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Neue jüdische Monatshefte · 1917-03-10 · Heft 11 (10.3.1917) · p. Seite 326

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 11 (10.3.1917)
Article
Deutschland
Date
1917-03-10
Page
Seite 326 (sequence 2)
Language
German
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326 terrichte in gewissen Gegenständen auszuschließen, erwarte aber, daß die mit Aufstellung der Lehr- und Lektionspläne betrauten Personen jüdischen Lehrern und Lehrerinnen nicht solchen Unterricht zutheilen werden, welcher ihnen in ihrem eigenen und im Interesse der Schule nicht übertragen werden darf. Ich erinnere dabei nur an die Geschichte der Ausbreitung des Christentums und der Kreuzzüge. Die Übertragung eines Ordinariats an jüdische Lehrer, und Lehrerinnen wird von der Natur des einzelnen Falles . abhängig zu machen sein. Es wird zu vermeiden sein, daß jüdische Lehrpersonen das Ordinariat einer Klasse erhalten, in welcher sich keine oder nur ganz wenige jüdische Kinder befinden. Auch würde es der Sachlage nicht entsprechen, wenn ein jüdischer Lehrer oder eine jüdische Lehrerin eine Klasse über die verschiedenen Stufen hinaufführte." Diesen Zustand fand das Volksschulunterhaltungsgesetz von 1906 vor. Soweit es in seinem § 40 Abs. 3 „christlich-jüdische Simultanschulen'1 zugelassen hat, ist die Zulässigst der Anstellung von jüdischen Lehrern an ihnen, und zwar ohne jede Beschränkung der Lehrtätigkeit, zweifelsfrei. Die Zahl dieser wahrhaften Simultanschulen — was man sonst im politischen Leben und im schultechnischen Sinne als Simültanschulen bezeichnet, sind Schulen, die nur zwischen Evangelischen und Katholiken die Simultanität wahren, die Juden aber nicht als gleichberechtigt ansehen — ist jedoch sehr gering; der Vertreter des Kultusministeriums hat bei der Beratung des Gesetzes von 1906 nur 26 Schulen in ganz Preußen als solche bezeichnet. Aber auch hinsichtlich der christlich-konfessionellen Schulen, die überhaupt von jüdischen Kindern besucht werden, bestimmt § 40 Abs. 2 a. a, 0., daß hinsichtlich der Anstellung von jüdischen Lehrkräften an ihnen „zum Zwecke der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht sowie hinsichtlich der anderwoiten Beschäftigung der hierfür angestellten jüdischen Lehrkräfte an diesen Schulen" die bestehenden Vorschriften Anwendung finden. Es hat daher auch an diesen Schulen mindestens im Rahmen der vom Minister Bosse im Jahre 1895 entwickelten Grundsätze eine Anstellung jüdischer Lehrer zu erfolgen. Gegen die Versagung sind deshalb Rechtsmittel notwendig. Eine Unterlassung könnte verhängnisvoll werden und ein ungünstiges Präjudiz schaffen. 2. Im allgemeinen werden, so notwendig die Wahrung der jüdischen Rechte an allen Stellen und auch im Schulwesen ist, vereinzelte jüdische Lehrer an Simultanschulen wenig zur Förderung einer jüdischen Erziehung beitragen können. liier können nur jüdische Schulen helfen. Es muß immer wieder darauf hingewiesen werden, daß in dieser Beziehung der § 64 des Judengesetzes von 1847 noch gilt und auch vom Volksschulunterhaltungsgesetz nicht berührt wird. Danach können, wo die Kommunen selbst nicht schon jüdische Volksschulen eingerichtet haben oder einrichten wollen, auf Antrag des Vorstandes der Synagogengemeinde solche von den jüdischen Gemeinden oder von besonderen jüdischen Schulsozietäten errichtet und unterhalten werden. Die. Synagogen-Gemeinde Adass Jisroel zu Berlin hat die Gründung einer jüdischen Volksschule in die Wege geleitet. Es ist zu wünschen, daß jetzt, wo die Gemeinden an die Aufstellung der Etats für die nächste Verwaltungsperiode gehen, auch an anderen Orten daran gedacht wird, der jüdischen Schule eine Stätte zu bereiten. In manchen größeren Gemeinden mag die Einrichtung einer höheren Schule den praktischen Bedürfnissen mehr entsprechen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierzu sind noch einfacher; die tatsächlichen Schwierigkeiten werden vielfach überschätzt. Wo man ^eine vollständige Schule mit allen Klassen nicht mit einem Male schaffen kann, reicht es aus, wenn man zunächst mit den untersten Klassen beginnt und von Jahr zu Jahr weiter organisch aufbaut. Die behördlichen Genehmigungen wird man für jüdische Schulen leichter erreichen als die Anstellung jüdischer Lehrer an allgemeinen Schulen. Dr. Max Kollenscher, Posen.

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