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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1900-01-01 · Heft 2 · p. Seite 79

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
44 (1900)
Issue
Heft 2
Article
Maria Theresia's Ernennungsdecret für den mährischen Landesrabbiner Gerson b. Abraham Chajes
Date
1900-01-01
Page
Seite 79 (sequence 4)
Language
German
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Maria Theresia’s Ernennmigsdecrct für den mälirischen Landesrabbiner. 79 (2 Gulden Stempel). ״WIE Maria Theresia, von Gottes Gnaden Römische Kaiserin!!, Wittib, Königin!! zu Hungarn, und Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomirien etc. Erzherzogin!! zu Oesterreich, Herzoginn zu Burgund, Grossfürstinn zu Siebenbürgen, Herzoginn zu Mailand, Mantua, Parma etc., gefürstete Gräfin!! zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol etc., verwittibte Herzoginn zu Lotharingen und Barr, Grossherzogin zu Toskana etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thuen Kund jedermänniglich, was massen der Gerson Abraham um allergnädigste Bestätigung der auf ihn ausgefallenen ordentlichen Wahl zum Ober-Land-Eabiner der Mährischen Judenschaft, wie auch deren dieser Function anklebenden Vorzüglichkeiten allerunterthänigst gebetten habe. Wann Wir dann diese seine allerunterthänigste Bitte gnädigst angesehen und betrachtet die Integrität, uninterressirten Wandel, Frömigkeit, und Gelehrheit in jüdischen Gesätzen, dann seine sonstige gute Eigenschaftei!, wegen welcher er Gerson Abraham angerühmet worden, in- Sonderheit, dass derselbe die Nikolspurger Local-Rabinerstelle löblich vertretten habe, wie er dann in seinem guten Betragen noch ferneres bis in seine Grube zu beharren das allerunterthänigste Erbiethens ist; Als haben wir mit wohlbedachtem Muth, und rechtem Wissen ihm Gerson Abraham die königliche Gnade gethan und denselben in obgedachtem Ober-Land-Rabinat bestättiget, und confirmiret. Thuen das, confirmiren und bestätigen ihn Kraft dieses Briefes als regierende Königinn zii Böheim. Bewilligen, gönnen, und lassen ihm zu, dass er nebst der für ihn pro omni et toto-ausgemessenen jährlichen Besoldung auch alle übrig gebührende Land-Rabiner-Prärogativen sowohl inals ausser denen Schulen gleich seinen Vorfahren gemessen, dahingegen ausser deme weder an Post-porto, noch Schreib- und Liefer- Geldern etwas besonders anzuforderen berechtiget se3a! solle. Meinen, setzen, ordnen, und wollen dass er Ober-Land-Eabiner Gerson Abraham von der Mährischen Judenschaft dafür gehalten, geachtet und geehret, und an den ruhigen Genuss der demselben von Amts- und Gewohnheitswegen obverstandenermassen zukommenden Vorzüglichkeiten von keinem gehindert, oder beirret, und beeinträchtiget werden solle. Und gebiethen hierauf all- und jeden Unseren nachgesetzten Obrigkeiten, Magistraten, Innwohnern, und Unterthanen, was Würden, Amts und Weesens die in Unserem Erzmarkgrafthum Mähren sind, insonderheit

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