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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1903-01-01 · Heft 4 · p. Seite 383

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
47 (1903)
Issue
Heft 4
Article
Entgegnung [Nachricht] / Meyer, Herbert
Date
1903-01-01
Page
Seite 383 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Besprechungen. 383 musste das tbun, weil ich den Einfluss gerade dieser Rechtsnormen auf das germanische Recht zeigen wollte und nach dem Plane meiner deutsch-rechtlichen Arbeit zeigen musste. Ich habe mich also nicht durch das Schlag wort ״Hehlerrecht“ auf einen falschen Wog führen lassen, sondern mein Weg war mir vorgezeichnot. Ich habe aber dieses angebliche Schlagwort gar nicht geprägt, wie E. meint. Ich habe es aus dem Munde eines angosehenen jüdischen Gelehrten, des Herrn Dr. M. Brann, des Herausgebers dieser Zeitschrift, in eben der Bedeutung gehört, in der ich es brauche, als juristischen terminus für die Rechtssätze, die Hehlern zu Gute kommen können. Ich habe die Bezeichnung übernommen, weil sie mir richtig und treffend erschien, und zwar erst, als ich den Begriff genau kannte, den ich damit verbunden habe. Dass dieser terminus aber richtig ist, kann Herr E. selbst nicht bestreiten. Er widerlegt nicht einen einzigen der von mir beigebrachten Quellonbelego. Meine Darstellung der Entwicklung jener Rechtssätze ist also zutreffend. Herr E. iindet sio unvollständig. Ich initte zeigen sollen, wie jene Sätze entstanden seien als eine not wendigo Folge des jüdischen Boweisrochts. Herr E. vergisst, dass ich nicht Talmudist bin, niclit jüdischer Rechtshistoriker. Mir goniigte es, die Existenz jener Sätze zu erweisen, weil meine Aufgabe nur die Dar• Stellung des in Deutschland geltend gewesenen Rechts war, und das talmudischo Rächt mich nur als dessen Quelle, nicht an sich, interessierte. Herr E. wirft mir ferner vor, ich habe die Stellen des Sehulchan Arucli übergangen, in denen das Hehlen ausdrücklich verboton wird. Ja, was gingen die mich an? Es ist ja oben nur Horr E., der mir unterschiebt, ich behauptete, das jüdische Recht sei ein Hehlorrecht, icdi drückte mit dieser Bezeichnung ״implicite aus, dass das jüdische Recht das Hehlen erlaubt habe“. Das habe ich nie gethan, und das muss ich feststellen. Selbstverständlich verbot das jüdische Recht die Hehlerei, wie jedes andere Recht:, das hindert aber nicht, dass 03 privatrechtlich den Enverber gestohlener Sachen besser stellte, als andere Rechte. Dennoch habe ich für diese Rechtsnormen, soweit sie dem Talmud und dem Sehulchan Arucli angeboren, noch nicht einmal den Ansdruck ״Hohlerreeht“ gebraucht, sondern ich habe besonders hervorgohoben, dass diu Entwicklung zura Hehlorrecht erst in jenen Normen des nachtalmudischen, im deutschen Mittelalter geltenden Rechtes vollendet ist, die dem Enverber den Lösungsausspruch stets, auch bei Erwerb von einem notorischen Diebe, gewähren. Um so 11uverständlicher ist der Irrthum des Referenten, dass ich das talmudischo Recht als solches als Hehlerrecht bezeichnet habe. Herr E. geht aber in seinem Missverstehen meiner Ansicht noch ,weiter, er sagt, ״es scheine meine Meinung zu sein dass nicht nur im Rechte dor Juden der Hehlergoist lebte, sondern dass sie auch sonst Betrug und Hehlerei für harmlos und erlaubt hielten“, und an anderer Stelle: ״Falsch aber ist es, wenn Meyer annimmt, die jüdische Religion habe das Hehlen erlaubt“. Das wäre allerdings ungeheuerlich, wenn ich das behauptet hatte! Ich stelle feat, dass nichts derartiges in meinem Buche steht. Breslau, den 1. Juli 1903. Dr. Herbert Meyer Privatdozent für deutsches Recht a. d. ü.

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