Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 3 (1925)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1925)
- Article
- Abrahams Opfer [Illustration]
- Date
- 1925-06-01
- Page
- Seite 128 (sequence 1)
- Language
- German
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M E N O R A H 127 weise die Schulden sofort bezahlen, wenn dies den Waisen zum Vorteil gereicht. Die mündigen Waisen haften in talmudischer Zeit für Schulden des Vaters nur mit den im Nachaß befindlichen Immobilien. Sind dagegen nur M o b i 1 i e n vorhanden, so haften die Waisen mit diesen für die väterlichen Schulden nicht; immerhin ist es verdienstlich, wenn sie durch freiwillige Bezahlung der Schulden den guten Namen des Vaters erhalten. Für eigene Schulden, die die Waisen selbst oder die Vormünder in ihrer Vertretung begründet haben, haften sie und sind sofort zahlungspflichtig. Im Umstand, daß die väterlichen Gläubiger ohnehin ursprünglich keinen Zugriff zum beweglichen Vermögen der Waisenkinder haben, mag die Tatsache ihre Erklärung finden, daß das Pfändungsverbot, das für die Witwe ausdrücklich normiert worden ist, nicht auch auf die Waisen ausgedehnt wird. Erwähnung verdient ferner die Bestimmung, daß die Forderungen der Waisen im siebenten Jahre, dem Jahre des Schuldenerlasses, nicht verfallen. Sie benötigen daher nicht das von Hillel eingeführte P r o s b u l institut*) , um den Verfall ihrer Forderungen zu vermeiden, denn dem jüdischen Gericht, welches der ..Vater der Waisen" genannt wird, ist die Einziehung von Forderungen, auf die Waisen berechtigt sind, ohneweiters übertragen. Bedeutsam für die Verwaltung der Waisengelder ist der auf Samuel zurückgehende Grundsatz, daß die Waisen nicht so streng an die Bestimmungen des Zinsverbotes gebunden sind. Zwar ist auch ihnen die Annahme von eigentlichen Zinsen für die von ihnen entliehenen Gelder untersagt, und als R. Anan behauptete, von Samuel das Gegenteil gehört zu haben, erwidert ihm R. Nachman: „Darf man sie denn deshalb, weil sie Waisen sind, mitVerbotenem f ü 11 e r n?" Aber doch nehmen die Waisen hinsichtlich des Zinsverbotes insofern eine Sonderstellung ein. als deren Gelder „nahe zum Gewinn und fern vom Verlust" verliehen werden dürfen, das heißt, man denkt sich die Waisen als stille Teilhaber am Geschäftsunternehmen, läßt sie aber mehr am Gewinn als am Verlust beteiligt, sein. Diese Behandlung, die anderen gegenüber als „Halbwucher" verboten war«5, ist den Waisen gegenüber erlaubt, weil sonst ihr unverzinstes Kanital atifgezehrt würde, wenn sie bis zu ihrer Mehriährigkeit davon unterhalten werden müßten. R. Asi rät, die Waisengelder unter den angedeuteten Bedingungen einem wohlhabenden Manne ins Geschäft zu geben, dessen Güter sicher sind und der die Vorschriften der Gesetzeslehre beobachtet. Den Witwen und Waisen stand ferner das Recht zu, ihre Gelder im Tempel hinterlegen zu dürfen und dafür an«? dem Tempelschatz unterhalten zu werden. Diese Gelder der Witwen und Waisen °alten als unantastbar; ihre Veruntreuung wurde als schweres Verbrechen empfunden. Doch nicht nur im Tempel, auch bei Männern aus dem Volke, vor allem bei Gelehrten, die das Vertrauen aller genießen, werden die Waisengelder deponiert. Ganz besonders nimmt sich das jüdische Gesetz der armen und bedürftigen Waisen an. Bei der Gesetzgebung über die Verzehntung der Bodenfrüchte wird neben den Priestern