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Neue jüdische Monatshefte · 1918-07-25 · Heft 20-22 (25.7.1918) · p. Seite 524

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 20-22 (25.7.1918)
Article
Rumänien
Date
1918-07-25
Page
Seite 524 (sequence 2)
Language
German
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& mchtrohabzlifcierte Bankrotteurs; 4 für Vergehen, die in gewissen Artikeln des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, Vorbestrafte; 5. diejenigen, die ' nachweislich ■ Waffen gegen Rumänien getragen / haben. Frau und eheliche Kinder d-er oben (1—6) Erwähnten genießen dieselben Hechte wie ihre Gatten und Väter. Diese Begünstigung wird auch auf Frauen und Kinder ausgedehnt, deren Gatten bzw. Väter vor dem Kriege naturalisiert wurden. Unmündige, die als Pfadfinder im rumänischen Heere dienten und den zurückweichenden Truppen in die Moldau folgten, haben das Recht, Einbürgerungsgesuche an die Tribunale ihres Wohnorts nach Erreichung der Volljährigkeit zu machen. , . . Unterdessen können Eltern und Vormunde (auch der Minderjährige selbst) von den Militär- und Schulbehörden die Bestätigung der Teilnahme ihrer Söhne bzw. Mündel im Pfadfinderkorps verlangen, jedoch wird von diesem Recht erst 6 Monate nach der Publikation des Gesetzes Gebrauch gemacht werden können. Artikel II handelt über die Naturalisierungskommissionen, die vom 1. September bis SO. Dezember 1918 in den Kreisstädten funktionieren werden. Nach Bedarf werden Kommissionen mit mehreren Abteilungen gegründet und ihre Tätigkeit über den 30. Dezember 1918 verlängert werden. Die Antwort auf das Einbürgerungsgesuch hat binnen einem. Monat nach seiner Einreichung zu erfolgen. Artikel HI behandelt das Protestrecht des Staatsanwalts. Im Artikel IV wrerden die Beweismittel aufgezählt: 1. schriftliche Urkunden der zuständigen Behörden; 2. Zeugenaussagen; 3. Standesamtsurkunden. Artikel VI regelt das Nichtigkeitsverfahren. Das Kassationsgericht fällt die endgültige Entscheidung« Nach der endgültigen Entscheidung der Kommission bzw. des Kassationsgerichts händigt das Ministerium der Justiz dem Naturalisierten ein Bürgerdiplom aus, auf Grund dessen der Naturalisierte in ein Register des Gerichtshofes eingetragen, wird. Vom Tage dieser Eintragung an kann er alle Rechte ausüben. Polen Das „Komitee für den Osten" hat anläßlich der antisemitischen Po- ^roniaufrufe in Warschau und Lodz den Vertreter der polnischen Regierung in Berlin, Grafen A, Rooikier, geboten, eino Anfrage darüber an seine Be^ierung zu richten. Die polnische ■Regierung hat darauf an den Grafen Eonikie? ein Schreiben gerichtet, in dem sie ihre Mißbilligung zu den Pogromßncchlägen ausspricht und in der J udenfrage einen wohlwollenden' Standpunkt bekundet. Wir hoffen, daß diesen Werten nunmehr Taten folgen werden. Wir Eitleren aus dem Schreiben an den Graien Bonikier folgende Stellen. ■ „Warschau, den 11. Juli 1918. Auf Ihr mehrmaliges Ansuchen erlaubt sich das Staatsdepartement Ivo Stellung in bezug auf die letzten Vosfalio m Jüdischen Angelegenheiten '1^2?.fc;;ulc£ens wobei es mit allem f itech&ruci unterstreicht, daß der polnischen Regierung jegliche antisemitische Tendenz fern liegt und daß sie auf dem Standpunkt völliger Gleichberechtigung aller Bürger des polnischen Staates steht, ohne Rücksicht auf deren Herkunft und Glaubensbekenntnis. In Anbetracht der im Deutschen Reichstag durch die Herren Noske und Cohen gestellten Anfragen über Aufrufe zu Judenpogromen in Warschau und Lodz wäre zu bemerken, daß solche Aufrufe tatsächlich erschienen, jedoch von dem überwiegenden Teil der polnischen sowohl wie auch jüdischen Öffentlichkeit unbeachtet geblieben sind. Hinter diesen Aufrufen steht keine ernst zu nehmende Partei oder politische Gruppe, und auf einer der Sitzungen des Warschauer Stadtrates sind diese Machwerke ganz offen als provokatorische Arbeit gebrandmarkt worden. Es ist zu betonen,

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