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Jeschurun · 1887-02-24 · Heft 8 (24.2.1887) · p. 116

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
20 (1887)
Issue
Heft 8 (24.2.1887)
Article
Die Einweihung des neuen Friedhofes zu Langenfelde bei Hamburg
Date
1887-02-24
Page
116 (sequence 2)
Language
German
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116 malischen Zusammenhänge mit der Geschichte dieser! Gemeinde überhaupt begriffen werden kann, ja sic bildet! eine sehr wesentliche Epoche derselben und trägt vielleicht! die Keime zu einer durchgreifenden Umgestaltung des! Hamburger jüdischen Gemeinwesens in ihrcm Schooßc.! Es ist hier der ganz eigenartige Charakter der jüdischen Gemeinde Hamburgs und die Stellung des Rabbiners zu derselben zunächst in Betracht zu ziehen. Die ehemalige staatsbürgerliche AnSnahrncstcllnng der Juden in Hamburg hatte der jüdischen Gemeinde besondere politische Pflichten und Rechte verliehen, welche mit dem eigentlichen Wesen einer Rcligionsgemeinde nicht unbedingt vereinigt zu sein brauchen. Mit der neuen Hamburgischcn Staatsvcrsassung vom 28. Scptbr. 1849 war aber durch deren Artikel 14 0, der volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistete und ausdrücklich erklärte, daß durch das religiöse Bekenntnis; der Genuß der bürgerlichen und der staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt wird, der in jener Ausnahmstellung der Juden begründete politische Charakter der jüdischen Gemeinde obsolet lind eine Umgestaltung derselben nothwcndig geworden. Dieses wurde allgemein anerkannt. Während aber von der einen Seite die Auflösung der Gemeinde überhaupt und die Fürsorge für die religiösen Vcdürsnisse lediglich den sich etwa bildenden religiösen privaten Genossenschaften zu überlassen verlangt, und das Armen- und Schulwesen ausschließlich als eine reine Staatsangelegenheit bezeichnet wurde, für welche der Staat allein fernerhin Sorge tragen sollte, widerstrebte man andererseits einer totalen Auflösung der Gemeiude und wünschte nur eine angemessene Ncorganisation derselben. Der Streit der Meinungen über diese An׳ gelcgenheit gelangte im Jahre 1665 in eigenartiger Weise zun! Abschluß. Die israelitische Gemeinde als solche ward zu einer fast eines jeden religiösen Charakters entkleideten Korporation erklärt. Dcrsclbcn ward nur die Administration des Armen- und Begräbnißwesens und die Verwaltung des Gemcinde-VerncögcnS übertragen, alles klebrige aber der privaten Fürsorge überlassen. Der Rabbiner' war aber noch vorhanden und dessen Rechte mußten anerkannt werden. Derselbe führte den Titel eines Oberrabbinerö der Deutsch- Israelitischen Gemeinde, und seine Stellung war durch die Vesiallungsnrkuude vom 1. August 1851 verbürgt. Es ist wichtig, dieselbe eben nach dieser Urkunde ins Auge zu fassen. Ihm steht die Entscheidung aller an rhu gebrachten, in der Gemeinde vorkommenden rituellen und religiösen Fragen zu. Er hat die Oberanfsicht über da« Schächtwcscn und die sonstigen knttuctlen Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde. Er ist dem Gemein de Vorstände amtlich snbordinirt. Er hat dessen Anweisungen und Aufträgen Folge zu leisten, insofern solche nicht etwa seinen religiösen lieber,Zeugungen widersprechen. Er hat die ihm vom Vorstände vor ge legten Fragen religiöser Beziehung motivirt und nach der Fragstellung zu beantworten. Wie beschränkt auch imnicr die Stellung des Oberrabbincrs hiernach erscheint, — und fernere, für die vorliegende Angelegenheit nicht in Frage kommende Bestimmungen der Vcstallnngsnrknnde machen denselben noch abhängiger von der Gewalt des Vorstandes, — so erhellt doch zur Genüge, daß der Oberrabbincr imknerhin ein Faktor ist, mit welchen: der Vorstand in religiösen und rituellen Fragen zu rechnen hat. Allerdings heißt cs schon in dem Protokolle zu diesem Akte von: 1. August 1851, daß der Vorstand cs a(3. selbstverständlich und keiner Erwähnung im Dokumente bcdürscud erachtet, daß in Fällen, wo der Oberrabbincr aus Gcwisseusskrupclu eine Funktion ablchnt, cS dem Gemcindcvorstaud unbenommen bleibt, dieselbe durch andere Persönlichkeiten aussühren z!l lassen. Die Ansicht des Rabbiners über religiöse und kultuclle Fragen wurde also schon damals nicht als allein maßgebend erklärt, vielmehr dem Vorstände die unerhörte Gewalt zuerkannt, auch gegen den Willen des Gemeittderabbiners in religiösen und kultnellen Angelegenheiten zu Handel::. Angesichts dieser schwierigen und eine freie Wirksamkeit beengenden Stellung rrlwht sich das Maß der Hochachtung für den Mann, der trotzdem es dank einer selbstlosen Hingebung und rastlosen energischen Thätigkeit sonder Gleichen cS verstanden hat, jcincs hohen Berufs in niustergültiger Treue und Uiusicht während eines Zeitraums von snnfnnddrcißig Jahren zu walten. Unbekümmert um die ihm entgegengesetzten Hindernisse und bereiteten Widerwärtigkeiten, hat er mit fester Hand und wachem Auge die Leitung der religiösen Institutionen geführt. Er hat sich wahr und ganz als ein שומר משמרת הקודש bewährt, und ihn: allein ist cS ZN verdanken, daß die Hamburger Gemeinde trotz der in ihrer Milte seit sieben Dezennien :nächtig agitirendcn Reform, welche sich der Anerkennung dcS Vorstandes zu erfreuen hatte, trotz der ihm von der Macht dieses Vorstandes gezogenen Schranken, sorvcit seine Sphäre reicht von dem Geiste gewisse::- Hafter Treue noch erfüllt ist. Zn den schwierigsten Aufgaben seiner Amtsfiihrnng aber, gestaltete sich die Anlegung eines neuen Friedhofs. (Schluß folgt.)

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