Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1917)
- Article
- Deutschland
- Date
- 1917-09-10
- Page
- Seite 704 (sequence 2)
- Language
- German
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704 Mchkeit und ohne Begrenzung ihres Zweckes, des Inhalts und der Form ihrer Tätigkeit erscheint sehr bedenklich. Gerade die Großgemeinden, die sich jetzt in dieser Vereinigung zusammengefunden haben, hatten schon früher das Bestreben, die gesamte Macht des DJGB. durch Änderung des Statuts und der Wahlberechtigung au! ihre Seite zu bringen. Dieser Versuch ist an der planmäßigen Abwehr der Gemeinden in den öffentlichen Verhandlungen des DJGB. gescheitert. Soll jetzt etwa der Versuch gemacht werden, das, was mit Statut und Öffentlichkeit nicht erreicht werden konnte, geheim und „ohne Statuten und*^obne Beiträge" durchzusetzen? Vestigia terrent! Posen. Dr. Max Kollenscher. Polen Die grundlegende, im leitenden Aufsatz dieser Nummer erwähnte Verordnung des deutschen Generaiarouverneurs in Warschau über die Übergabe des gesamten Schulwesens an die Polen, ohne jede Berücksichtigung der dort wohnenden nationalen Minderheiten, hat folgenden Wortlaut: „Nachdem die Verhandlungen mit dem Provisorischen Staatsrat im Königreich Polen und der von ihm eingesetzten und hierzu bevollmächtigten Öbergangskommission, die Grundlage für die Übergabe des Schulwesens in polnische Hände geschaffen haben, nachdem ferner die Übergangskommission vorläufige Vorschriften über die Elementarschulen im Königreich Polen beschlossen und dem Gesetz über Berücksichtigung der Schulbedürfnisse der Minderheiten nebst <lem Ausführungsgesetz zu diesem Gesetz zugestimmt hat, erlasse ich nachfolgende Verordnung betreffend Übertragung der Verwaltung des Unterrichtswesens auf die vom Provisorischen Staatsrat eingesetzte Übergangskommission: § 1. " Die Verwaltung des Unterrichtswesens im Generalgouvernement Warschau wird vom 1. Oktober <L J. ab der von dem Provisorischen Staatsrat im Königreich Polen eingesetzten Übergangskommission tibertragen. §2. Von dem bezeichneten Zeitpunkte an wird die Verordnung betreffend Regelung des Schulwesens vom 24. August 1915 aufgehoben. Es treten ferner die auf Grund ' derselben erlassenen allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungschefs außer Kraft. § 3. Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Verwaltungschef beauftragt. Warschau, den 12. September 1917. Der Generalgouverneur v. B e s e 1 e r." Die die jüdischen Schulen betreffenden Paragraphen der neuen, vom Staatsrat ausgearbeiteten und vom Generalgouverneur bestätigten Schulordnung lauten: Art. 97. Für Kinder mosaischer Konfession werden, wenn von seiten der Eltern eine genügende Anzahl von Meldungen vorliegt, besondere Elementarschulen oder Abteilungen^ mit Sabbatheiligung errichtet werden. Art. 98. Solange nicht alle Kinder mosaischer Konfession öffentliche Gemeinde-Elementarschulen besuchen können, soll in den privaten Konfessionsschulen, den Talmud-Thora- Schulen und den Chedarim, der Unterricht in der polnischen Sprache und in den Elementarfächern mit polnischer Unterrichtssprache, soweit er nach einem besonderen Lehrplan und unter der allgemeinen Aufsicht stattfindet, für eine entsprechende Anzahl von Kindern auf Kosten der politischen Gemeinden erteilt werden.