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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 4 · p. Seite 384

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 4
Article
Nachwort [Nachricht] / Eschelbacher, Max
Date
1903-01-01
Page
Seite 384 (sequence 1)
Language
German
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384 Iieproehungen. Nachwort. Auf S. 246 seines Werkes sagt Herr Dr. Meyer: ״Die jüdischen Autoritäten selbst hielten es jetzt (als von allen Seiten Angriffe gegen die Judenprivilegien sich erhoben) für nützlich, ihre Landsleute zu vormahnen, vom Hehlergewerbe zu lassen“. Zweierlei schienen diese Worte zu. besagen. Einmal, dass die Rabbiner! das bisher nicht gethan hätten, und das ist unrichtig. Zweitens aber, dass ihnen den Vertretern der jüdischen Religion, die Unterdrückung der Hehlerei nicht etwa selbstverständliche Pflicht gewesen sei, sondern dass sie das Unwesen geduldet oder bekämpft hätten, je nachdem ihnen das eine oder das andere nützlieh erschien. Es schien demnach in der That Herrn Meyers Meinung zu sein, ״dass die Juden Betrug und Hehlerei für harmlos und erlaubt hielten, und dass die jüdische Religion das Hehlen erlaube“. Gern entnehme ich jedoch der obenstehenden ״Entgegnung“, dass dem Verhisset diese Auflassung fern liegt. Um so mehr muss ich es aber bedauern, dass er durch die nicht ganz geschickte Ausdrucksform, die er gewählt hat, seinen Lesern ein Missverständnis seiner wahren Meinung so sehr erleichtert hat. Herr Dr. Meyer beklagt sich ferner über den ihm gemachten Vorwurf, er bezeichne das jüdische Recht als ein Hehlexrecht. Veranlassung zu diesem Urtheil war jedoch nicht, wie er in seiner Entgegnung annimmt, dass er aus dem jüdischen Recht nur die auf die Hehlerei beziiglichen Stellen ausgesucht hat — ein solcher Tadel wäre sinnlos —־ auch sollte nicht gesagt werden, dass bei ihm das ge8a mm te jüdische Recht, also auch das Ehorecht, das Erbrecht etc. in diesem Lichte erscheine, 03 sollte nur ausgedrückt worden, dass die einschlägigen 139- Stimmungen des jüdischen Sachenrechts in Meyer'sehen Darstellung Eindruck von Rechtssätzen machen, die zum Schutz von Hehlern bestimmt und vom Hehlergeist durch tränkt sind. Ich freue michiiber die Erklärung des Herrn Dr. Meyer, dass er nicht dieser Meinung ist, muss aber leider sagen, dass er auch hier das Missverständnis für seine Leser fast uavermeidlich gemacht hat. Dazu verführt zunächst der häufig sich findende Ausdruck ״jüdisches Hehlerrecht״ der unschwer als eiiie ungerechte r.nd schlechte Charakteristik des jüdischen Rechts verstanden werden kann. Auf jeden Fall ist er, wenn auch ohne böse Absicht des Herrn Dr. Meyer, so zweideutig, dass es sich empfehlen würde, ihn durch einen anderen zu ersetzen. Ferner fehlt der Nachweis, wie die behandelten Sätze mit dem talmudischen Beweisrecht Zusammenhängen ohne den, wie in der vorigen Nummer dieser Zeitschrift sich zeigte, die .fraglichen Bestimmungen unverständlich bleiben, und es fehlt ferner die Darstellung der Rechtsgestaltung im Schulchan Aruch, ohne die das von Herrn Dr. Meyer gezeichnete Bild schief und einseitig wird. Es ist mir nicht zweifelhaft, dass Herr Dr. Meyer bei nochmaliger Prüfung der Sache sich gleichfalls von der Ncthwendigkeit überzeugen wird, auch diese beiden Punkte zu behandeln. Ich hoffe, dass es ihm in der zweiten Auflage, die ich seinem Werke wünsche, möglich sein wird, das in der ersten Versäumte nachzuliolen. Berlin, 10. August 1903. Dr. Max Eschelbacher. Unberechtigter Nachdruck aus dem Inhalt dieser Zeitschrift ist untersagt. Für die Redaction verantwortlich: Dr. M. Brann, Breslau. Druck von Adolf Alkalay & Sohn, Pressburg,

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