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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1900-01-01 · Heft 7 · p. Seite 379

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
44 (1900)
Issue
Heft 7
Article
Die Kinder des Hildesheimer Rabbiners Samuel Hameln
Date
1900-01-01
Page
Seite 379 (sequence 14)
Language
German
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IRI
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Die Kinder des Hildesheimer Rabbiners Samuel Hameln.• 37b Auf der Rückseite steht der Vermerk: Protocolhnu. Den in d. Juden Schule am Laubhütten Feste gewehsenen tuinult, und das daselbst ge.- d. ■1271. May 1(>95. schehene Feuerwerfen betr. 3. Urteil vom 10. September 10951). Vrthell. In Gonvnd reconventions-Sachen hiesiger Schutz-Juden Alexander Moyses Klügeren und nachbeklagten eins, gegen Nathan Süssel beklagten und nach Klügeren anderenteils, erkennen wir zu dieser Sach Specialiter verordnete Hochfürstl. Commissarij allen wohlerwogenen umbständen nach hiemit vor Recht: Demnach auss der in hiesiger Hoch Fürst!. Hoff-Cammer über den im verwiechenem Jahre auff der Juden so genandten Lauberhüttenfest in deren Schule entstandenen tuinult und zwischen obgedachten beiden Juden vergangenen Streit und schlägerey von den Commissariis abgehörter Zeugen aussage, und clem darüber gehaltenem protocoilo so viel erhellet, dass Kläger Alexander Moyses in erwehnter Schulen von seinem Stande aufgestanden, zu beklagten, so darin etwas hoher gesessen, hin gangen, und denselben zufordrist mit Ehrenrührigen scheidworthen angegriffen, folgsamb auctor rixae gewesen, und dardurch zu dem Jenigen was darauff erfolget, Selbsten anlass gegeben habe; dass dannenhero bey so bewandten umbständen beede Juden in ihrer gegen einander führenden Vnstatthaften injurien Klagte ferners nicht zu hören, sondern dieselben, so viel die vindictam privatam anlanget, mutua compensatione gegen einander auffzuheben seynd; Inmassen wir selbige Kraft dieses auffheb.en, und mithin auss Special gdsten befelch Ihrer Hochfürstl. Gnd. denenseiben hiemit ernstlich injungiren, sich hinführ0 schied- und friedlich zu comportiren, einer gegen den anderen weder mit Worten oder mit werken zu vergreiffen, und aller thadtlichkeit gänzlich zu enthalten, mit dem ausstrückliehen anhäng, dass so fern ein oder ander deine also im geringsten zuwieder handlen würde, gegen denselben so dan l) A, a. 0. Nr. 4, f. 12f (loses Blatt).

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