Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 46 (1902)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1902)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1902-03-01
- Page
- Seite 188 (sequence 2)
- Language
- German
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188 Besprechungen. schreibt er immer כלקבל statt masor. כל קבל auf Grund der von Kali an und Marti gegebenen Erklärung des Wortes, die aber doch nicht in den Text gehört. Er gibt das Ii’thib im Text ohne Vocale und verweist die des KTe in die Anmerkungen; die Accente ausser Äthnacli sind weggelassen Auch diese Abweichungen haben keine Berechtigung. Am empfehlenswerthesten ־wäre es gewesen, den Text einer guten Handschrift unverändert zu geben und vielleicht in den Anmerkungen Varianten anderer guter Manuscripte anzufügen. Manche jetzt aufgenommene Lesungen wie ר.1ךעתנא D 2, 23, 35 ,2 דק ו u. A. sind gewiss nicht riehtig. — Im Uebrigen kann das Büchlein als eine bequme, übersichtliche Einführung in das B. Aram lebhaft empfohlen werden. J. Barth. Rapa!)0rt Mordchö W. Der Talmud und sein Recht. [Sonderabdruck der ״Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft“. Bd. XIV]. Stuttgart, Deutsche. Verlagsgesellschaffc, 1900, 148 Seiten, 8. Die Vorliegende Abhandlung des Herrn M. W. R a p a p 0 r t enthält nach einem allgemeinen Theil, die Lehre vom Erbrecht und die Lehre von der Schenkung unter Lebenden und von Todeswegen. Zweifellos haben wir es hier mit einem ernst zu nehmenden und fast durchweg wissenschaftlich gehaltenen Versuch einer Darstellung der rechtshistorischen Grundlagen, sowie des Systems des talmudisehen Rechts zu thun, von welch’ letzterem, wie erwähnt, vorläufig in diesem Band nur das Erbrecht und die Lehre von den Schenkungen behandelt sind. Wenn ich gleichwohl vorläufig nur von einem V ersuch spreche, wenn auch von einem höchst geistvollen Versuch, so liegt dies daran, dass man kaum behaupten kann, die Absicht des Verfassers, der juristischen Welt, d. h. den gelehrten Rechtshistorikern und Systematikern — der Praktiker interessirt sich leider für vergleichende Rechts- Wissenschaft nicht — einen vollen Einblick in die Geschichte und das System des talmudisehen Rechts zu gewähren, sei vollkommen gelungen. Hierin soll durchaus kein Vorwurf für den Verfasser liegen. Die wissenschaftliche und besonders auch historische Behandlung des talmudisehen Rechtssystems ist eine ebenso schwierige als besondere Aufgabe. Aber ob heutzutage überhaupt Männer existiren, die ebenso bewandert in der ungeheuren Litteratur des talmudisehen Rechts, als vertraut mit den Disciplinen des römischen und modernen Rechts nach der historischen und systematischen Seite sind, das scheint mir ausserordentlich zweifelhaft. Es wäre ja dies auch besonders in der heutigen Zeit des wissenschaftlichen Specialismus ein so unerhörter Wissensumfang, wie wenn man etwa von einem modernen Rechtsgelehrten die Beherrschung einer ganz anderen Wissensdisciplin, z. B. der Weltgeschichte, noeh nebenbei verlangen wollte. Auch habe ieh die Ueberzeugung, dass ohne grundlegende, umfassende Vorarbeiten, besonders rechtshistorischer Art, die Schilderung des Systems oder einzelner Theile desselben immer nur ein für die wissenschaftliche juristische Welt von fragwürdiger Bedeutung bleibendes Stückwerk sein wird. Der moderne Jurist will das System gleichsam vom Grund aus aufgebaut sehen, er־׳׳will heim Bau mitarb eiten, und dann erst erscheint ihm der Auf- und Ausbau des Systems ein wissenschaftliches Ziel. Sollte aber dieses Ziel jemals erreicht’ werden, so glaube ich, wird für. die jüdische Wissenschaft und für den viel geschmähten Talmud ein wunderbarer, einzigartiger Moment gekommeu sein, Wir würden es dann