Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 3 (20.1.1887)
- Article
- Österreich-Ungarn : Wien [Nachricht]
- Date
- 1887-01-20
- Page
- 44 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2932754-2932755-2932759--24055-2933910- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
44 um an der Ursache die Besonderheit der Wirkung zu messen. Man erinnerte sich in der That,fofoct, daß kurz vorher einer der Ansührcr jener Partei, die in Ermangelung eines Anhanges aus lauter ״Führern" besteht, von seinem Dcputirtensitze aus das neueste Programm seiner politischen Schule in die Phrase zusammcufaßt: ״Genug der Worte in Rede und Schrift, jetzt sollen die Fauste sprechend" Nun denn, die Herren haben Wort gehalten. Mit der Befriedigung einer erfüllten Zusage dürfen sie aus die Hcldcnthat von Grinzing blicken. Friedliche Bürger meuchlings überfallen, sie verhöhnen, beschimpfen, grausam verstümmeln, wehrlose Frauen mißhandeln — das ist, wie wir sehen, ״praktischer Antisemitismus", das die mit obligater Großsprecherei angckündigtc ״antisemitische Propaganda der That". Alles ward nach bewußter antisemitischer Taktik eingeleitet. Und ferner: ״WaS die Mißhandlung meines Klienten betrifft, so steht fest, daß die Herren Antifcmitcn hier oder deren Gesinnungsgenossen die Thäter sind." Der Redner schließt mit folgenden Worten: 3״m Nahmen dieses Prozesses thnrmhoch jede andere Er« wägnng überragend, steht unerschütterlich die eine Thatsuche fest: jene Männer, die an der Mißhandlung meiner Klienten thcilgcuommcn, sind Antisemiten. Ob bei der wohlorganisirtcn Dunkelheit des Schauplatzes die vorliegenden Beweise zur Vcrnrtheilimg der vier Angeklagten hinrcichcn, ist dem gegenüber eine Frage von untergeordneter Bedentung. Diese selbst sind die Thäter oder Parteigenossen von ihnen — damit sind sie und ihre Partei gerichtet. Hub das ist die Moral dieses Prozesses. Gerichtet ist eine Partei, die, mit der Karrikatur einer Sozial-Reform flunkernd, durch Rohheit, Sittcnlosigkcit und Verbrechen nichts anderes zu begründen sucht, als die nackte Schreckensherrschaft des Pöbels." 0. Wien, 18. Januar. Der folgende vor dem KajsationShof verhandelte Fall dürste auch für weitere Kreise Interesse haben. Ich beuchte darüber nach der ״N. fr. P.". Am 7. April v. I. gerieth der Fleisch- Hauer und Nealitäten-Bcsitzer in Divischau in Böhmen, Franz Hrabrancl .50ד1ו mit seinem gleichnamigen Vetter in einen hcstigen .Wortwechsel. Beide hatten kurz zuvor von der benachbarten Großdomäne Kacov, welche Eigcnthum dcS Kaisers ist, gemeinsam Bich eingekauft und übernommen. Ans diesem Kaufe entstanden zwischen beiden Vettern Differenzen, die sie im Gast- Hause zur Sprache brachten. Gelegentlich dieses Streites meinte Franz Hrnbaucl: ..Was willst du denn machen, dn wirst doch mit Sr. Majestät dem Kaiser keinen Prozeß führen?" warauf Franz Hrabanck 86». autwertete, ihm sei daL Alles gleich, ob eö sich um den Kaiser oder um den Juden von Tcplejsos handle. (TcplcjSow ist ein benachbartes Dorf.) Wegen dieser Aeußcrung wurde Franz Hrabanck von der StaatsanwaUschast in Tabor des Verbrechens der MajestätS- Beleidigung angcklagt, weit er hierdurch die geheiligtc Person des Kaisers auf die gleiche Stufe mit einem Juden stellte und durch diesen Lcrgleich die der heiligen Person des Kaisers schuldige Ehrfurcht verletzte. Durch eine Reihe von Zeugen wurde erwiesen, daß der Angeklagte im Zeitpunkte der Acußernng volltrunken 1t!tb kaum seiner Sinne mächtig war. Trotzdem fällte das KreiSgcricht in Tabor das Urthcil, daß der Angeklagte durch die. obige Aeußcrung das. Verbrechen der Majeslätö- Beleidigung begangen habe; da er jedoch volltrnnkcn war, so sei dieses Bcr׳- brechen an ihm nur als Uebcrtrctnng zu strafen, eö wurde aber strenger, jede Woche mit zwei Fasttagen verschärfter Arrest in der Dauer eines Monats ausgesprochen. Gegen dieses Urtheil brachte der Bcrnriheilte die Nichtigkeits-Beschwerde ein, worüber vorgestern vor dem Ohcrsten Gerichtshöfe die Verhandlung stattsand. Der Vcrthcidiger In׳. Wintcrnitz sührtc ans, daß die Berurthcilung seines Klicntcn auf einem NechtSirrthume beruhe, weil objektiv der Thatbestand der MajestätS-Veleidigung in der tonftativtcn Aenßernng gar nicht vorhanden sei. Nach der ganzen Situation lind dem GesprächSgcgcnstandc könne dcr inkriminirtcn Aeußcrung nur der Sinn bcigclcgt werden, daß der Angeklagte die Ansicht äußerte, vor dem Richter sei Jeder gleich, und cs wäre cbcnsowcnig eine MajestätSbeleidigung, wenn er geäußert Hütte: Mir ist das Alles eins: der Kaiser oder der Pfarrer von TeplcjSof. Oder aber könnte der Acnßermig der Sinn bcigclcgt werden: cS sei dem Angeklagten gleichgültig, von Dem oder Jenem sein Bich zu kaufen. Hierbei sei aber nicht im Mindesten die Person dcS Kaisers, sondern höchstens die Gi'.tSverwaltnng, die Domänendircktion i:1S Auge gefaßt. Auch sei nicht sestgcsicllt, ob dcr Jude in TeplezSos etwa ein verächtliches oder ein dem Spotte anSgesetztes Jndividiinni wäre. Nichts berechtigt daher den ersten Richter, bei seinem loyalen und nubcscholtcncn Klienten die böse Absicht zu präjumircii und deshalb bitte er um die sofortige Freisprcchung. Dcr Vertreter der Gencralprokiiratur, LandesgcrichtSrath v. Hnebcr, erklärte, sich im Wesentlichen den Ausführungen dcr Verlhcidigimg anzuschlicßen, wenn er auch bestreiten müsse, daß ein böser Vorsatz crsordcrlich wäre, weil derselbe in der Aeußernng selbst gelegen sein könne. Der KassalionShos (Vorsitzender Hosrath Ritter v. Korber) fällte das Erkcnntniß, cS werde der Nichtigkeitsbeschwerde stattgcgebcn, daö Urtheil aufgehoben und der Angeklagte frcigcsprochen. *||* Pest, 14. Januar. Die hiesige jüdische Gemeindc hat in sehr würdiger und angemessener Weise