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Menorah · 1927-05-01 · Heft 5 (Mai 1927) · p. Seite 342

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
5 (1927)
Issue
Heft 5 (Mai 1927)
Article
Die Juden in Linz
Date
1927-05-01
Page
Seite 342 (sequence 32)
Language
German
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342 MENORAH er von seinem Magislralu nicht nacher Lintz verschafft oder gesielt werden kunle / und als so an dem Magistrat kein Mangel erscheinen thäle: derselbe auch deslwegen in (empöre genugsambe und erweissliche Erinnerung an die von Lintz abgehen Hesse; in solchem Fall solle gleichfalls kein anderer Tür den Selbslschuldner arreslirt werden. Sechslens / wann aber deren / wie obsleheL / keines erfolget / das ist / wann aulf die ergangene Citationes und Warnungs-Schreiben weder die Bezahlung / noch dess Principals Schuldners Persohn nach Linlz verschafft / noch auch genugsambe Erinnerung seiner Flüchtigkeit oder lalilirens vorgebracht wird / sollen alsdann die von Linlz Macht haben und befugt seyn / einen andern von selbigem Orth / Stadl oder Marckt / welcher unter dess Beklaglen Schuldners Magislrals Jurisdiktion gesessen / und derselben nnlerworlTen ist / anzuhalten. Sibendens / und weilen es ohne das Rechtens / dass in dergleichen Schuldens-Sachen alle Execuliones ehender au IT die Güler als aufT die Persohn geführt werden; Als solle es auch dissfals also observirt / und kein anderer / so nicht selbst Schuldner / mit der Persohn angehalten werden / so lang Waaren oder Güler alldorlen zu Linlz vorhanden / welche einem oder dem andern dess Debiloris Magistrat angesessenen / zugehörig seynd. Achtens / solle auch von dergleichen Gütern mehrers / als so viel die Schuld in capilali. Interesse, und Gerichls-Unkoslen beyläuflig ausslragen möchte / nicht angehallen werden. Neuntens / solle ein jedwederer / welcher also angehallen wird / gegen Caulion de .Judicio sisli, & Judicalum solvi, so er enlweders mit Gülern / oder durch genugsambe Bürgschaft leistet / dess Arrests alsobald entlassen werden. Was dann andere bey dieser Sachen mit unlerlaufVenden Difliculläten anbelangt / und ErslHch zwar / ob die jeuigen Schulden / so nicht zu Linlz in Marekl/eiten / sondern anderwerls conlrahirt / mit der Bezahlung aber nacher Lintz bedingt werden / für richtige Lintzer-Marckl-Schulden zuhalten seyn; Andertens / ob auch andere / so nicht Kauffleulh seynd / jedoch aber aulf die Linlzer-Marckts Freyheilen expresse c<;ntrahiren / ebenfalls aclive & passive besagten Linlzer-Marckls-Freyheilen unterworfen / und alldorl fürgenommen werden sollen: haben sich Ihro Kayscrl. Majestät gnädigst resolvirt / dass so wohl in dem Ersten alle. Schulden / deren Bezahlung aulf Linlz in dem Marckt gedingt wird / für richtige Marckls-Schulden zuerkennen / als auch in dem andern / alle dergleichen Gonlrahenlen / ob sie gleich nicht Kaulfleulh / diesem Linlzerischen Marckts-Privilegio aclive & passive sich aeeommodiren sollen. Beliebend zum Drillen / ob die Linlzerischen Marckls-Schulden vor andern Greditorn in Concursen einen Vorzug oder Priorität haben / und Vierten / die von Lintz die Inventaria der Schuldner Vermögens von andern Magistraten abfordern mögen / und ihnen dieselbe erfolgt werden sollen. Dieweilen diese zween Punclen allerhand Gircumstanlzeii involviren / und sich unterschiedliche Casus begeben können / in welchen eins und anders stall oder nicht stall haben möchte: dahero auch dissfalls kein eigentliche Regul / welche sich also indifferenter pracliciren Hesse / vorgeschrieben werden kan / sondern nothwendig aulf die bey einem und andern Casu mit unlerlaulTende Umbsländ zu sehen / und nach demselben zu delerminiren ist; Also haben sich Ihro Kayserl. Majesläl gnädigst resolvirt / dass alle und jede Partheyen / welche sich in diesem PuncL beschwäret / oder noch beschwären möchten / für deren von Lintz erste Insiantz / als den Herrn Lands-Haublmann in Oeslerreich ob der Ennss remillirt / von demselben so wohl die angebollene Beschwärden / als auch die von Linlz mit ihren etwa habenden Behelllen / pro & contra ordentlich vernommen / und darauf!' die Sachen pro diversitate casuum & circumslantiarum secundüm Justitiam decidirt werden sollen. Ferners wollen Ihro Kayscrl. Majesläl gnädigst / dass auch die allhiesige JudenschalTl nicht weniger als die Christen dieser Linlzerischen Marckt-Freyhcil unlerworfTen / und ihr unterm ein und zwanzigsten Februarii dess Sechzehenhundert FünlT und Vierzigsten Jahrs darwider erhaltenes Exemptions-Decret hiemit allerdings cassirt / und aulTgehebt seyn solle. In dem übrigen wollen Ihro Kayserl. Majesläl ins künfflige der Linlzer- Marckts Schuldens ansuchenden Moratorien / oder Stillsländen halber / dahin gnädigist bedacht seyn / und eine solche moderation hierinnen gebrauchen / dass sich niemand mit Fug darwider zu beschwären Ursach haben solle; jedoch wollen Ihro Kayserliche Majestät Ihro dissfalls die Hand nicht sperren / sondern dieselbe in allweeg frey und offen behalten / nach Beschaffenheit der Fäll und vorkommenden Ursachen weiters zu disponiren. 23. Marth 1650.

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