Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 29 (1880)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1880)
- Article
- Ein Beitrag zur Geschichte der Juden im ehemaligen Herzogthum Ostfranken
- Date
- 1880-05-01
- Page
- Seite 200 (sequence 8)
- Language
- German
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200 Ein Beitrag zur Geschichte der Juden der nu . . . kunrmet, mit der schulde die wir Ihn schuldig sein, vnd darumb Jhtt auch Bester Houv zu der Tanne verschrieben ist zu Pfände, alß vorgeschrieben stehet, vnd was des gesucheS ist vnd würdet'), den sollen Wir dem vorgenanten Jüden vnd seinen Erben gütlichen gelte» geben uub bezahlen, vnuerzogrnlichen vf den Obersten tag der nu . . . kummet, ohn alles geuecde. Thetten wir des nicht alles, vnd das; wir nicht vollebrechten, alles das hiruor geschrieben stehet an diesem Brieffe. Wenn wir dann werden gemahnet von den: vorgenanten Jüden oder von seinem Erben mit Botten oder mit Briefe, nach dem vorgenanten Ziele nach Obersten. So geloben wir mit guten vf den vnuerzogenlichen inzureitten zu Kysell, alß dick für Bits dermahneu, zu einem offen Wirthe in Wirzburg vnd vß der Stadt, ohn Ihr wort nicht zukummen'), alß lange biß daß Wir alle Dinge, stücke vnd articul gethan, vollendet vnd vollbracht haben, alles das hiruor geschrieben stehet, an diesem Briefs. Auch soll dieser Briest denr vorgenanten Jüden vnd seinen Erben keinen Schaden füegen noch bringen, weder an Pfänden, noch an Bürgen, noch an Brieffen, die sie von Bus haben, ohn alles geuerde. Lnd wer diesen Brieuen Innen hat, mit des obgenanten Jüden guten willen vnd worte. Denr geloben wir vnuerzogenlichen zuhalte» vnd zuthun gleicher weiß, als Ihnen ohn geuerde. Dieser vnd aller vorgeschrieben Dinge zu einem gezeügknuste vnd wahrem Vrkhunde. So haben Wir Götz v. Hohenlohe der obgenant Vnser argen Jnsiegel gehangen an diesen Briest. Der geben ist nach Vnsers Heren Christus Geburthe, Dreyzehenhundert Jahre, vnd in dem ') Zinsen und ZinseSzinsen. •) Götz von Hohenlohe verpflichtet sich für den Fall seiner Zahlungsunsähtgkeit. freiwillig in Schuldarrcst zu gehen u. z. bei einem Wirth; er io» dann nur mit Erlaubnitz des Gläubigers aus der Stadt gehen dürfen. Ein« damals sehr häufig angewandte Maßregel.