Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 44 (1900)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Urkundliches Material zur Geschichte der Egerer Judengemeinde
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 308 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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308 Urkundliches Material zur Geschichte der Egerer Judengemeinde. mit der Bitte, eine beschränkte Zahl Juden für Gelaleihgeschäfte wieder aufnehmen zu dürfen. Dieses Recht räumte Sigmund mit Brief vom 22. Eebr., in dem er alle Privilegien der Stadt bestätigte, dahin ein, dass die Bewohner von Eger ״nach der Stadt Nutzen und ihrem Wohlgefallen Juden und Jüdinnen aufzunehmen und derselben zu gemessen“ befugt sein sollen (Gradl, Privilegien d. Stadt Eger, S. 25). Dieses Recht erneuert Sigmund am 1. Oct. desselben Jahres und befreit jene Juden, die nach Eger zu ziehen beabsichtigen, von jeder Schafzung und Beschwerung durch das Reich, damit die Juden ״dester williger“ kommen. Jede Familie zahlte der Stadt jährlich 50 fl. Schutzgeld, jedoch wurden nicht mehr als 16 Familien statuirt. Der Magistrat nahm ihrer noch weniger auf; denn 1437 waren nur 2 und 1457 nur 3 Familien in Eger (Pröckl, Eger und das Egerland, Prag 1845, I. S. 59. 228. 278). Die weiter unten unter No. 18 folgende Urkunde hängt mit der von Sigmund genehmigten Wiederaufnahme der Juden aufs innigste zusammen. Wir Sigmund vongots gnaden Römischer kayser zu allenczeiten Merer des Reichs vnd czu Hungern czu Beheim Dalmatien Croacien etc. kunig Bekennen vnd tun kund offenbar mit diesem brieue allen den die In sehen oder hören lesen Als wir vormals vnsern vnd des Reichs liehen getruwen dem Rat vnd Burgern der Stat zu Eger gegunnet hotten j die Judischeit die bey In Eger gesessen was von In vsz der Statt zutun. Durch treflieber sache willen die In anligund was. Vnd jdjzund als wir von vnserer keyserlichen Crönung gen Basel in das heilig' Concilium quamen denselben von Eger erlaubten Juden vnd. Judynn wider zuzunemen vnd zu halden vnd der Statt nutz domit zuschaffen | Also ist das noch vnser wille das Sy solich Judischeit als vil In füglich sein wirdet vfneinen sollen vnd mögen. Vnd derworten das sölieh Judischeit dester williclicher zu In kome. So wollen wir das dieselb Judischeit daselbs frey vnd 011 alle Schätzung vnd beswerung vnserer nachkomen keys er vnd Römischer kunig vnd ouch kunig zu Beheim vnd aller vnserer Amtleut zu ewigen czeiten sitzen vnd mit keiner vfsetzung die villicht andern Juden geschee bekümmert werden sollen. Sünder die Juden alle die dahin kommen vnd daselbs wonhälftig werden Sollen gebrauchen sölicher Recht vnd freyheit der darin andern vnsere Burger derselben Statt gebrauchen von Recht oder gewonheit vnd sollen dem Rat vnd einen Pfleger daselbs tun was von alders herkomen ist vnd nymands mer. Vnd wir gebieten dorumb dem Rate vnd Burgern zu Eger die ytzund seind oder in künfftigen czeiten sein werden das sie die egenanten Juden bey solichen freyheiten an vnserer stat hanthaben schützen vnd schirmen vnd dy dorüber in keinen weg zudringen gestattet Als lieh In sey vnser huld zuhehalden. Vnd wie der Rat mit sölicher Judischeit der Statt zunutz