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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1899-01-01 · Heft 9 · p. Seite 426

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
43 (1899)
Issue
Heft 9
Article
Das Landesrabbinat in Kremsier
Date
1899-01-01
Page
Seite 426 (sequence 2)
Language
German
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426 Hfts Lamlosnibbinat in Kniinsior. Es wird Ihnen solches hiermit• bedeutet, damit Sie sich um einen andern tauglich, und zu diesem Amte wohlbrauelibaren Mann bewerben. - Mithin selben der genädigsthohen Obrigkeit■ zur Aufnahm und Bestätigung benennen; den absetzenden alten Rabbiner aber angemerkt Er doch eine geraume Zeit lang ,Ihnen embsig gedient, einige Beihülle zu seinem ferneren Unterhalt, so lang er lebt, alljährlich thun sollen. Wonach Sie sich zu richten, und dieser. Imchobrigkoitl. Verordnung gehörsamst nachzuleben haben. Deeretum (1rembsir d: 11. Aprilis 1701. (,arl m. p. II. Im Namen des Hochwürdigst-Dmvhl. Fürsten und Hr. 11r. Oaroli, Bischof zu Ollmiitz und Osnabrück, Administrations-Regierung denen Judenrichter, Bürgermeistern und geschwornen Beisitzern zu (,rembsirr hiemit anzufügen. Es Iiätten'‘ zwar die aldortigen .luden, benamset■: Simon Riess, Markus Abraham, Abraham Ausse, Berl Fanta, Jesak Joseph samt ihren Anhang, die Ursache, warum Euer Rabbiner Benedict Lazarus der Sohl nicht verfall könne abgefülirt werden, wie die Beilage zeiget, angebracht; alldieweilen aber diese Ursachen unerheblich anerkennet worden; also wird . hiemit ernstlich verordnet■, dass ihm den Rabbiner sein gebührender Sold, entweder halb- oder Vierteljährig, wie es vorhin practizirt worden, ohne alle Minderung forthin ausgefolgt; und dieses bis zur Einlangung des Herzogi. Uenädigsten Befehles, wo alsdann dieses Rabbiner halber das Weitere man verordnen wird. OllmiUz d. lf)t. Juli 1710. Wilhelm 0ruf v. Kollowrath. Administrator. III. Von dem K. K. Amt der Landesluiuptmansehaft in Markg. Mähren, der .Mähr. Judenschaft und Landesvorsteher anzufügen. Unterm 12t. März gegenwärtigen Jahres ergangene Vorordnung [,dassjSuspendirter Mähr. Land-Rabbiner, in seiner Landrabbiner-Stelle wiederum eingesetzt, mithin derselbe wie vorhin wieder \orstehen solle, mit beigefügtem allergnädigsten Befehl,

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