Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 20 (1887)
- Issue
- Heft 2 (13.1.1887)
- Article
- Deutschland : Hannover [Nachricht]
- Date
- 1887-01-13
- Page
- 26 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2932754-2932755-2932758--23980-2933823- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
26 in welcher unser Herr Korrespondent feine Vernum« dcrnng darüber ansspricht, daß nach einem Berichte des ״Hamagid" Herr 1)!׳. Schwabacher zu Odessa in einer Predigt sehr cisrig der Konfirmation daS Wort geredet, bemerkt die Redaktion dc-S ״Hamagid", daß die Empfehlung der Konfirmation nicht in der Predigt dcS Herrn l)r. Schwabachcr vorkam, sondern ein Zusatz des Odcssaer Korrespondenten, Herrn Konstantimarki, sei. Wir nehmen hiervon Notiz. Berlin, Dezbcr. Bei der Wichtigkeit,welche für Inden die bestinnnte Erkennung der Krrnstbutter hat, dürfte cS wohl angezcigt sein, von dem GesetzeSentlvnrs, welcher über den Verkehr mit diesem Fabrikate dein Reichstage vorliegt, Kcnntniß za geben. Derselbe lautet vollständig: § 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Ver-!aufsstcllen, einschließlich der Marktstande, in welchen Knnstbniter gewerbsmäßig verkauft oder seilgeboten wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht vcrwischbare Inschrift: ״Verkauf von Kunslbnttcr" tragen. § 2. Die Gesäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Kunstbntter gewerbsmäßig verlauft oder feilgeboten wird, müssen an in die Augen fallender Stelle eine deutliche, nicht vcrwischbare Inschrist tragen, welche die Bezeichnung ״Kunstbntter" enthält. Wird Kunstbutter in einzelnen Stücken gewerbsmäßig verlaust oder scilgehaltcn, so müssen die letzteren von rechteckiger Form sein; auch muß denselben eine Bezeichnung ״Kunstbntter" und den Namen- oder die Firma dcS Verkäufers enthaltende Inschrist eingedrückt sein, fofern sic nicht mit einer diese Angabe tragenden Umhüllung versehen sind.— § 6. Kunstbntter im Sinne dieses Gesetzes sind diescnigen der Milchbnttcr ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Er- Zeugnisse der im Absatz 1 bczcichnctcn Art, welche zum Genüsse für Menschen nicht bestimmt sind, keine An- Wendung. — §4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 werden mit Geldstrafen bis zu cinhnndcrtfnnszig Mark oder mit Haft bestraft, )!eben der Strafe kann auf Einziehung der diesen Vorschristcn zuwider verkauften oder feilgehaltencn Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sic dem Bernrthciltcn gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Vernrtheituna einer bestimmten Person nicht aussührbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. — § 5. Die Vorschriften in den §§ 16 und 17 deS Gesetzes, betreffend den Verkehr mil NahrungS- Mitteln, Gennßnlitteln und GcbranchSgegenständen, vom 14. Mai 1879, bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§ 16 und 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des gegenwärtigen GesctzcS Anwendung. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Juli 1887 in Kraft. -a- Berlin. 9. Januar. Die ״N. Pr. (Kreuz-) Ztg." fährt fort, sich dcS Wahrmund'schen Buches ״Das Gesetz de? Nomadcnthumö und die herltige Indenherrschaft" zu bedienen. Sie bringt in ihrer Abendausgabe Auszüge ans diesem elenden Pamphlet, das in der ״Kreuzzeitung" als ein Buch von ernstem und wissenschaftlichein Charakter bezeichnet wird. Berlin, 11. Januar. Das ״Berl. Tgbl." schreibt: ״Die PetitionSkommission deS Reichstages wird sich demnächst mit der durch eine Petition der Thierschutzvercine angeregten Frage deS ״SchächtcnS" zu bcschästigcn haben. Es liegen darüber Gutachten von hervorragenden Fachmännern-.vor, die darin übercinstimmcn, daß in jener Schlachtinethode eine Thierqualmt nicht zu finden sei: Einzelne gehen noch weiter und erklären, daß sie vor den sonst üblichen Methoden den Vorzug verdiene. Bein! ״Schächten" wird bekanntlich dem auf den Rücken geworfenen Thierc mit einem langen, ganz scharfen Messer die Kehle bis ans die hinterlicgeiideii, festen HalStheile durchschnitten. Der jüngst verstorbene Professor Dr. Noloff sagte in einem am 1. März 1866 erneuerten Gutachten: ״Da das ״Schächten" immer sehr gut anSgcfnhrt werde und auch leicht anSznführcn sei, so könne man eS als die beste Methode betrachten." Derselben Ansicht ist auch Professor Pirchow, unb Geheimrath du Bois- Nehmond spricht seine Ucberzengnng dahin aus, daß das' Thier nach Eröffnung der großen' Hals ge säße durch einen ausgiebigen Schilitt mir außerordentlich kurze Zeit leide; in Folge der Plötzlich cintretcndcn gewal- Ligen Anämie des Gehirns :!iüsse ׳nach allen Ersahrangen fast augenblicklich Ohnmacht nnb Vewnßtlosig-׳!eit cintreten. Bemerkenswert!) ist das Gutachten dcS Berliner ObcrthierarztcS Hertwig vom 18. Dezember 1886. ES heißt darin: ״Unter den vielel! Hunderten von Fällen habe ich daS Anshören des Lebens niemals später als drei bis vier Miiiutcn nach bem HalSjchnitt wahrgenoininen. Einen Fall, wie er in der Petilioit an den Reichstag angeführt ist, daß nämlich ein Thier erst nach zehn Minuten gestorben {■:in soll, habe ich nicht gesehen. Durch sortgcsctzle Beobachtungen habe ich meine frühere Aiisicht bestätigt gefunden, daß die eigentliche Schmerzenipfindung nur in dein Augenblick des Schnittes vorhanden ist . . . Ich habe eS wiederholt gesehen, daß von zwei Rindern, welche gleichzeitig das eine ״gcschächtet", daS andere durch Stirnschlag getödtet werden sollten, daS erste bereits eine geraume Zeit todt war, als das zweite unter fortgesetzten BctänbnngSversnchcn (d. h. unter wiederholten wuchtigen Schlügen mil einen! schweren eisernen Hanuncr) noch lebte und vor Schmerzen stöhnte... DaS ״Schächten" hat den Vorzug, daß im Gegensatz zu anderen Schlachtmethoden Mißerfolge (Fchlschnitte) geradezu unmöglich sind.