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Neue jüdische Monatshefte · 1919-01-10 · Heft 7-8 (10.1.1919) · p. Seite 181

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1918-1919
Issue
Heft 7-8 (10.1.1919)
Article
Ein interessantes Urteil
Date
1919-01-10
Page
Seite 181 (sequence 2)
Language
German
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179 zu proklamieren. Genannt war der Angeklagte als Verfasser dieses Artikels nicht. Auf diesen Artikel antwortete der Privatkläger in Nr. 12 der „Neuen Jüdischen Monatshefte" vom 25. März 1918 in einem „Auf zum Pogrom" überschriebenen Artikel. Auf diesen Artikel antwortete der Angeklagte in Nr. , 10 der" Arbeiterschutzzeitung, die unter dem 9. April 1918 erschienen ist, als er bereits verantwortlicher Redakteur war. Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieser letztere Artikel sehr schwere Beleidigungen gegen die Person des Privatklägers enthält. Er^„beginnt gleich mit den Worten: „Es freut mich, daß Ihnen Ihre gewissenlose Hetzarbeit inmitten Kriegsbeschädigter Zeit ließ, .die Knoblauchdüfte Ihres Geistossatzes auch noch nach anderer Richtung zu verbreiten. . Hierauf wird gesagt: Weshalb wollen Sie gewaltsam sich noch gemeiner machen, als nach Ansicht vieler Sie sind? Weshalb wollen Sie Ihr geringes Ansehen noch schmutziger machen, als Ihr Hemd, Hals und Ihre Ohren es waren, als . . . Wer gab das Geld zum Streik?! Und wenn Sie nicht ein noch größerer Lump werden wollen als Sie nach Ansicht vieler sind, so antworten Sie in diesen Tagen im Reichstag* auf unsere „offenen Fragen" vom 23. März. Ohne jede Nichtachtung Marten." Aus allen diesen Ausdrücken geht die Absicht der Beleidigung hervor, so daß von einer Anwendung des § 193 des StGB, nicht die Rede sein kann. Aber auch der Privatkläger hat sich in dem unter seinem Namen erschienenen Artikel „Auf zum Pogrom" in Nr. 12 der „Neuen Jüdischen Monatshefte" der Beleidigung schuldig gemacht, wenn er ihm schreibt: „Da kann es — das Blatt — sich um so eher leisten, als ja die schönsten Lügen aus den schmutzigsten Fingern zu saugen sind." Der Privatkläger kann sich nicht damit entschuldigen, daß er bei Veröffentlichung dieses Artikels gar nicht gewußt habe, daß er von dem Angeklagten verfaßt worden sei. Die zweifellos beleidigende Stelle richtete sich vielmehr gegen den Artikelschreiber als solchen, und wenn sich der Angeklagte als solcher bekannt hat, so richtet sie sich gegen ihn. Auch diese Beleidigung steht nicht unter dem Schutze des § 193 StGB., weil aus der Wahl der Ausdrücke (Form) die Absicht der Beleidigung hervorgeht. Es kann .sich daher nur noch darum handeln, ob der erste Richter mit Recht von der Befugnis des § 199 StGB. Gebrauch und den Angeklagten für straffrei erklärt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint. Es ist zwar anzunehmen, daß der Angeklagte, obwohl er es in Abrede stellt, als er den inkriminierten Artikel schrieb, unter dem psychischen Eindruck noch gestanden hat, den der Artikel des'Privatklägers in Nr. 12 der -„Neuen Jüdischen Monatshefte" in ihm hervorgerufen hat. Es ist aber in Betracht zu ziehen, daß der Privatkläger in seinem Artikel die Grenze einer rein sachlichen Polemik nur in einem Punkte, der oben erwähnten Stelle, überschritten hat, .wahrend der Angeklagte von Anfang bis zum Ende des Seinigon die Absicht hat erkennen lassen, den Privatkläger in seiner Ehre zu kränken. Seine Beleidigungen sind auch viel schwererer Natur, wie die ihm .selbst zugefügte. Die Bemerkung des Privatklägers enthält, wenn auch in beleidigender Form, doch wenigstens einen tatsächlichen Kern, daß die Anführungen in den von ihm angegriffenen Artikel falsch seien, die Bemerkungen des Angeklagten hiergegen entbehren jedes derartigen tatsächlichen Kernes und bilden nur schwere Beschimpfungen der persönlichen Ehre des Privatklägers.

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