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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1904) · p. Seite 426

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1904)
Article
Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
Date
1904-07-01
Page
Seite 426 (sequence 4)
Language
German
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426 Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftl. Betätigung. war Vorsteher der jüdischen Gemeinde ein gewisser Theodorus, der, wie wir hören, seine Besitzungen auf Mallorca besuchte, um sie in Augenschein zu nehmen. Von seinem Bruder Meletius wird unter anderem erzählt, dass er die Stadt verliess, um sich auf sein Landgut (ager) zu begeben, das in einiger Entfernung gelegen haben muss. Die Frau des Meletius, Arthemisia, war Tochter des Lectorius, der die Würde eines comes bekleidete und früher Statthalter der Provinz (wohl civiler praeses) gewesen war. Von Theodor wird ferner berichtet, dass er für den angesehensten Mann in der Stadt, nicht nur unter den Juden sondern auch unter den Christen galt. Er hatte alle Pflichten der Curie erfüllt und auch das Amt eines defensor bekleidet. Theodor gehörte also als Decurione der Curie von Magona an. Die Pflicht der Juden, in die städtischen Curien einzutreten, wird in Kaisergesetzen des 4. Jahrh. öfters erwähnt, so in einem Erlass Constantins an die Decurionen von Köln vom Jahre 3121 2). Kaiser Honorius wollte, um die leer gewordenen Curien der Städte Apuliens und Calabriens wieder zu füllen, den zum Eintritt verpflichteten juden keine Ausflüchte gestattend. Früher waren die Juden von den curialen Lasten befreit gewesen. Der allgemeine Verfall des römischen Städtewesens macht es begreiflich, dass sie gleich ihren Mitbürgern anderen Bekenntnisses sich der ebenso kostspieligen als drückenden Ehre zu entziehen suchten. Rabbi Jochanan dachte im Sinne seiner Zeit, als er den Ausspruch that, es sei besser in der Wüste zu wohnen als Mitglied des Stadtrats zu werden3). Wichtigste Aufgabe der Curialen war schliesslich das Einziehen der Grundsteuer, für deren Eingang sie mit ihrem Vermögen hafteten. Zur Erfüllung der Pflicht eigneten sie sich da״ J) Cod. Theodos. lib. XVI tit. 8 c. 3. 2) Ibid. lib. XII tit. 1 c. 158. 8) Graetz 4 3, 239.

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