Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1835
- Issue
- Heft 3
- Article
- Bingen [Nachricht]
- Date
- 1835-01-01
- Page
- Seite 451 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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M a ch rich t e n. 451 feit des wackern Vorstandes , der mit besonnenem, kst'er -kräftigem Schritte Alles, soweit seine Function reicht, mllmälig zum Ziele führt. Die Begräbiiißerdnung selbst enthält solche Maßregeln, die geeignet sind j die Würde jenes letzten Ganges zu erheben, und es gereicht dem Herrn Rabbiner Jonathan Ellinger zur Ehre, daß er nicht gegen diese, allerdings die Religion nur hebenden, aber doch immer nicht hei der altem Form verbleibenden Anordnungen seine Stimme erhoben, im Gegentheile sie bestätigt hat.— Das Vorwort spricht sich lichtvoll über die bisherige Wirksamkeit des Verstandes aus. Es wird zuerst seine Stellung angegeben; er ist weder bürgerliche Behörde noch geistliche, sondern blos Synagogenvorsteher, d. h. zunächst Verwender des Fonds der isracl. Gemeinde. Hiedurch zerfällt auch der in neuerer Zeit, von Seiten einer Faction angeregte Widerspruch gegen die Wahl der Vorsteher durch die Regierung, da ja die Kirchenvorsteher ebenfalls vom Bürgermeister erwählt werden. — Da die Juden in Nheinhessen vollständig Bürger sind (mit Ausnahme einiger Beschränkungen), daher Thcil haben an allem städtischen Eigenthume, der christliche Leichenwagen aber ans der Stadtkasse angeschafft wurde, so machte der Vorstand Anspruch auf Benutzung desselben, und da Dies durch mehre Umstände verhindert wurde, so wurden vom Stadtrathe si. 300 — für die Anschaffung eines neuen der israel. Gemeinde bewilligt. Ebenso hat die Stadt auch die Erhaltung des Weges nach dem Friedhose übernommen. So weiß der Vorstand, nach bürgerlicher Seite hin, die Rechte der Inden zu wahren, und nach religiöser Seite hin, soweit seine Kräfte reichen, die Schlaksen des Mittelalters zu entfernen! (Baiern). Im Untermainkreise hat ein Jsraelite in seinem Testamente eine katholische Kirche mit einem Legate zur Abhaltung eines Jahrtages versehen, und dieser Kirche noch weiter bedingte Vermächtnisse zugedacht. Die kath. geistliche Behörde will aber dieses Vermächtniß nicht annchmen, weil der zum Zwecke katholisch religiöser Andacht eines Ungläubigen in Gemäßheit der kanonischen Satzungen und des Trideickiner Conciliums niemals erfüllt werden Wune; (Didash) (Karlsruhe, 27. August)., Die Kmnmcr. beschäftigte sich,