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Neue jüdische Monatshefte · 1918-04-10 · Heft 13 (10.4.1918) · p. Seite 313

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 13 (10.4.1918)
Article
Deutschland [Nachricht]
Date
1918-04-10
Page
Seite 313 (sequence 2)
Language
German
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313 meinden keine übergeordneten Instanzen geschaffen werden, keine Provinzial- oder Landessynode soll in die Freiheit der Religionsausübung eingreifen, keino Zentralbehörde solle verbindliche Normen und Dogmen für Gemeinden oder Einzelpersonen schaffen. Das jüdische Religionsgesetz soll nicht durch Beschlüsse preußischer Organe einer Auslegung unterworfen werden; jeder staatichle Zwang zur Einführung und Aufhebung religiöser Vorschriften, zur einheitlichen Regelung des Kultus und seiner Einrichtung muß vermieden werden. Eine Gesamtorganisation auf dieser Grundlage — ohne religiöse Uniformierung, mit wirtschaftlicher Zuj sammenfassung und gemeinsamer Erfüllung der Wohlfahrtsaufgaben — kann die Grundlage für eine Einigung aller Richtungen werden. Es wäre zu wünschen, daß mehr nicht angestrebt, daß diese Forderung aber von keiner Seite bekämpft wird! 2. Ein Gesetz auf dieser Grundlage wäre ausreichend, um die in letzter Zeit hervorgetretenen Schwierigkeiten der Doppelbesteuerung zu beseitigen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht kürzlich (vgl. Jahrgang I dieser Zeitschrift*S. 703) wiederholt den Grundsatz aufgestellt hat, daß bei mehrfachem Wohnsitz jeder beteiligten Synagogen - Gemeinde das Recht der vollständigen Besteuerung zusteht, ist man in beteiligten Kreisen darauf bedacht, durch Satzungsänderungen in den Gemeinden die Unbilligkeiten . der Doppelbesteuerung zu beseitigen. Die Steucrgosctze der beiden christlichen Kirchen von 1905 werden als Vorbild herangezogen. Aber zur Zeit noch mit Unrecht. Für die beiden christlichen Kirchen bestehen eben Gesetze,' die innerhalb des preußischen Staatsgebietes für alle Gemeinden, rechtsverbindliche Kraft haben;' sie . können die Steuerlast der Zensiten mit mehrfachem Wohnsitz unter den beteiligten Gemeinden, die sämtlich dem Gesetze unterstehen, so regeln, daß jedes Einkommen nur einmal erfaßt wird. Diese einheitliche Rechtsquelle fehlt den Juden. Ein Statut besteht immer nur für eine Gemeinde; wenn in einzelnen gemeinden Erleichterungen für Mitglieder geschaffen werden, die auch aufwärts Steuern zahlen, so klwn doch diese Gemeinden nicht verhindern, daß die anderen Wohnsitz;-emeinden auf die volle Besteuerung nicht verziehten. Eine gleichmäßige Regelung nach dem Muster der Kommunen und der christlichen R gionsgcscllschaften kann nur durch ein Gesetz geschaffen werden. Erst das Organisationsgesetz wird Wancol schaffen und die Doppelbesteuerung beseitigen. 13. Das Verhältniswahlrecht ,V\t seinen Siegeszug weiter fortr^.se-/;'. Das Reich ist im Begriffe, es für die Reichstagswahlen teilweise einzuführen. Nun sollten wirklich alle Widerstande in den Gemeinden schwinden, zumal sie ja doch längst nicht mehr als prinzipielle Gegensätzlichkeiten geäußert werden, sondern :ivh nur als aufschiebende Bedenken mangelhafter Vorbilder unfl Erfahrung".^ hinstellen. Posen. Dr. Max Kollcnschcr. G30!IBf3Ö3Ö3©[3 Uteraturblött EOllEDOllliiilS jDto jüdisdte Roihudi In zweiter deutscher Auflage ist die „Denkschrift des Jüdischen Sozialistischen Arboiterverbandeß P o a1e Zion an das Internationale Sozialistische Bure a u" erschienen. Sie nimmt sowohl ihrem Umfang wie vor allem ihrem Inhalt nach unter den „Kriegsdokumenten" des Judentums unstreitig den ersten Platz ein. Wenn irgendeine jüdische Schrift,, die sich mit dem Thema „Judentum und Weltkrieg" beschäftigt, den Anspruch erheben darf, pro causa judaica zu sprechen, so ist es dieses „j ü - d i s c h e R o t b u c h", wie der Bericht der Poale Zion bereits allgemein genannt wird. Der Mangel einer autoritativen Vertretung des Gesamtjudentu??i3 hat sich noch nie so verhängnisvoll bemerkbar gemacht, wie während dieses Krieges. Ohne sie mußte die jii-

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