Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 47 (1903)
- Issue
- Heft 4
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 382 (sequence 2)
- Language
- German
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382 Besprechungen ebenfalls in unseren Midraschim nicht aufzufinden sind. Vielleicht sind!ineh zwei Stellen hinzuzufiigen, die nach meiner Vennnthung ebenfalls diesem Midrasch angeboren, und /war eine bei Ihn Esra zu Hi. 40, 15;וי״א כי טעם עמך שהבד,פות נולדו ביום אחד עם אדם ד ראשון,!־זד, דרך דרש) s. Z. i. H. B. VI. 47) und eine im Jalkut Machiri z. Hs. 89 nr. 25 (s. 12. E, •). 40, 283). 4־. Bruchstücke eines Midrasch, dessen Inhalt sich nicht bestimmen lasst (Bl. 9). 5, Das Büchlein Xeiiibabel, nach ed. Wilna 1819, nebst- 2 Fragmenten aus Handschriften (Bl. 9h—13b). Das zweite Fragment gebürt alter ui 111 נ dem Zorubabel, wie W. annimmt, sondern irgend einer anderen Apokalypse. Die Ausgabe Jellitvek'.s (Bet ha*Midraseh I[, .54 — 57) blieb \V.!1111.ekannt. 6, Die Bolle des Antiochus (מנלת אנטיובום), aramäisch nebst aral-ischer Uebersetzung, aus einer jcmenischon Handschritt edirt (Bl. 13118 — ׳a). W. wusste nun nicht, dass diese Feber- Setzung längst, von Kirschfeld (Arnbic C’hrestomatliy, p 1—6) edirt wurde, und dass neulich Abrahams ein Fragment daraus veröffentlicht hat, (Kaufniann-Go.donkbuch, ]>. 119—120, s. mein תד,לד. לדוד, Warschau 1902, p. t> —7J. Die neueste Edition enthält zu dom auch noch viele Druck- und sonstige Fehler. Dass aber der arab. Uebersetzer, entgegen den Behaup- Hingen W.’s, nicht Saadja Gaon war, braucht nicht erst widerlegt zu werden. 7. Der K. Akiba zugoscliriebeno Midrasch über die [דיני und über <lie grossen und kleinen Buchstaben, nach den bisherigen Ausgaben von neuem edirt (Bl. 18 a—23b). Dr. Samuel Poznahski. Entgegnung. Herr Dr. M. Escholbachcr widmet meinem Buche ״Entwcrung und Eigentum im deutsch«»ן Fahrnisrecht״ in Holt 3/4 dieser Zeitsehrift eine eingehende Besprechung, die ich mit Dank begrüssen würde, wenn nicht seine Auflassung des Ergebnisses meiner Forschungen zu argen Irrthtimorn über das, was ich wiiklich behauptet habe, Anlass geben konnte. Herr E. wendet sich hauptsächlich gegen den dritten Abschnitt meines Buches, den ich ״Das jüdische Hehlerreoht״ betitelt habe. Ich bezeichne damit die Rechtsnormen jüdischer Herkunft, kraft deren dem Hehler die Möglichkeit gegeben ist. Rechte an gestohlenen Sachen zu erwerben. Herr E. stellt die Sache nun so dar, als bezeichnet© ich als llelilerrecht nicht diese vereinzelten Bestimmungen, sondern das gesamte Recht der Juden. Er wirft mir vor, ״ich schriebe 01111g weiteres, das jüdische Recht sei ein Hehlernc־ht״. Diese irrthümliche Auflassung führt ihn zu der schweren Beschuldigung: ״״Es scheint, als sei Meyer die Vorstellung vom Hohlerrecht ganz bei Beginn seiner Arbeit aufgetaucht. Später scheint er dann nicht mehr gefragt zu haben: ״Wie waren denn die Dinge?״ sondern ״Wio mussten sie sein, wenn das jüdische Recht als Hohlorrecht erscheinen sollte?״ Mit derselben Berechtigung könnte man einem Autor, der über römisches Sklavenrecht schriebt), vorwerfen, er stelle das römische Recht dar als ein Recht für Sklaven, oin sklavisches Recht; diese böse Tendenz zeige sich darin, dass der Verfasser im ganzen römischen Recht sich überall die Frage, vorlege, welche Bedeutung der einzelne Reclitssatz für Sklaven habe; alles andere lasse er unberücksichtigt. Ich habe aus dom jüdischen Recht, das ich in seiner Gesamtheit für eins der grossartigsten Rechtsgebilde halte, die Menschengeist erdacht hat, die Rechtssätze herausgegriffen, die denJErwerber gestohlener Sachen begünstigen; und 1902) ebenfalls eine Sammlung aller vorhandenen Reste aus dem Midrasch zu Hiob, u. d. T. לקוטים םמדיש איוב, in Aussicht stellt,