Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 64 (1920)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
- Date
- 1920-01-01
- Page
- Seite 303 (sequence 22)
- Language
- German
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erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme. 303 Brau- und Brennereigerechtigkeit waren manchmal getrennt: so stand in Sandberg1) und Rogasen2) allein den Christen däs Bierbrauen zu3), im allgemeinen galt aber Brauerei und Brennerei, also beides, als Erbteil der Juden4 5). Das Bierbrauen und Branntweinbrennen6) und die Herstellung des Mets6) wurden entweder von den jüdischen Pächtern selbst oder unter ihrer Aufsicht von christlichen Arbeitern verrichtet7). Das ist nach zwei Seiten hin höchst bedeutsam. Einmal wird wieder ersichtlich, wie tief der jüdische Propinationsbetrieb, und zwar in seiner höchstmöglichen Ausnutzung, in die Interessensphäre des Adels8) eingebettet war: denn das Gesetz von 1690, das, als Rückschlag gegen die Begünstigung unter Johann Sobieski, den Juden das Halten christlicher Dienstboten untersagte, nahm einzig und allein christliche (Fuhr-) Malz- und Brauknechte davon aus9). 1J Ortsch. Nr. 1299. Ä 2) Staatsarch. Pos.: Rogasen Gl. 3) In dem westpreuß. Märkisch-Friedland war umgekehrt der jüd. Bevölkerung nur das Brauen gestattet. Z. VIII. 58. 4) Kausch I. 139. Abweichend Bloch 607 c. 6} ״In Neuschlesien wurden schon sehr allgemein die Kartoffeln durch die industrieusen Juden, die fast durchgehend die Arenden in Pacht hatten, zur Verfertigung von Branntwein benutzt. “ Geh. St. A. Rep. 7 G la v. I. 189. 6) Brawer 69. 7) A. G. Eph. VIII. 14. 8) In Oberschlesien war das Verhältnis zwischen Adel und jüdischen Pächtern usw. dasselbe. Dort mußte das. 1780 erlassene Verbot, daß Juden das Backen, Schlachten, Bierbrauen, Branntweinbrennen, den Schank und die Pottaschsiedereien usw. pachteten, schon 1787 — nach Friedrichs des Großen Tod — wieder aufgehoben werden, weil ohne die jüdischen Pächter, Getreide- und Viehhändler, Makler und Geldleiher nicht auszukommen war. Ziekursch a. a. O. S.,65. 5) Hüppe 235.