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Menorah · 1926-10-01 · Inhalt · p. [Seite]

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
4 (1926)
Issue
Inhalt
Article
Altjüdisches Gemeindeleben
Date
1926-10-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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ALTJÜDISCHES GEMEINDELEBEN Von Dr. Max Grün wa Icl (Vgl. Mitteilungen zur jücl. Volkskunde 1918, S. 55) BILSTIMMl NGEN DER CHEBRA KADDISCHA HORN 1784 u. a. (Alle Unterschriebenen erklären sich einverstanden, daß nach folgenden Bestimmungen von den eingehenden Beträgen eine Torarolle geschrieben werden soll) Die (hehr.) Statuten bestimmen: 1. Jedes Mitglied zahlt monatlich ß (ir. 2. Wer am Sabbat-Morgen zur Tora aufgerufen wird, zahlt Ai Cir. ß. an Roschhaschana und Jomkippur 8 G. 4. an den ß Wallfahrtsfesten und an den Sabbaten, an welchen 2 Tora rollen ausgehoben werden, 2 G. 5. Sabbat zu Mincha und Montag und Donnerstag 1 Groschen. r>. Wer an Sabbat nach ..Borclui“ in die Synagoge kommt, Ai G. 7. Wer Montag und Donnerstag zu Hause bleibt und nicht in die Synagoge geht, 1 Ai G. 8. Wer an diesen Tagen nach „Borchu“ zu spät kommt, K> G. 9. Lin Lehrer, der in der Haftara der Woche unterrichten soll, muß angeslelll werden. 10. Jeden Sabbat, im Sommer um 4, im Winter um ß Uhr muß jeder zum ...Lernen“ kommen, und „das Lernen geht Monat fiir Monat herum“. 11. An Hosch’rabbn und Schahuot hält die Chebra fiir sich dem Gottesdienst ab. 12. Beim Austritt zahlt jedes Mitglied 5 Tlr. Iß. Wenn einer von auswärts austritt, zahlt er nur 2Ai Tlr. 14. Wenn unter den Mitgliedern Streit entsteht, soll er nach dem Urteil der Majorität entschieden werden. 15. Es werden zwei Vorsteher gewählt, die Monat fiir Monat die Beiträge einzuziehen haben. Sie müssen das Geld auf Zinsen legen. Ihre Amtsführung dauert ein Vierteljahr. Legt einer der Vorsteher die anvertrauten Gelder nicht entsprechend an, so zahlt er f> Tlr. Strafe. Auch verpflichten sie sich, die eingegangenen Gelder am Schluß des Quartals gegen Handschlag einem Vertrauensmann einzuhändigen, der sie den neuen Vorstehern iibergibl. 1(>. Beim Lernen ist jeder Streit und Unfug zu vermeiden. 17. Die Statuten bleiben zu Mauden des genannten Verl rauensmannes. 1S. Wer den Monatsbeilrag nicht zahlt, erlegt 1 G. Strafe. Horn, Montag, den 8. Abli 73544 [1784], (?) Schräge b. Kalony mos, Bcrele b. Brikus, Abraham b. Jizehak, Chajjim b. Kalonymos, Jokef 1). Hirsch, Meir b. Kalonymos, Aharon b. Zebi. 804. Wnrburg, den ß. Marcheschwan 5548. Herr Chajjim in Horn verklagte im Namen der dortigen Jiinglings-Chebrn die beiden Sühne des Herrn Falk. Diese1 könnten anderswo ganz gut ein Minjan linden. Jenes Gericht wurde im Hause des Herrn Rabbiners abgehalten. X 4. Hebräisch. Die Chebra in Salzkotten gegen die Söhne1 des Benclit elorIselbst. 0. Elul 5540 [ 17891. Jirmija b. Simclia und Seligmann b. Jakob in Salzk., gegenwärtig die Vorstehender dortigen Chebra, klagen im EinveTiiehmen mit dem anderen Clmbramilgtiedern — 8 von ihnen haben sie-h unterzeichne1! und 2, Chajjim b. Jakob und Samuel b. Pinchas, sind persönlic-h vor mir erschienen —, daß Ahron b. Baruch von dort unerhörten Frevel begangen hat, daß er, zur Tora aufgerufen, anstatt mit dem Gebelmante'l die Tora zu berühren und ihn dann zu küssen, sich mit dem Ellenbogen auf die "Fora gedehnt und Gessichter geschnitten habe1, daß

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