und Leviten für die vom Schicksal Enterbten, die Armen, gesorgt. Der zweite Zehnt, der nach Jerusalem gebracht und dort am „heiligen Orte" in Naturalien oder in der entsprechenden Auslösungssumme verzehrt werden mußte, wird in jedem dritten und sechsten Jahre zu einem Armenzehnt. Neben den Leviten werden der Fremde, die Witwen und Waisen besonders genannt, welche von diesem Zehnt essen und sich sättigen sollen. ..Alle drei Tahre sollst du den Zehnten deines Einkommens in demselben Jahre absondern und in deinen Toren lassen. Der Levite, der kein Teil und kein Erbe bei dir bekommt, der Fremde, die Waise, und die Witwe, die in deinen Toren sind, sollen ihn essen und satt werden, damit der Ewige, dein Gott, dich bei aller Arbeit, die du vorhast, segnen möge." Neben diesem Armenzehnten haben die Witwen und Waisen zusammen mit den Fremden noch einen besonderen Anspruch auf die Nachlese auf dem Felde, auf die zurück- Eine rabbinisch erlaubte Erleichterung der Bestimmungen für das Jahr des Schuldenerlasses (Anm, d. Redakt:.) REMBRANDT ABRAHAMS OPFER gelassene Krone beim Ölbaum, auf die Einzelbeeren beim Weinberg. „Wenn du auf deinem Ackerfelde erntest und vergissest daselbst eine Garbe, so kehre nicht um, sie zu nehmen, dem Fremdling, der Witwe, der Waise gehört sie, damit der Ewige, dein Gott, dich segne bei jedem Werk deiner Hände. Wenn du einen Ölbaum schüttelst, so sollst du die zurückgelassene Krone nicht abbrechen, dem Fremdling, der Witwe, der Waise gehört sie. Wenn du Weinlese hältst auf deinem Weinberge, so sollst du die zurückgelassenen einzelnen Trauben nicht abnehmen, dem Fremdling, der Witwe, der Waise gehören sie." Wie genau diese Nachlesevorschriften in der Praxis befolgt werden, wird uns in den bekannten Stellen im Buche Ruth in herrlicher Weise beschrieben. Diese Gaben sind nicht als Almosen gedacht, welche die bedürftigen Waisen zu fordern haben. Es heißt nicht: „Du sollst sie ihnen geben" sondern „dem Fremdling, der Witwe, der Waise gehören sie". Der Eigentümer des Feldes hat gar kein Recht an diesen Abgaben, nicht einmal die Dispositionsbefugnis steht ihm z u. Die Armen, Witwen und Waisen brauchen diese Gaben nicht vom Eigentümer zu erbitten und zu erbetteln, brauchen ihm nicht einmal zu danken, da sie ihnen ohneweiters gehören. Und nicht einmal zugunsten eines bestimmten Bedürftigen kann der Eigentümer des Feldes von diesen Abgaben Besitz ergreifen. In der Tosefta finden wir normiert, daß, wenn gleichzeitig Waisenknabe und Waisenmädchen Nahrung verlangen, und die Mittel nur ausreichen, sie einem zu gewähren, das Mädchen den Vorzug verdient. Die gleiche privilegierte Stellung nimmt das Mädchen beim Verheiraten, respektive bei der Ausstattung ein. In der Mischna wird bezüglich der Ausstattungssumme folgendes gesagt: Die arme Waise, die von der Armenpflege verheiratet wird, hat Anspruch auf mindestens fünfzig Denare als Heiratsgut und falls der Armenkasse genügende Gelder zur Verfügung stehen, hat sie sogar Anspruch auf eine standesgemäße Ausstattung. Fünfzig Denare ist auch die mindeste Ausstattungssummc, die ein Vater seiner Tochter verpflichtet ist mitzugeben. Wie sehr das jüdische Gesetz die Menschenrechte der Hilflosen achtet, erhellt auch aus der Vorschrift, daß auch diese an den drei Wallfahrtsfesten mit nach Jerusalem genommen werden mußten. „Und du sollst dich freuen vor dem Ewigen, deinem