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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 2 · p. Seite 234

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 2
Article
Anmerkung
Date
1837-01-01
Page
Seite 234 (sequence 2)
Language
German
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234 /' >. ll. iAumevkuug. uns - mehre in der hievon handelnden Abhandlung des Herrn Or. Herxheimer (dieser Zeitschrift B. II. Heft 2.) angegebene Bestimmungen theils umzustvßen, theils fruchtlos zu, machen scheint. Es wird darin Maimonides als einziger Gewährs- MM», als genügende Autorität angenommen, was freilich die ganze Untersuchung sehr vereinfacht und erleichtert. In so fern wird auch mit Recht zwischen einem Gebrauche und einer Einrichtung , zwischen bnsv und, rvpri keinUntersDed gemacht (da Maimonides a. a( Ö. ausdrücklich ängiebt dN wenn sie nur von einer com Petenten Religionsbehörde eingeführt wurden. Die Hauptfrage bleibt also: giebt es eine Behörde, deren Ver o rdnungen in religiöser^ Beziehu ng verbindende Kraft haben? und welche ist es? Diese glaubt Maimonides mit Recht aus der Schrift entscheiden zu müssen, und beruft sich am Anfänge des Abschnittes auf 5. M 17, 8 — 12., wonach dem hohen Gerichte i-INLN zu Jerusalem die Macht zusteht, religiöse Verordnungen zu erlassen. (Nachmanides Einwendung, daß demnach die rabbinischen Verordnungen gleiche Kraft und Gültigkeit haben müßten mit den mosaischen verdient, nach unserem Dafürhalten, gar nicht beachtet zu werden, und heißt so viel als: die polizeilichen Verordnungen eines Beamten , der allerdings befugt ist, solche , zu treffen und deren vorsätzliche Uebertretung daher als ein Ungehorsam gegen den, Regenten betrachtet werden kann, müßten in jeder Beziehung in gleicher Kategorie stehen mit den Gesetzen der obersten Regierung selbst! Und es fragt sich, woher denn nach Nachmanides uns die Obliegenheit käme, die nach seiner Ansicht ja blos usurpirte Autorität der Rabbineu anzuerkennen und uns ihr zu unterwerfen.) Diesem hohen ch) Für die von dem hchen Gerichte.erlassenen Verordnungen bliebe allerdings Nachmanides Einwürf in Kraft. Ferner scheint allerdings Maimonides die Gesammtheit der rabbinischen Bestimmungen, wenn auch irrig, aus dieser Quelle abzulciten. G.

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