Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1917)
- Article
- Deutschland
- Date
- 1917-09-10
- Page
- Seite 703 (sequence 1)
- Language
- German
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703 0000000110 Umschau 00000000 Deutschland Notizen zur GcmctndcpolUik 1. Zur Frage der Doppelbesteuerung durch die Synagogengemeinden hat das Oberverwaltungsgericht kürzlich eine sehr bemerkenswerte Entscheidung erlassen, die allgemeines Interesse erregen dürfte. ,?Dcr Kaufmann H. C, der unstreitig seinen Wohnsitz in P. und in dem Bezirke der dortigen Synagogengemein schaft hatte, wurde von dem Vorstande dieser Gemeinde mit einem Zuschlage zu dem vollen Betrage seines Einkommensteuersatzes für das Steuerjahr 1916 an Synagogengemeindebeiträgen herangezogen. Er verlangte Ermäßigung dieser Beiträge um ein Viertel, weil er noch einen zweiten Wohnsitz in dem Bezirke der Synagogengemeinde M. habe und von dieser mit einem Viertel seines Einkommensteuersatzes zu Beiträgen herangezogen werde, also insoweit einer unzulässigen Doppelbesteuerung unterliege. Wie das Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 29. September 1903, "Preußisches Verwaltungsblatt, Jahrgang 25, 'Seite 387; vom G. Februar 1911, Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, Band 58 Seite 245, 251 und vom 2. April 1917 — III B. 54/10) anerkannt hat, besteht für das Gebiet des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (Gesetzsammlung Seite 263) eine die Doppelbesteuerung ausschließende gesetzliche Bestimmung in Ansehung der Synagogengemelndebeiträge nicht, und es sind die zur Vermeidung einer mehrfachen Belastung eines und desselben Einkommens mit staatlichen oder kommunalen Angaben erlassenen neueren Gesetze, z. B. die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, nicht ohne weiteres auf andere Öffentliche Verbände, insbesondere die Synagogengemeinden, anwendbar. Hat ein Jude also einen mehrfachen Wohnsitz in mehreren Synagogengemeinden, so ist es gesetzlich zulässig, daß jede derselben ihn in voller Höhe zu den Synagogengemeindebeiträgen heranzieht. Das Gegenteil läßt sich nicht durch Berufung auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder die heutigen Rechtebegriffe rechtfertigen. Auch aus dem vom Kläger angezogenen Urteile vom 17. März 1905, Entscheidungen doa Oberverwaltungsgerichts, Band 47 Seite 214, laßt sich nichts dafür entnehmen." Man wird dieser Entscheidung, dio eine vielfache Besteuerung in mehreren Gemeinden unbegrenzt zuläßt, die Folgerichtigkeit nicht absprechen können. Andererseits entspricht der durch diese Rechtslage geschaffene Zustand nicht der Billigkeit. Bei einer Erneuerung der preußischen Judengesetzgebung wird die Abstellung des Mißstandes nicht vergessen werden dürfen. Vielleicht gelingt es schon zuvor der freiwilligen Organisationsarbeit unserer Verbände, die hervortretenden Härten zu beseitigen. 2. Konferenzgemeinschaft der Großgemeinden. In einer Ausschußsitzimg des DJGB. hat Herr Justizrat Dr. Blau aus Frankfurt a. M. erklärt, daß die Vorstände von fünf Großgemeinden, nämlich von Berlin, Breslau, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln und München, zu einer losen Vereinigung obno Statuten und ohne Beiträge zusammengetreten sind. Den Zweck dieser Vereinigung hat Herr Blau damit gekennzeichnet, daß lodiglich eine Information der beteiligten Gcmeindovorstände in Fragen erreicht worden solle, zu denen jede der fünf Großgemeinden Stellung zu nehmen hätte. Man muß gegen Organisationen, die keine sein wollen, ein gewisses Bedenken haben. Das öffentliche Leben muß sich nun einmal in der Öffentlichkeit vollziehen. Gerade Statuten und Beiträge umgrenzen am besten die Rechte und Pflichten und lassen die Wirksamkeit einer Organisation unter der Kontrolle der Öffentlichkeit in die Erscheinung treten. Eine Einwirkung auf Öffentliche Angelegenheiten, zu denen die Konferenzgemeinschaft doch nun einmal berufea sein muß, unter Ausschluß der Otfeat-