Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 17 (28.4.1887)
- Article
- Alte Stadt-Augsburger, Nürnberger und Münchener Juden-Ordnungen
- Date
- 1887-04-28
- Page
- 265 (sequence 1)
- Language
- German
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M 17 265 ZeschMMti Alte ZtOt-Allgsbilrgkr, Mraberger ml , Mnlijtiltt Iiidrii-Mlmngtn. Milgclhcilt durch Dr. Karl Scharfer in München. (Schluß.) - Neben vielen anderen, hier nicht aufzählbarcn Verordnungen, betreffend das Recht jedes Neichsangehörigen auf gesetzliche Regelung seiner VcrmögcnSverhältnissc im Falle des VermögenSverfalles (Konkurs), das Rechtem׳ VereinSbildung, .zur Abhaltung von Bersammlnugen, Gründung von Genossenschaften n. dcrgl., verdienen gerade jene Gesetze um deswillen besonders hervorgeh oben zu werden, weil sie den Inden in Deutschland diejenigen Rechte geben, die sic vordem gar nicht, oder wenigstens nicht in dem Maße besaßen, wie andere Konfessionen. Die damit erlangte volle rechtliche Gleichstellung der Juden mit anderen Konfessionen im Deutschen Reiche forderte andererseits nothwendig die Aufgabe einiger bis dahin besessener StandeSvergunstigungen. So müssen sich die Inden, welche früher in ihrer Eigenschaft als ״Ausländer" zu Kriegsdiensten in Deutschland nicht verpflichtet waren, der allgemeinen Wehrpflicht im Sinne des NeichSgcsctzes vom 2. Mai 1874 jetzt unterziehen. Nücksichtlich der Höhe der für Darlehen und Pfänder ihnen zu leistenden. Werths- Vergütungen sind sie, wie alle andere Ncichsangehörige, an ein gesetzlich (1867, November 14.) bestimmtes Maß gebunden, genießen also weder sogenannte ״Zinsnoch Wuchcrprivilegicn" mehr. Das seiner Vollendung entgegengehende allgemeine deutsche bürgerliche Reichözivilgesetzbttch wird den Juden in privatrcchtlicher Beziehung, gleich allen übrigen deutschen NcichSnntcrthaucn, gleiche Rechte und Befugnisse znsichcrn und den Kreis und bi; Grenze ihrer HandlungS-, Erb-, TestamcntSfähigkeit, die Fähigkeit zur Abschlicßung bestimmter Verträge (GlnckSverträgc, Abzahlungsgeschäfte, Lotterien, _ Bürgschaften, Zession von Forderungen), sowie das Ehcrecht der Juden hinsichtlich der EhcschcidnugSgründe, ehelichen Vermögens- Verhältnisse re. einheitlich und endgültig fcstsetzen, unter Beseitigung aller bis heute noch partikulär rechtlich bestehenden Bestimmungen. So werden binnen wenigen Jahren alle Veschrünkungen der Inden, soweit sie die staatsbürgerliche und politische NechtSausübnug' betreffen, in allen dent< .scheu Bundesstaaten verfassungsmäßig von. Grund aus beseitigt sein. ES wird nicht nur der Handel' und das Gewerbe, es werden Kunst, Wissenschaft, Staats- und Gemeindedienst den Inden zugänglicher sein, als früher, wo man-Angesichts der bestehenden Sonder^ bestimmnngen und NechtSbeschrankungen, die Juden nach besonderen Grundsätzen zn bcurtheilen für gut fand und dieselben auf diesem oder jenem Gebiete schlechthin ausschloß. So war cs im Staatsdienste bis vor wenigen Jahren noch der Brauch, den Inden die Ucbernahme des RichtcramteS, den Eintritt in den MilitärbernfSdienst in einzelnen Staaten zu versagen. Auch diese Maßnahme wird im Einklänge mit dem Geiste der Gesetzgebung des Deutschen Reiches *j an Juden nicht mehr geübt und wir sehen die Juden heute sowohl als Richter, wie als Militäcbedlenstete fungiren. Nur der Eintritt in den diplomatischen äußeren Dienst, in das Staatsarchivwesen und in däS Post- und Telegraphenwesen ist den Juden jetzt noch ungebührlich erschwert oder ganz versagt. Merschas. - Gedanke» eines Kavaliers über Wntisemitismns von Alexander Freiherr P a w t! - N a 111׳ m tagen. Berlin 1867. Walther Apolant. In der vorliegenden Schrift tritt in Wirklichkeit ein Kavalier in die von dem wüsten Lärm des antisemitischen Dusels erfüllte Arena. Der Verfasser bekennt sich ״zu den Prinzipien eines gesunden KonscrvatiSmuö" und verwahrt sich gegen die möglicher Weise zn versuchende Unterstellung, ein Philosemit zu sein. Er sucht daö Wesen des Antisemitismus zn ergründen und gelaugt dabei zu folgen dem Resultate: ״Wir stehen den Inden nicht feindlich oder — gelinde gesagt — cmtipathisch gegenüber aus religiösen Rücksichten oder Ncminiözenzcn; christlicher ZelolismuS ist nicht die leitende und bedingende Ursache, auch unbewußt ist cS derselbe nicht mehr; wenn auch der römische Klerus in maßloser Insolenz' und einzelne, gleich intolerante evangelische Geistliche dem Strome der antisemitischen Agitation die Bächlein der rhctorischen Gewandtheit zufließen lassen, um der ganzen Bewegung ba1uit beit Anschein einer religiösen Bedeutung zn verleihen und die Anhänger des ׳mosaischen Glaubens als solche zu verdächtigen, so ist ihr Einfluß in ihrer Partei doch nur ein ganz minimaler; sie snngireu nur als Agents provocatcurs, um die Stimmung der Masse zu sondircn und den wahren Grundgedanken der antisemitischen Reaktion durch die. Devise christlichen GlaubcnSeiferS und religiöser Entrüstung zu verschl'ciern." - * * ') Vergl. GcrlchtSversassungSgesetz vom 27. Jainrar 1877* §§ 2. 3. 4. 5. 31. 84. 113 (Handelsregister).