Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 18 (1869)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Lewis Way und seine Emancipations-Apologie
- Date
- 1869-01-01
- Page
- Seite 238 (sequence 5)
- Language
- German
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238 Lewis Way und seine Emancipations-Apologie. und einen Geist des gegenseitigen Wohlwollens und der Harmonie zu fördern. 3. Die verschiedenen Schriften zu prüfen, welche gegen die Zulassung der Israeliten zu den bürgerlichen Rechten erscheinen könnten und sie zu widerlegen. (S. 7.) 4. Endlich wird sich dieses Comits damit beschäftigen, die besten Mittel zur Verbesserung und Vervollständigung des bürgerlichen, moralischeu und religiösen Zustandes der Kinder Israelis zu suchen, gegenseitige Belehrung und den Geschmack an mechanischen und freien Künsten unter ihnen auszubreiten und fortzupflanzen. II. Principien, die Bezug haben auf die Pflichten der (S. 8.) Israeliten, wenn die Herrscher in ihrer Weisheit die vor-- geschlagenen Grundsätze zulasseu wollen. 1. Die Israeliten müssen sich, indem sie die Bürgerrechte in den verschiedenen Staaten Europa's annehmen, den Verpflichtungerl unterwer-- fen, die dieser Wechsel ihnen auferlegt. 2. Sie müssen, soviel in ihrer Macht steht, zur Verbesserung ihrer Sitten beitragen und ihre (nicht verbindlichen oder gleichgültigen) Gebräuche verlassen, welche darauf gerichtet sind, sie von den Christen in ihren weltlichen Beziehungen abzusondern. 3. Sie müssen denjenigen ihrer Gesetze entsagen, welche sich denen des Staates, den sie bewohnen, entgegenstellen würden, damit sie kein Hinderniß ihrer Emancipation seien; endlich müssen sie alle öffentlichen Lasten mit anderen Bürgern theilen. 4. Die begüterten Israeliten nrüssen sich einige Geldopfer auferlegen, um die Erziehung ihrer bedürftigen Religionsgenossen zu verbessern und zu vervollkommnen. (S. 9.) Man wird, wo das Bedürfnis; es erheischen wird, Elenrentarschulen gründen, in welchen die jüdische Jugend die Vorschriften der Moral und die Elemente der nützlichen Kenntnisse schöpfen wird, welche dann jeder in öffentlichen Schulen, Collegien, Gymnasien u. s. w. vervollkommnen kann. (Nach Artikel 4.) (Fortsetzung folgt.)