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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 5 · p. Seite 237

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
Date
1895-01-01
Page
Seite 237 (sequence 8)
Language
German
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Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth. 237 gehaftet, ... so haben wir um so weniger Bedenken gefunden, das . . . Privilegium za confirmiren, und die Fortsetzung der jüdischen Buchdruckerei fernerhin zu verstatten, da hierdurch . der Handel mit denen polnischen Juden desto besser ,cultiviret und die Einschleppung derer fremden jüdischen Bücher in Unsere Schlesische Lande vermieden wird . . . Und soll diese Druckerei, solange sie in guten Stand erhalten . . . wird, solchergestalt privative verstattet sein, dass in Unsern Schlesisehen Landen Niemanden anders eine jüdische Druckerei zu halten. . . . viel weniger diejenige Bücher, welche zu Dyhrenfurth gedruckt werden, auflegen, zu drucken, und ausserhalb den Messen dergleichen ausser Landes gedruckte Bücher zu verkaufen, erlaubet . . . sein solle. Dagegen aber muss Impetrant und künftige Inhaber des Privilegii . . . dafür sorgen, dass der Pächter, oder Inhaber der Buchdruckerei keine Bücher unter Presse nehme und verkaufe, die nicht von einem der hebräischen Sprache kundigen Geistlichen oder Professore zu Liegnitz oder zu Breslau vorhero censiret . . . worden. Mit dergleichen Büchern, so zu Dyhrenfurth gedruckt worden, soll dem . . . Buchdrucker oder Inhaber der jüdischen Buchdruckerei daselbst der Handel in Ober״ und Nieder״ Schlesien competiren, und Fiscus gehörige Obacht haben, dass ausser denen Breslauer Messen keine dargl. jüdischen Bücher, so zu Dyhernfurth gedruckt worden, anderwärts eingeschleppt. . . werden , . . indessen steht dem Pächter oder Inhaber der Druckerei . . . frei, gegen die in Dyhernfurth gedruckte Bücher andere Bücher einzuhandeln ... . In dieser Buchdruckerei . . . verstatten wir . . . fünf Pressen, zu einer jeden Presse , aber zwei Schriftsetzer, zwei Drucker, überdies . . . ein Schriftgiesser, ein Formschneider, ein Buchbinder, ein Corrector, wie auch vor diese zur jüdischen Buchdruckerei benötigte Juden annoch ein Schulmeister und ein Yiehstecher. Es mögen auch diese zur Buchdruckerei benöthigte Personen verheiratet sein, doch dergestalt, dass nur zwei verheiratete Söhne, welche die Buchdruckerkunst erlernet, im. väterlichen Hause bleiben* die andern aber, wenn sie heiraten, fortgeschafft werden müssen. Ueberdies verstatten wir auch, dass der . . . Inhaber der Bucbdruckerei . . . sich zwei unverheiratete Personen pro famnlitio, wie auch daselbst einen verheirateten Factor, und 1744. Das allein richtige ist jedoch der 1. August, da bei späterer wiederholter Bezugnahme auf unsere Urkunde stets der 1. August 1744 als der Ausstellungs-Tag genannt wird.

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