Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 20 (19.5.1887)
- Article
- Zur Lage der Juden in Rumänien
- Date
- 1887-05-19
- Page
- 319 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2932754-2932755-2932775-2935259--25069-2935304- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
gemeinen Emanzipation in eine individuelle, und durch nachherige Nednzirung dieser letzteren auf Null, in ihren Erwartungen bitter enttäuscht worden waren, sing seitens der Rumänen der VcrgeltnngSprozeß gegen die Juden an, woher unsere eigentliche Leidensgeschichte datirt. Eine Fluth von ״ökonomischen Gesetzen" ergoß sich mit einem Male über die Köpfe der armen Israeliten, deren frevelhaftes Beginnen, den Armeniern, Zigeunern re. gleichgestellt werden zu wollen, noch immer nicht abgebüßt ist. Das Börsen-, Lotterie- und Ambulantengesetz, die Austreibungen ans den Dörfern, die Expulsionen, protcgirte Jndcnkrawalle, priveligirte Antisemitenkongresse, antisemitische Vereine rc. re., waren und bleiben die einzige Antwort auf jenes Streben. Aber die .,ökonomischen Gesetze" folgten sich so rasch aufeinander, die Arbeit an dem Ruin der Juden ward so emsig betrieben, daß alles Pulver, aus diesem Arsenale wenigstens, bald verschossen sein mußte, ohne jedoch dem erwünschten Ziele, der Ausrottung oder gänzlichen Vertreibung der Juden viel näher gerückt zu sein. Denn bei der trostlosen Lage der rumänischen Juden von jeher bedurfte cs wahrlich nicht viel, um wegen AuShecken neuer Gesetze bald in Verlegenheit zu gerathcu — und doch durfte man die Arbeit nicht unvollendet aus den Händen legen; es giebt ja, abgesehen von den nach allen Gegenden der Windrose Ausgewanderten, den gclcgentlich der Austreibungen aus den Dörfern während der strengsten Winterszeit z'^Grunde Gerichteten -und den AlrSgcwiescncn, noch recht viele lebendige Juden in Rumänien. Unsere uic schlunnnernde Diplomatie verfiel daher auf ein neues Mittel. Der Kampf wurde aus ein ganz anderes Gebiet verlegt — die Juden sollen von der kulturellen Seite angegriffen werden, da eö von der materiellen nicht mehr geht. Die erste Verordnung dieser Art datirt vom 6. August 1885. Rach derselben müssen die Schüler mosaischer Religion zu jedem Generat- oder Semcstcrialcx-amen Certisikatc von ihren Rabbincn milbringen, in welchen bestätigt wird, daß sie den jüdischen NcligionSkursnS unter deren Leitung absolvirt, widrigenfalls sie vor die Alternative gestellt werden, entweder den christlich-orthodoxcn NeligionSkarsuL mitmachen oder mit Note 0 für jeden Monat und für das JahrcS-Examen davoukommcn zn müssen. DaS Kultusministerium rescrvirte sich das Recht, in jeder Ortschaft Rabbiner zur Ertheitung solcher Certisikate zn autorisircn, waö aber bis nun in vielen Ortschaften des Landes nicht geschehen. Die Folgen dieser Maßregel zeigten sich nur zu bald: Die jüdischen Schüler, denen man einerseits die Anschaffung von Neligions-CerLisikaten ftvaS, nebenbei bemerkt, mit Stempel- und anderen Gebühren verbunden ist) auferlegt, andererseits aber bk Erlangung derselben durch Nichternennnng fampctentcr Nabbinen in den meistm Gemeinden im Voraus zur Unmöglichkeit gemacht hat, mutzten, um der Gefahr dcS Zurückbleibens zn entgehen, sich dazu bequemen, in den öffentlichen Schulen Unterricht in der christlichen Religion zn nehmen. Freilich kommen solche Fälle auch in Gemeinden vor, wo Rabbiner zur Erthcilung von Ecrtisikatcn ernannt wurden; Biele zogen die Erlangung derselben, welche immerhin mit einigen Sporteln und Unbequemlichkeiten verbunden ist, dem anderen einfacheren Weg vor ... . Nun mag die rumänische Negierung mit jener Verordnung nicht gerade die Proselytenmacherci beabsichtigt, nicht dieses Resultat vor Augen gehabt haben, es mochte ihr eher daran gelegen sein, den jüdischen Studenten einen Hemmschuh anzulegcn, eine Anzahl derselben, jährlich rückständig geblieben, als in! Schooße der christlichen Religion ausgenommen zu wissen; ihre eigentliche Absicht war also mit jener Maßregel nicht erreicht und da sollte eine neue nachhclfcn: Der vom UntcrrichtSministcr in der diesjährigen Session den Kammern vorgelcgte ״Gesetzentwurf zur allgemeinen Organisation dcö öffentlichen SchulnntcrrichtcS" enthält, nach den vom Gcueralkonsilimn des öffentlichen Unterrichtes und vom Delcgirtcn-Komitü der Dcputirtcn-Versammlung emgebrachten Modisikationcn (sämmtlich zum Nachtheile der sogenannten ״Fremden") folgende, die ״Fremden" (lies: die ״Juden") betreffende Artikel: § 2. Die rumänische ist die einzige Unterrichtsspräche in sämmtlichen Lehranstalten dcS Landes. § 3. Die Eröffnung einer Privatschule ist nur daun gestattet, wenn die materiellen Mittel zn deren Jnstallirung und Fortbestand gesichert sind. §§ 21, 24, 27. Der Elementarunterricht ist für alle Kinder beiderlei Geschlechtes, im Alter von 7 bis 14, respektive bis 12 Jahren obligatorisch. §§ 63, 133. Der Unterricht in den öffentlichen Elementar- und Sekundarschulen wird den Kindern der Rumänen gratis erthcilt; die der Fremden müssen eine jährliche Taxe von 10 Fr. für Elementar- und 60 Fr. für Gymnasialklassen Per Kopf entrichten. Die fremden Kinder, welche den Elementarunterricht außerhalb der Volksschule nehmen und, vorschriftsgemäß, vor der Schulbehörde Prüfung ablcgen, müssen zuvor die vorgeschricbcnc jährliche Taxe bezahlen, gerade so, wie wenn sie den Schulunterricht genossen hätten. (Schluß folgt.)