Mannheim
Compact Memory

Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 3 · p. Seite 452

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 3
Article
Karlsruhe [Nachricht]
Date
1835-01-01
Page
Seite 452 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2929020-2929021-2929025--0601-2929769
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

452 Nachrichten. nahe -dem Ende ihrer heutigen Sitzung, unter andern Petitionen, auch mit einer von mehr als 1800 Israeliten unterschriebenen und auf Emancipation derselben gerichteten Eingabe. Die Petitions' commifsion, in deren Namen der Abg. Schaaff den Bericht erstattete, tragt auf die Tagesordnung an, womit sich die Kammer einverstanden erklärte. Die Abg. Duttlinger, Gerbel, Beck, Welker, Bader sprachen für, die Abg. Sander, v. Notteck nnd der Berichterstatter aber gegen die Emancipation. Der Antrag der Minorität der Commifsion, die, Petition ans Staatsministerinm zu verweisen mit der Bitte, einen Gesetzentwurf vorzubereiten, der von dem Grundsätze der völligen Rechtsgleichheit des Israeliten ausgeht, wurde gegen 19 bejahende Stimmen verworfen und der oben bezeichnete Antrag der Majorität auf Tagesordnung angenommen. (F. I.) (M ü n ch e n, 22. A n g u st). Dom k. Kabinetsministerilim der Justiz ist folgender Erlaß bekannt gemacht worden: Wen» das Edict vom 10. Juni 1818 §. 16, Abs. 3 den indischen Glaubensgenossen die Erwerbung von Häusern, auch außer den Fällen öffentlicher Versteigerung und des Concurses jm-A ckoleucli, zur eignen Bewohnung gestattet: so liegt hiebei die Voraussetzung zu Grunde, daß der Käufer da, wo die Erwerbung des Hauses geschieht, seinen beständigen Wohnsitz habe, und es kann ein blos temporär bewilligter Aufenthalt um so weniger genügen, als sonst die Bestimmung, wodurch den Juden in der Regel die Erwerbung von Häusern zum Wiederverkäufe untersagt ist, leicht umgangen werden könnte. Daraus folgt, daß Kaufverträgen von Juden, welche in einer Gemeinde ansäßig sind, und da, wo sie Häuser kaufen wollen, nur zeitliche Aufeuthaltsbewilligung haben, die gerichtliche Protokollirung und Derbriefung zu persagen ist. (F.J.) (Marokko). Wir entlehnen aus dem Tagebnche der Reise der östereichischen Gesandtschaft in das Hoflager des Sultans von Marokko nach Meguinez, im I. 1830, von Wilhelm Freiherrn von Pflügt, k. k. Hofrathe, das in dem Anzcigeblatte der Wiener Jahrbücher (B. ^XIX) mitgetheilt ist, folgende interessante Notizen: „Daß Marokko an und für sich, besonders im Vergleiche mit früher» Zeiten, schlecht bevölkert, daß gegenwärtig die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.