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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 3 · p. Seite 580

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 3
Article
Hohenzollern-Sigmaringen [Rezension]
Date
1836-01-01
Page
Seite 580 (sequence 2)
Language
German
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530 Nach? i ch t e u. km Würtemberg angeorducte Prüfuiig erstanden hat, so beeilte sich unsere Regierung, dessen Anstellung alsbald vorzuberciten. Das Oberamt Haigerloch wurde durch ein Rcgicrungsrescript aufgcfvrdert, sogleich Maßregeln zu trefft«, welche auf dessen -Anstellung'Bezug hätten, und die Quellen ausfindig zu machen, welche zur Besoldung eines anzustellendcu Rabbiners benützt werden könnten. Den Israeliten sollte bedeutet werden, daß die Regierung es schon vor mehren Zähren für nöthig gefunden habe, einen Rabbiner aus dem Auslände zu berufen, und daß dieses geschehen sein würde, wenn nicht die Besoldung eines Ausländers — da derselbe nur provisorisch hätte angcstetlt werden können — größere Kosten verursacht hätte, und wenn es nicht der Regierung bekannt gewesen wäre, daß ein Znländer das Studium der Theologie ergriffen habe; übrigens aber sollten dieselben ja nicht denken, daß sich ihre bürgerlichen Verhältnisse bessern könnten, so lange sie keinen Rabbiner haben. Dem Oberamte wurde ferner aufgctragen, die Besoldung des anzustellenden Rabbiners in der Art anszumittelu, daß derselbe nie von der Gemeinde abhängig werden könne, endlich auch, daß eS denselben mit allen zu Gebote stehenden Mitteln bei kirchlichen Verbesserungen unterstützen solle. — Es ist nicht unwahrscheinlich, daß man — wie in Würtemberg— die Schuhgelder aufheben und fortan zur Bildung eines Kirchcnfouds anwendcn werde. Ueberhaupt wird sich wohl unsere Regierung bei der Organisation des jüd. Religionswesens Würtemberg gänzlich zum Muster nehmen. . . chWürzbnrg, 11. Febr.) Das letzterschienene Kreis- Zntclligeuzblatt enthält eine Bekanntmachung, worin den betreffenden Polizeibehörden, bei welchen sich israel. Handwerksgesellen wegen ihrer Wanderung melden, aufgegeben wird, diese darauf aufmerksam zu machen, daß in Preußen das Wandern israel. Handwerksgesellen verboten sei, und die hinsichtlich der Zollvereiniguug bestehenden gegenseitigen Conccssionen, wegen der freien Wanderung rc. eine Abänderung dieser Beschränkung nicht erwirkt haben. (F. Z) (Amsterdam, Febr.) Ich habe Ihnen für die Leser

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