Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1880-05-01 · Heft 5 (Mai 1880) · p. Seite 200

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
29 (1880)
Issue
Heft 5 (Mai 1880)
Article
Ein Beitrag zur Geschichte der Juden im ehemaligen Herzogthum Ostfranken
Date
1880-05-01
Page
Seite 200 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
86% known words query
IRI
…/2829132-2829528-2829534-2872061--19510-2872088
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

200 Ein Beitrag zur Geschichte der Juden der nu . . . kunrmet, mit der schulde die wir Ihn schuldig sein, vnd darumb Jhtt auch Bester Houv zu der Tanne verschrieben ist zu Pfände, alß vorgeschrieben stehet, vnd was des gesucheS ist vnd würdet'), den sollen Wir dem vorgenanten Jüden vnd seinen Erben gütlichen gelte» geben uub bezahlen, vnuerzogrnlichen vf den Obersten tag der nu . . . kummet, ohn alles geuecde. Thetten wir des nicht alles, vnd das; wir nicht vollebrechten, alles das hiruor geschrieben stehet an diesem Brieffe. Wenn wir dann werden gemahnet von den: vorgenanten Jüden oder von seinem Erben mit Botten oder mit Briefe, nach dem vorgenanten Ziele nach Obersten. So geloben wir mit guten vf den vnuerzogenlichen inzureitten zu Kysell, alß dick für Bits dermahneu, zu einem offen Wirthe in Wirzburg vnd vß der Stadt, ohn Ihr wort nicht zukummen'), alß lange biß daß Wir alle Dinge, stücke vnd articul gethan, vollendet vnd vollbracht haben, alles das hiruor geschrieben stehet, an diesem Briefs. Auch soll dieser Briest denr vorgenanten Jüden vnd seinen Erben keinen Schaden füegen noch bringen, weder an Pfänden, noch an Bürgen, noch an Brieffen, die sie von Bus haben, ohn alles geuerde. Lnd wer diesen Brieuen Innen hat, mit des obgenanten Jüden guten willen vnd worte. Denr geloben wir vnuerzogenlichen zuhalte» vnd zuthun gleicher weiß, als Ihnen ohn geuerde. Dieser vnd aller vorgeschrieben Dinge zu einem gezeügknuste vnd wahrem Vrkhunde. So haben Wir Götz v. Hohenlohe der obgenant Vnser argen Jnsiegel gehangen an diesen Briest. Der geben ist nach Vnsers Heren Christus Geburthe, Dreyzehenhundert Jahre, vnd in dem ') Zinsen und ZinseSzinsen. •) Götz von Hohenlohe verpflichtet sich für den Fall seiner Zahlungsunsähtgkeit. freiwillig in Schuldarrcst zu gehen u. z. bei einem Wirth; er io» dann nur mit Erlaubnitz des Gläubigers aus der Stadt gehen dürfen. Ein« damals sehr häufig angewandte Maßregel.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.