Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 17 (1868)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Berlin [Nachricht]
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 198 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2829132-2829360-2829366--11312-2863617- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Monatschronik. 198 Monatschronik. Berlin. Eine Deputation, deren Sprecher Herr Banquier Heymann war, suchte bei Ihrer Majestät der Königin um eine Audienz nach, um derselben für die dem Comite zur Unter- Stützung der nothleidenden Israeliten in Ostpreussen übersandte Gabe von 25 Friedrichsdor zu danken. Ihre Majestät nahm die Deputation in huldvollster Weise auf, und erwähnte im Laufe des Gesprächs die grossen Verdienste, welche der verstorbene Prediger Dr. Sachs sich um die Berliner Gemeinde erworben hat. Dessau. Die Judengemeinden des Herzogthums Anhalt haben sich mit einer Petition an den norddeutschen Reichstag gewandt, in welcher sie folgende Beschwerden gegen ihre Regierung führen und um Abhülfe durch das Bundespräsidium bitten: ״Die am 18. Juli 1859 publicirte, für ganz Anhalt jetzt gültige Landschaftsordnung hat uns, den Israeliten Anhalts, entgegen früheren Gesetzen vom Jahre 1810 und trotz der Verfassungen aus den Jahren 1848 und 1850, welche uns gleiche bürgerliche und politische Rechte mit unseren christlichen Mitbürgern einräumen, der politischen Wahlfähigkeit beraubt. Die ״Revidirte Landes- und Process-Ordnung“ vom Jahre 1850, für das vormalige Herzogthum Anhalt-Bernburg im Jahre 1864 in Kraft getreten, nimmt uns die Heiligkeit unserer Sabbate und Festtage, indem sie uns verpflichtet, auch an diesen Tagen in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, selbst in BagatelL- Processen vor Gericht zu erscheinen. Das Gesetz vom 6. Februar 1855 hat für uns eine Eidesnorm und Eides- Solennitäten geschaffen, die unser Gewissen drücken, unsere Rechtschaffenheit bezweifeln und unsere Geistlichen herabsetzen. Unsere gewählten und Regierungswegen bestätigten Gemeinde-Vorsteher werden nicht, wie in Preussen und anderen deutschen Staaten, als öffentliche Beamten angesehen und gemessen bei Beleidigung keinen officiellen Staatsschutz. Man