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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1902-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1902) · p. Seite 381

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
46 (1902)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1902)
Article
[Rezension]
Date
1902-07-01
Page
Seite 381 (sequence 2)
Language
German
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Besprechungen. 381 Es mögen hier noch einige wichtigere Druckfehler berichtigt werden: Miselma III, 4 lies [מספידי statt [מפסידי; arab. Text I, 9-10 1. מו£עהא st. מוצעהא; III, 1 1. יגוז st. יגזז; ü eher Setzung II, 4 1. במילה וביום ד,שמיני st. השביעי . * Anm. 9 1. ממקומן st. מקומן. Allein die hier hervorgehobenen Mängel vermögen den Werth dieser sonst fleissigen und anregenden Arbeit nicht bedeutend zu verringern. Wir sind vielmehr dem Hrg. dieser Edition wie allen denen, die grössere oder kleinere Theile dieses Commentars veröffentlichen, zu Danke verpflichtet, da sie dadurch nicht nur die arabische Öpraehforschung sondern auch die jüdische Wissenschaft in hervorragender Weise fördern, Dr. Moses Fried. Bloch, Moses. Das mos. talm. Strafgerichtsverfahren [Beilage zum Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest über das Schuljahr 1900/01] Budapest, 1901, (4) u, 72 SS., 8. In der vorliegenden Arbeit hat der rühmliehst bekannte Nestor der wissenschaftlichen halachischen Forschung, dem wir bereits eine Reihe gediegener Einzeluntersuchungen im Bereich des jüdischen!Rechts verdanken, eine längst vermisste .quejlenmässige systematische Dar- Stellung des strafrechtlichen Verfahrens nach mosaisch-talmudischer Auffassung, zugleich unter steter sorgfältiger Vergleichung der römisehen Rechtsanschauung, in danke ns wer ther Weise geliefert. Die Abhandlung besteht aus 6 Hauptstücken, die in Capitel und Paragraphen eingetheilt sind. Sogleich im § 2 des ersten Capitels im I. Haupst. (Strafen und Arten derselben) hat der Verf. den Zweck der Strafe, die in § 1 als ״Vergeltung eines freventlich verletzten Gesetzes des Rechtes oder der Religion“ hingestellt worden ist, mit vollem Rechte als einen Act der Gerechtigkeit und Nothwendigkeit zur Erhaltung und Kräftigung des Staaswesens und des Staatswohles, und nicht als eine Handlung der Rachsucht und blosser Wieder Vergeltung, aufgefasst, die, wie bekannt, vom Standpunkte der heiligen Schrift stets gemissbilligt worden ist. Demgemäss ist der Zweck der Strafe ein dreifacher. Sie will zunächst den Schatten des gesunkenen Rechtsgefühls und der sittlichen Verkommenheit, den ein Verbrechen über die Gesammtheit verbreitet, verscheuchen. Sie will ferner sowohl den Verbrecher selbst, als auch jeden andern Menschen von ferneren Rechts-und Gesetzes-Verletzungen ab halten, und will endlich eine Sühne des Uebelthäters bewirken. Diese Anschauung wird vom Verf. mit zahlreichen Stellen aus der heiligen Schrift erhärtet, und viele Aussprüche und Anordnungen der talmudischen Lehrer lassen in der That bis zur Evidenz die Richtigkeit dieser Grundsätze erkennen. Hierher gehört z. B. der Ausspruch ״ ,ברור לו מיתה יפהwenn du schon über einen Verbrecher die Todesstrafe zu verhängen hast, so wähle die leichteste, bei deren Vollziehung zugleich sein Körper am wenigsten verunstaltet wird“; ferner die Verordnung, dem Deliquenten vor der Execution ein Getränk zu verabreichen, um ihm die Todesschrecken ־und deren Qualen weniger fühlbar zu machen. Im 2. Capitel des I. Hauptst. wird die Qualification der Richter behandelt. Nach dem mos.-talm. Gesetze mussten die Richter durchaus in der Gesetzeskenntniss hervorragend und zugleich mit den besten sittlichen Eigenschaften ausgestattet sein. Nur wenn sie diesen. Vorbedingungen׳ entsprachen, durfte ihnen die Ordination vom Synhetlrion oder von einer andern Autorität, die von jener Behörde ordiniert war, ertheilt weiden. Selbst auf Aeusseiiichkeiten rüeksiehtlich des Körper- 24*

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