kosten des Verurtheilten zu vcröffentlichen. * Düsseldorf. In Ergänzung des Berichts in Nr. 20 über die Wirksamkeit des Vereins zur Verbreitung und Förderung der Handwerke unter den Juden in

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.