Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 18 (25.6.1917)
- Article
- Nationale Gleichstellung der Juden in Ober-Ost
- Date
- 1917-06-25
- Page
- Seite 521 (sequence 2)
- Language
- German
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521 ist. Außer dem Befehls- und Verordnungsblatt werden sämtliche Übersetzungen in deutscher, lettischer, litauischer, polnischer, woißrussischer und jiddischer (in hebräischer Schrift) Sprache herausgegeben, die in kurzen Sätzen den Inhalt der für die Bevölkerung wichtigen Befehle und Verordnungen wiedergeben. Es sind Einwohnerbeiräte zur gutachtlichen Äußerung oder tätigen Mitarbeit auf den Gebieten der Volksernährung und allgemeiner wirtschaftlicher Maßnahmen, des Medizinal- und Veterinärwesens, der Wegebau-, Straßenreinigungs- und Aufräumungsarbeiten, der Armenpflege sowie des Schulwesens nach Maßgabe der hierfür zu erlassenden besonderen Bestimmungen gebildet worden. In gemischtsprachigen Kreisen ist jeder Volksstamm, also auch der jüdische, im Verhältnis der Zahl seiner im Kreise ansässigen Angehörigen, aber mit mindestens einem Mitgliede vertreten. (§ 9, 15 und 32 der Verwaltungsordnung.) Die Verwaltung des Oberbefehlshabers Ost steht also auf dem Standpunkt, daß ohne formelle Aufhebung russischer Gesetze bereits am 7. Juni 1916 die Gleichberechtigung der Judenheit mit den übrigen Nationalitäten durch Verordnung festgelegt ist. D. h. das Judentum ist im Verwaltungsgebiet Ober-Ost stets als Nationalität angesehen worden, nicht nur als ein Bekenntnis. Schon mit Rücksicht auf die Aufnahme der Juden in die Einwohnerbeiräte müßte dieser Standpunkt festgehalten werden. Aus den schriftlichen und mündlichen Mitteilungen an das Komitee ergibt sich somit, daß weitgehende Wünsche der Juden zur Erfüllung gelangt sind, die auf eine gerechte und objektive Behandlung der jüdischen Bevölkerung durch die leitenden Behörden in bezug auf die staatsbürgerlichen, religiösen und nationalen Rechte der Judenheit des besetzten Gebietes hinzielen. Es ist zu hoffen, daß auch im Gebiet des Generalgouvernements Warschau, wo einstweilen die russische Judengesetzgebung noch fortbesteht, nunmehr baldigst der gleiche Standpunkt zum Ausdruck gelangt Wir glauben aber bestimmt zu wissen, daß wir im Generalgouvernement Warschau die Verantwortung für die Nichtaufhcbung der russischen Judengesetzgebung nicht bei der Verwaltung, sondern beim Staatsrat zu suchen haben. Während nämlich die Verwaltung sich auf den gleichen Standpunkt wie Ober-Ost stellt, daß die Judengesetzgebung auch im Generalgouvernement nicht mehr fortbesteht, weigert sich der Staatsrat vorläufig unter dem Vor wände, die Beseitigung der Judengesetzgebung könne erst nach der Schaffung endgültiger Verhältnisse erfolgen, den selbstverständlichen Zustand anzuerkennen. Eine öffentliche Erklärung über diese Verhältnisse wäre für weiteste Kreise von großem Interesse.