Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 7 (1931-1932)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1931)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1931-12-01
- Page
- 463 (sequence 2)
- Language
- German
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Anzeigen übersehen sie, daß der Mensch unmöglich dauernd in der absoluten Fraglichkeit und Unsicherheit verweilen kann, daß ein verantwortliches Denken sich nicht mit der nihilistischen Sterilität einer bloßen Zerstörung begnügen darf. Die vorliegende Schrift von Herrigel weist nun — und darin liegt ihre Bedeutung — zwischen der Scylla einer verlogenen Blindheit heit für die Lädierung der überkommenen Kulturwerte und der Charybdis eines krampfhaften, permanenten Krisenbewußtseins mit sauberer Dialektik einen Weg. Im ersten Teil wird noch einmal gegenüber den Epigonen des Bildungsidealismus klar und eindringlich die Kulturkrise vom Begriff der Grenze her freigelegt. Da es heute auf keinem Gebiet mehr eine Grenze des Fragens gibt, so gibt es auch keine letzte absolute Wahrheit, die gleichsam die Grenze der Wahrheit bildet. Die bisher gültigen Prinzipien und Ordnungen sind damit gesprengt, und was uns bleibt, ist der Ausblick auf die offene Wirklichkeit, auf die unbegrenzte, gestaltlose Welt. Der Mensch hat dann den absoluten Boden der dogmatischen Wahrheit mit der absoluten Bodenlosigkeit der unendlichen Wirklichkeit vertauscht. Aber diese Bewegung von der alten absoluten Antwort zur absoluten Frage ist nicht zu Ende, sie muß vielmehr, wie im zweiten Teil des Buches gezeigt wird, weitergehen zur relativen Frage und damit zu einer neuen, wenn auch nie endgültigen, relativen Antwort. Der Mensch „darf weder in der endgültigen Sicherheit noch in der endgültigen Unsicherheit leben, da beides ein Wahn ist'", er lebt also ständig zwischen Frage und Antwort! In der Gewißheit des Relativen, die Herrigel betont, liegt ohne Zweifel ein — wenn nicht das — Grundparadoxon unserer heutigen Existenz. Diese Gewißheit des Relativen ist der charakteristische Zeiger einer Position, die, gleich weit von dem Vernunftimperialismus neukantischcr Prägung wie von den irrationalen Ekstasen der Lebensphilosophie entfernt, ihren Blick auf die endliche und begrenzte Situation des Menschen richtet. Einer solchen Philosophie wird immer mit Wesensnotwendigkeit ein religiöser Hintergrund zugehören. Der Glaube erscheint denn auch in der fruchtbaren Diskussion Herrigels mit Griesebach nicht als allgemein gültige Theorie, wohl aber als die „existenzielle Haltung des Menschen". Denn nur der Glaube bewahrt den Menschen vor der Hybris der Autonomie und läßt ihn die Grenzen seiner selbst sehen. Herrigel begnügt sich aber keineswegs mit einer allgemeinen Antwort auf die Kulturkrise,- er deutet am Schluß auch die Lösung der heutigen praktisch-politischen Aufgaben auf den einzelnen Kulturgebieten, wie Erziehung, Staat usw., an: wie mir scheinen will, doch etwas reichlich konstruktiv und mit einer fast pietistischen Akzentuierung des Gemeinschaftsbegriffes. Von diesem im Grunde unpolitischen Begriff der Gemeinschaft aus kann aber der Staat heute ebenso wenig aufgebaut werden wie durch den bekämpften Aufklärungsindividualismus des 18. Jahrhunderts. Aus der bloßen Dialektik wird die Frage nach dem jeweils richtigen Staat niemals zu lösen sein! Aber wenn diese konkreten Schlußfolgerungen aus der philosophischen Überlegung auch anfechtbar sind, so überzeugen umsomehr die ergänzenden, in sich abgerundeten Aufsätze im Mittelbau des Buches, wie etwa „Auftrag und persönliche Sphäre", „Mensch und Welt" u.a.m. Sie enthüllen eine feine, pädagogisch behutsame Sicht für die oft verschlungenen Grundlinien und Möglichkeiten unseres Daseins und können dem ernsthaften Leser mit geradezu klassischer Prägnanz zeigen, was heute Philosophieren heißt und was seinen Wert für eine neue Gestaltung des Lebens ausmacht. Ernst Koh n-Bramstedt. Jung, Moses: „The Jewish Law of theft, with comparative references to Roman and English Law". Philadelphia, the Dropsie College for Hebrew and cognate Learning. Der Wert dieser durchdringenden Arbeit, die ein Thema der jüdischen Rechtspflege von den Anfängen bis in die neueste Rcsponsenliteratur hinein behandelt, liegt m. Edarin, daß i. das gesamte Gebiet vorzüglich aufgeteilt ist und durch diese Kleinarbeit der ganze Problemkomplex in den Bereich der Betrachtung gezogen wird, und 2. darin, daß belebend und aufklärend der Vergleich mit dem römischen, englischen und anderem Recht herangezogen ist. Der Verfasser spricht in der Einleitung über die Quellen und die Entwicklung des jüdischen Gesetzes überhaupt, sowie 463