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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 2 · p. Seite 387

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 2
Article
Alexandria [Nachricht]
Date
1836-01-01
Page
Seite 387 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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337 Nachrichten. ders die Uebersctzung eines TheileS der Geographie Malte - Brün's. Den größten Theil seiner Zeit widmete aber dieser jnnge Gelehrte dem Studium der alten orient. Classiker, unter der Leitung eines der gelehrtesten arabischen Professoren.an der Universität der Moschee el Aschar in Kahirah, der in einem schriftlichen Zeugnisse erklärt, daß, nachdem H. Weil bei ihm die schwierigsten arab. Werke gelesen habe, er nun keines weitern Unterrichts in dieser Sprache mehr bedürfe, vielmehr allenthalben als ausgezeichneter Lehrer äustreten könne. Alle Diejenigen, die Hrn. Weil näher kannten und in Verbindung mit ihm standen, achten ihn hoch. Er hintcrließ viele Freunde in diesem Lande, die ihn schätzen uud ihn mit dem Wunsche begleiten, er möge im deutschen Vaterlands den verdienten Lohn seines Fleißes ernten, um seine Kenntnisse nicht andern Ländern anbieten zu müssen. (F. I.) H. Weil hatte sich früher dem Studium der jüd. Theol. zugewandt, uud wir werden wohl nicht in der Hoffnung getäuscht werden, daß derselbe auch manches Mittheilenswerthe über Schicksale und Litteratur der Juden dortiger Gegend gesammelt haben wird. Es wird uns freuen, wenn er zur Veröffentlichung dieser interessanten Gegenstände unsere Blätter wählet. (Itzehoe, 15. Jan.). In der 28. Sitzung der holsteinischen Stände vom 29. v. M. stand zur Tagesordnung die Motivirung der von dem Etatsrath F-alk eingelegten Proposition, betreffend die rechtliche Gleichstellung der mosaischen Glaubensgenossen mit den christlichen Landeseinwohuern. Dieselbe war dahin gerichtet: daß unter Bezugnahme auf die bei der holsteinischen Stäudevcrsammlung eingereichten Petitionen in einer allerunterthänigsten Petition bei Sr. k.. Maj., 1) auf die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen, welche die mosaischen Glaubensgenossen iu der Wahl ihres Wohnorts, ihres Standes und Gewerbes beschränken, namentlich auf Zulassung der mosaischen Glaubensgenossen zur Gewinnung des städtischen Bürgerrechts, und zur Aufnahme in die Züufte und Innungen, auf gleiche Weise, wie die christlichen Einwohner, endlich auf Zulassung zur Advocatür und zum Notariat in gleicher Art und Weise; 2) aus die Aufhebung der den mosaischen Glaubensgenossen in hiesigen Landen zustän- 25 *

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